14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6262)

(2008/860/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2008 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(3)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) genügen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2012 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2013 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum wird eine finanzielle Beteiligung von 4 500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Höchstbetrags von 4 500 EUR beläuft sich die finanzielle Beteiligung an den ersten 1 500 EUR auf 100 %.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Zu den Ausgaben für Erwerb, Einrichtung und technische Betreuung von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen in einem Fischereiüberwachungszentrum, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord wird eine finanzielle Beteiligung von 4 500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung an den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten und den Einbau an Bord beläuft sich im Rahmen des Höchstbetrags von 4 500 EUR gemäß Absatz 1 auf 75 %.

(3)   Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission (5) genügen.

Artikel 7

Pilotvorhaben

Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 9

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 10

Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der GFP-Vorschriften sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 11

Patrouillenfahrzeuge

(1)   Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(4)   ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(5)   ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.


ANHANG I

Neue Technologien und IT-Netze

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

50 000

50 000

25 000

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

50 000

50 000

25 000

Estland

0

0

0

Griechenland

4 500 000

3 000 000

1 500 000

Spanien

415 936

340 336

170 168

Frankreich

70 000

70 000

35 000

Irland

2 185 864

2 155 864

1 077 932

Italien

4 700 000

1 700 000

850 000

Lettland

0

0

0

Litauen

77 330

77 330

38 665

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

1 174 410

1 104 410

552 205

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

140 000

140 000

70 000

Slowenien

51 300

51 300

25 650

Slowakei

0

0

0

Finnland

350 000

350 000

175 000

Schweden

135 000

135 000

67 500

Vereinigtes Königreich

201 435

200 781

100 391

Insgesamt

14 101 275

9 425 021

4 712 511

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Gesamtbetrag von 4 676 254 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG II

Automatische Ortungsgeräte

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Bulgarien

0

0

Zypern

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

1 500 000

750 000

Italien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

20 000

17 500

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

1 520 000

767 500

Die Gemeinschaftsbeteiligung wurde gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung berechnet.


ANHANG III

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

210 000

210 000

105 000

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

604 026

604 026

302 013

Deutschland

530 000

530 000

265 000

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

115 500

115 500

57 750

Frankreich

0

0

0

Irland

2 500 000

2 500 000

1 250 000

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

1 540 000

1 540 000

770 000

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

Insgesamt

5 499 526

5 499 526

2 749 763

Die Gemeinschaftsbeteiligung wurde gemäß Artikel 5 der vorliegenden Entscheidung auf der Grundlage eines Satzes von 50 % berechnet.


ANHANG IV

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

0

0

0

Frankreich

2 000 000

1 098 000

823 500

Irland

0

0

0

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

739 834

739 834

554 876

Insgesamt

2 739 834

1 837 834

1 378 376

Die Ausgaben Frankreichs betreffen 244 elektronische Logbücher, für die eine Obergrenze von jeweils 4 500 EUR gilt. Folglich wurden 902 000 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 6 der vorliegenden Entscheidung wurde auf diese Ausgaben ein Satz von 75 % angewandt.


ANHANG V

Pilotvorhaben

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

0

0

0

Frankreich

0

0

0

Irland

0

0

0

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

234 000

234 000

117 000

Vereinigtes Königreich

295 934

269 031

134 516

Insgesamt

529 934

503 031

251 516

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 26 903 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 7 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG VI

Schulung

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

40 000

40 000

20 000

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

123 753

83 485

41 743

Deutschland

18 500

18 500

9 250

Estland

0

0

0

Griechenland

40 000

40 000

20 000

Spanien

173 910

157 110

78 555

Frankreich

92 000

92 000

46 000

Irland

122 000

122 000

61 000

Italien

1 465 230

1 165 230

582 615

Lettland

0

0

0

Litauen

17 400

17 400

8 700

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

120 000

120 000

60 000

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

200 000

200 000

100 000

Slowenien

48 500

48 500

24 250

Slowakei

0

0

0

Finnland

130 000

130 000

65 000

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

178 746

177 266

88 633

Insgesamt

2 770 039

2 411 491

1 205 746

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 358 548 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 8 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG VII

Bewertung der Ausgaben

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

12 000

12 000

6 000

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

0

0

0

Frankreich

0

0

0

Irland

0

0

0

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

Insgesamt

12 000

12 000

6 000

Gemäß Artikel 9 der vorliegenden Entscheidung wurde für die Gemeinschaftsbeteiligung an den erstattungsfähigen Ausgaben ein Satz von 50 % zugrunde gelegt.


ANHANG VIII

Seminare und Multimedia-Instrumente

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

58 000

58 000

43 500

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

33 557

33 557

25 168

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

1 000 000

1 000 000

750 000

Spanien

394 800

394 800

296 100

Frankreich

0

0

0

Irland

0

0

0

Italien

497 200

447 200

335 400

Lettland

0

0

0

Litauen

15 900

15 900

11 925

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

8 500

8 500

6 375

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

104 250

104 250

78 188

Insgesamt

2 112 207

2 062 207

1 546 656

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 50 000 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 10 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG IX

Patrouillenfahrzeuge

(EUR)

Patrouillenfahrzeuge

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben gemäß dieser Entscheidung

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

301 678

166 678

83 339

Deutschland

3 826 458

68 000

34 000

Estland

0

0

0

Griechenland

14 603 000

558 000

279 000

Spanien

44 225 546

1 657 546

828 773

Frankreich

575 000

500 000

250 000

Irland

260 000

60 000

30 000

Italien

24 000 000

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

130 000

130 000

65 000

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

180 000

170 000

85 000

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

1 005 765

999 448

499 724

Insgesamt

89 107 447

4 309 672

2 154 836

Von dem für die nationalen Kontrollprogramme für Patrouillenfahrzeuge veranschlagten Gesamtbetrag von 89 107 447 EUR fallen insgesamt 80 361 000 EUR unter den zweiten Finanzierungsbeschluss. Diese Mittel müssen gekürzt werden, damit die für 2008 verfügbaren Mittelbindungen eingehalten werden können.

Gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 4 436 775 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 11 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.