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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/702

8.4.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/702 DES RATES

vom 17. März 2025

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. November 2022 die Resolution ES-11/5 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“ angenommen.

(2)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen erinnerte nicht nur an die Verpflichtungen aller Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Verpflichtung, in ihren internationalen Beziehungen von der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates abzusehen, sondern brachte auch ihre ernste Besorgnis angesichts der Verluste an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts an öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurden, zum Ausdruck.

(3)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen stellte fest, dass die Russische Föderation für alle in der oder gegen die Ukraine begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden muss. Darüber hinaus betonte sie, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, einschließlich der Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Verletzungen und Schäden.

(4)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen erkannte an, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus zur Wiedergutmachung von Schäden, Verlusten oder Verletzungen, die sich aus völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine ergeben, geschaffen werden muss. Zu diesem Zweck empfahl die Generalversammlung die Einrichtung eines internationales Schadensregisters, das Beweismittel und Informationen über Schäden, Verluste oder Verletzungen, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine durch völkerrechtswidrige Handlungen der Russischen Föderation in der oder gegen die Ukraine entstanden sind, dokumentiert und so die Beweiserhebung fördert und koordiniert.

(5)

Am 12. Mai 2023 nahm das Ministerkomitee des Europarats die Entschließung CM/Res(2023)3 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Register“) an.

(6)

Um die Bemühungen um Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Einrichtung eines internationalen Mechanismus für die Leistung von Reparationen für Schäden, Verluste oder Verletzungen, die infolge der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine entstehen, voranzutreiben, wählten die Staaten, die Teilnehmer oder assoziierte Mitglieder des Erweiterten Teilabkommens über das Register sind, einen schrittweisen Ansatz und entschieden sich dafür, zunächst das Register einzurichten. Diesem würden die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus folgen, nämlich eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds. Dieser Ansatz spiegelte sich in der Satzung des Registers wider, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, die erste Komponente eines künftigen internationalen Entschädigungsmechanismus darstellen soll, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll.

(7)

Nachdem die Union dem Register am 11. Mai 2023 durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten war, änderte sie am 22. Juli 2024 ihren Status in den einer Teilnehmerin am Register.

(8)

Am 29. Februar 2024 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/792 (1) zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine an, die unter anderem die Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Initiativen und Einrichtungen schuf, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind, etwa für den Finanzbeitrag der Union zum Register.

(9)

Im Jahr 2024 haben das Büro des Präsidenten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande und das Register die Staaten, die die Annahme der Resolution A/RES/ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstützt haben, zu Vorbereitungssitzungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine eingeladen. Die erste förmliche Verhandlungsrunde wird voraussichtlich im März 2025 stattfinden.

(10)

Das Sekretariat des Registers hat einen Vorentwurf eines internationalen Instruments für die Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine erstellt. Der Vorentwurf enthält Bestimmungen über folgende Aspekte der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche: Mandat, Funktion, rechtlicher Status, Sitz, Mitgliedschaft und Teilnahme, Organisationsstruktur, Finanzierung und Budget sowie Verfahren für die Überprüfung von Ansprüchen, Mitgliedschaft der Russischen Föderation und Übertragung der Arbeit des Registers.

(11)

Die Union sollte an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilnehmen, denn es liegt im Interesse der Union, ihr Bekenntnis zu bekräftigen, dafür Sorge zu tragen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen in der oder gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Reparationen für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen. Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluss eines solchen internationalen Instruments —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss dargelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen erfolgen im Benehmen mit der Gruppe „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Europarat“ (COSCE) des Rates.

Die Kommission erstattet der COSCE regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert sie regelmäßig.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).


ANHANG 1

Richtlinien für die Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine

Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben:

(1)

Ziel des internationalen Instruments zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine ist es, die völkerrechtliche Rechtsgrundlage für ein Verwaltungsorgan zu schaffen, das Ansprüche überprüft, bewertet, über deren Berechtigung entscheidet und die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung für Schäden, Verluste oder Verletzungen bestimmt, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine und seinen regionalen und lokalen Behörden, staatseigenen oder staatsnahen Einrichtungen aufgrund der völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine – einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen sowie aller Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen im Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, die sich auch auf ihre Hoheitsgewässer, ihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren Festlandsockel erstrecken, entstanden sind.

(2)

Das internationale Instrument legt den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Kommission für Entschädigungsansprüche eindeutig fest.

(3)

Das internationale Instrument bestimmt den rechtlichen Status und die Rechtspersönlichkeit der Kommission für Entschädigungsansprüche, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist.

(4)

Es legt die Arten der Mitgliedschaft für Staaten und Organisationen der regionalen Integration sowie die Modalitäten der Beteiligung an dem Instrument klar und eindeutig fest.

(5)

Das internationale Instrument regelt die Organisationsstruktur der Kommission für Entschädigungsansprüche genau, insbesondere in Bezug auf die Governance-Struktur und die Modalitäten der Beteiligung von Staaten und Organisationen der regionalen Integration.

(6)

Es stellt klar, dass die Russische Föderation im Einklang mit dem Völkerrecht die Kosten der Kommission für Entschädigungsansprüche zu tragen hat. Darüber hinaus legt es fest, dass die Kommission für Entschädigungsansprüche bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Russische Föderation aus den jährlich festgesetzten Beiträgen ihrer Mitglieder und freiwilligen Beiträgen finanziert wird und dass die Beiträge der Mitglieder gegenüber der Russischen Föderation einforderbar sind.

(7)

In dem internationalen Instrument werden die Kriterien für die Festlegung des jährlichen Finanzbeitrags der Mitglieder sowie die Finanzvorschriften und -verfahren für die Kommission für Entschädigungsansprüche genau beschrieben.

(8)

Das internationale Instrument enthält die Modalitäten für eine reibungslose und genaue Übertragung der Arbeit des Schadensregisters und legt genau dar, wie das Register im Rahmen der Kommission für Entschädigungsansprüche weitergeführt werden kann.

(9)

Das internationale Instrument sieht vor, dass die Europäische Union ein Stimmrecht hat, das dem Stimmrecht anderer Parteien gleichwertig ist, und dass sie ihr Stimmrecht unbeschadet und unabhängig von den Stimmrechten ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission für Entschädigungsansprüche sind, ausübt.

(10)

Für die Verhandlungen gilt folgendes Verfahren:

(a)

Die Verhandlungen sind lange im Voraus vorzubereiten. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission den nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss d. h. der Gruppe „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Europarat“ (COSCE) des Rates über den voraussichtlichen Zeitplan und die zu verhandelnden Fragen und übermittelt die einschlägigen Informationen so früh wie möglich.

(b)

Erforderlichenfalls wird vor den Verhandlungssitzungen ein Treffen der Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) abgehalten, um die wichtigsten Themen zu ermitteln, Stellungnahmen zu formulieren und gegebenenfalls Leitlinien vorzugeben.

(c)

Die Kommission erstattet der Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) nach jeder Verhandlungsrunde oder, wenn mehrere Verhandlungen parallel geführt werden, nach einer Reihe von Verhandlungsrunden über die Ergebnisse der Verhandlungen Bericht.

(d)

Die Kommission unterrichtet die Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) über alle wichtigen Fragen, die möglicherweise im Laufe der Verhandlungen auftreten.


ANHANG 2

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 6

1.1.

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 6

1.2.

Politikbereich(e) 6

1.3.

Ziel(e) 6

1.3.1.

Allgemeine(s) Ziel(e) 6

1.3.2.

Einzelziel(e) 6

1.3.3.

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen 6

1.3.4.

Leistungsindikatoren 6

1.4.

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 6

1.5.

Begründung des Vorschlags/der Initiative 7

1.5.1.

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative 7

1.5.2.

Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. 7

1.5.3.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse 7

1.5.4.

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten 8

1.5.5.

Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung 8

1.6.

Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen 8

1.7.

Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 8

2.

VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 9

2.1.

Überwachung und Berichterstattung 9

2.2.

Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 9

2.2.1.

Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen 9

2.2.2.

Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle 9

2.2.3.

Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 9

2.3.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 10

3.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 10

3.1.

Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 10

3.2.

Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 10

3.2.1.

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 10

3.2.1.1.

Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan 11

3.2.2.

Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 12

3.2.3.

Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 13

3.2.3.1.

Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan 13

3.2.4.

Geschätzter Personalbedarf 13

3.2.4.1.

Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt 13

3.2.5.

Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien 14

3.2.6.

Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 15

3.2.7.

Finanzierungsbeteiligung Dritter 15

3.3.

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 15

4.

DIGITALE ASPEKTE 15

4.1.

Anforderungen von digitaler Relevanz 15

4.2.

Daten 16

4.3.

Digitale Lösungen 16

4.4.

Interoperabilitätsbewertung 16

4.5.

Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung 16

1.   RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.   Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein internationales Instrument zur Einrichtung einer Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine teilzunehmen.

1.2.   Politikbereich(e)

Justiz

Finanzielle und technische Hilfe für Drittländer

1.3.   Ziel(e)

1.3.1.   Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Hauptziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die Kommission dazu zu ermächtigen, im Namen der Union an den Verhandlungen über das internationale Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen. Die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche wird eine entscheidende Rolle dabei spielen, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine zu unterstützen und durchzusetzen, da sie einen wesentlichen Bestandteil eines internationalen Entschädigungsmechanismus für Opfer der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine darstellt.

1.3.2.   Einzelziel(e)

1.

Letztendlich soll der Ukraine die notwendige Unterstützung gewährt werden, um sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen.

2.

Die Satzung des Schadensregisters – an dem die EU als Teilnehmerin beteiligt ist – soll eingehalten werden, wonach das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll.

3.

Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche soll eingerichtet und die Union daran beteiligt werden.

4.

Der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche sollen die Mittel an die Hand gegeben werden, um die im Schadensregister eingetragenen Ansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festzulegen.

1.3.3.   Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche würde als Untersuchungsstelle fungieren und im Register eingetragene Ansprüche überprüfen, bewerten und über deren Berechtigung entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festlegen.

1.3.4.   Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche.

1.4.   Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

Image 1

   eine neue Maßnahme

□

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme (1)

□

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

□

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.   Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.   Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Bei der Umsetzung dieser Initiative gibt es voraussichtlich zwei Hauptanforderungen. Die erste, kurzfristige Anforderung besteht darin, formell das Mandat zu erhalten, für die EU an den Verhandlungen über die Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche teilzunehmen. Die zweite, langfristige Anforderung kann erst dann bewertet werden, wenn die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche voll funktionsfähig ist. Sobald dies der Fall ist, könnte die Effizienz dieses Instruments anhand seiner Fähigkeit bewertet werden, Ansprüche zu überprüfen, zu bewerten und über deren Berechtigung zu entscheiden sowie die Höhe der jeweils fälligen Entschädigung festzulegen.

1.5.2.   Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Die Union hat mehrmals ihr Bekenntnis bekräftigt, dafür zu sorgen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden. Dieses Bekenntnis entspricht insbesondere den Forderungen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2022 mit dem Titel „Förderung von Rechtsschutz und Wiedergutmachung für die Aggression gegen die Ukraine“, in der anerkannt wurde, dass ein internationaler Mechanismus zur Wiedergutmachung von Schäden, Verlusten oder Verletzungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingerichtet werden muss. Als Reaktion hierauf nahm das Ministerkomitee des Europarats am 12. Mai 2023 die Entschließung zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine an. Die Staaten haben einen schrittweisen Ansatz gewählt, indem sie sich dafür entschieden, zunächst das Register und danach die anderen Elemente des Entschädigungsmechanismus einzurichten, d. h. eine Kommission für Entschädigungsansprüche und einen Entschädigungsfonds. Dieser Ansatz fand sich in der Satzung des Registers wieder, in der festgestellt wird, dass das Register, einschließlich seiner digitalen Plattform mit allen darin erfassten Daten über Ansprüche und Beweismittel, als erste Komponente des Entschädigungsmechanismus zu betrachten ist, der durch ein gesondertes internationales Instrument in Zusammenarbeit mit der Ukraine und einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien eingerichtet werden soll. Nachdem die Union dem Schadensregister am 11. Mai 2023 durch einen Beschluss der Kommission zunächst als assoziiertes Gründungsmitglied beigetreten war, änderte sie im Anschluss an einen Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024 ihren Status in den einer vollwertigen Teilnehmerin. Die Union nimmt daher im Rahmen ihrer eigenen Rolle am Register teil, gemeinsam mit und zusätzlich zu den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Ungarns). Durch eine derartige Beteiligung kann die Union ihrem Bekenntnis treu bleiben, die Ukraine zu unterstützen und zur Wiederherstellung einer regelbasierten internationalen Rechtsordnung beizutragen. Gleichzeitig kann die Kommission auf diese Art ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit Entschädigungen besser mit den Mitgliedstaaten koordinieren und so gewährleisten, dass die Union mit einer Stimme sprechen kann. Die Möglichkeit für die Kommission, sich an den Verhandlungen zur Kommission für Entschädigungsansprüche und letztlich an der Kommission für Entschädigungsansprüche selbst zu beteiligen, ist somit die natürliche Fortführung und Weiterentwicklung des bestehenden Status quo.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Durch ihre Teilnahme an der Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche würde die EU dazu beitragen sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer rechtswidrigen Handlungen trägt und dass die EU bei diesen Bemühungen mit einer Stimme sprechen kann. Bei Bedarf könnte die Kommission für die Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten in den verschiedenen Phasen der Einrichtung und des Wirkens der Kommission für Entschädigungsansprüche sorgen und so zu einer effizienten Verwaltung dieser neuen Einrichtung beitragen.

1.5.3.   Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die wichtigsten Erkenntnisse wurden in der Vergangenheit durch ähnliche Instrumente gewonnen. Die Entschädigungskommission der Vereinten Nationen (UNCC) ist der am besten vergleichbare Präzedenzfall, der einige Erkenntnisse hinsichtlich der Gestaltung und der Kosten der Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine liefern kann. Sie bestand 31 Jahre lang (1991 bis 2022), ihre Rechtsprechungstätigkeit dauerte jedoch 12 Jahre. Aufgrund der vom Register bereits geleisteten Vorarbeit und der technologischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte könnte die Kommission für Entschädigungsansprüche eine kürzere Bestandsdauer (derzeit auf 10 Jahre geschätzt) als die UNCC haben. Die Union beteiligte sich jedoch nicht an der UNCC.

1.5.4.   Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die uneingeschränkte Unterstützung der Union für die Ukraine spiegelt das gemeinsame Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen sowie zur Wahrung einer regelbasierten internationalen Ordnung und des Friedens in Europa wider. Der vorliegende Vorschlag steht daher im Einklang mit anderen Strategien der Union, die darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen sowie die internationale Ordnung und den Frieden in Europa zu wahren, insbesondere angesichts des gegenwärtigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Die Ziele dieses Vorschlags werden durch die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine unterstützt. Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Hilfe nach Säule III der Ukraine-Fazilität „auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“

1.5.5.   Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann. Die Haushaltslinie, mit der diese Ausgaben gedeckt würden, wäre die Haushaltslinie 16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union –, wobei in den entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan erklärt wird, dass dieser Posten „auch die Unterstützung […] sonstige[r] Maßnahmen, die die EU-Maßnahmen ergänzen, wie Rechenschaftsmechanismen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands [deckt]“. Auch der Beitrag der Union zum Schadensregister wird durch die Ukraine-Fazilität gedeckt.

1.6.   Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

Image 2

   Befristete Laufzeit

—

Image 3

Laufzeit 2025 bis 2035 (2)

—

□

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

□   Unbefristete Laufzeit

—

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

—

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.   Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) (3)

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Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission (4)

—

□

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

—

□

über Exekutivagenturen

□

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

□

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

—

□

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

—

□

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) (5)

—

□

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

—

□

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

—

□

öffentlich-rechtliche Körperschaften

—

□

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

—

□

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

—

□

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

—

□

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

2.   VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.   Überwachung und Berichterstattung

Was die Berichterstattungsregelungen betrifft, so erfolgt die Teilnahme der Union an den Verhandlungen über die Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche im Benehmen mit einem Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses unternommenen Schritte und stimmt sich regelmäßig mit ihm ab. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat – auch schriftlich – Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

2.2.   Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.   Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Bezug auf die Art des Haushaltsvollzugs gilt für den Beitrag der Union zur Kommission für Entschädigungsansprüche Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (6), der es der Union ermöglicht, Beiträge an Organisationen zu zahlen, denen die Union als Mitglied angehört.

2.2.2.   Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.

2.2.3.   Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Nach den Leitlinien der zentralen Dienste der Kommission werden die Kosten der Kontrollen auf Ebene der Kommission anhand der Kosten der verschiedenen Kontrollphasen veranschlagt. Die Gesamtbewertung für jede Methode der Mittelverwaltung stützt sich auf das Verhältnis zwischen all diesen Kosten und dem in dem Jahr für die entsprechende Methode der Mittelverwaltung gezahlten Gesamtbetrag.

2.3.   Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

3.   GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.   Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

—   Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM (7).

von EFTA-Ländern (8)

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten (9)

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

0

16 06 03 01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.   Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.   Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

—

□

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

—

Image 5

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.   Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

0

Ausgaben außerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen


GD Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

16 06 03 01 – Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union

Verpflichtungen

(1a)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Zahlungen

(2a)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel (10)

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

 

Mittel INSGESAMT

für die GD Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000  (11)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 0

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

Zahlungen

=5+6

0,000

0,000

3,000

3,000

6,000

3.2.2.   Geschätzter Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Image 6

 

 

Jahr

2024

Jahr

2024

Jahr

2024

Jahr

2024

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art (12)

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 (13)…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EINZELZIEL Nr. 2 …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.3.   Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

—

Image 7

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

—

□

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1.   Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.4.   Geschätzter Personalbedarf

—

Image 8

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

—

□

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.   Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

—

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

—

Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr.

Unterstützung [XX.01.YY.YY]

—

in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

—

in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

 

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

 

 

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Zu finanzieren aus Gebühren

 

 

Planstellen

 

Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK)

 

 

 

 

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

 

Externes Personal

 

3.2.5.   Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGE-SAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.   Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

—

Image 9

kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine bildet die Rechtsgrundlage für den Beitrag der Union zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2024/792 – insbesondere in Kapitel V – festgelegten Ziele sieht Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass „[d]ie Hilfe nach diesem Kapitel … auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen [dient]. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.“ Da das Instrument zur Einrichtung der Kommission für Entschädigungsansprüche darauf abzielt, die internationale Gerichtsbarkeit in der Ukraine durchzusetzen, indem ein Beitrag zu einem Mechanismus geleistet wird, mit dem die der Ukraine und ihrer Bevölkerung durch die völkerrechtlichen Verstöße der Russischen Föderation entstandenen Schäden kompensiert werden, wird in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 die geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Union ihren Finanzbeitrag zur Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche bis 2027 leisten kann.

—

□

erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

—

□

erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.   Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

—

Image 10

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

—

□

sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

3.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

—

Image 11

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

—

□

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

□

auf die Eigenmittel

□

auf die übrigen Einnahmen

□

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

4.   DIGITALE ASPEKTE

Entfällt.

4.1.   Anforderungen von digitaler Relevanz

Entfällt.

4.2.   Daten

Entfällt.

4.3.   Digitale Lösungen

Entfällt.

4.4.    Interoperabilitätsbewertung

Entfällt.

4.5.   Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Entfällt.


(1)  Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

(2)  Die Bestandsdauer der Internationalen Kommission für Entschädigungsansprüche wird derzeit auf 10 Jahre geschätzt.

(3)  Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://commission.europa.eu/funding-tenders/find-funding/funding-management-mode_de.

(4)  Dieser Beitrag wird über die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union geleistet (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Hierbei handelt es sich um ein Instrument mit direkter Mittelverwaltung.

(5)  Die Internationale Kommission für Entschädigungsansprüche wird sich voraussichtlich selbst um den Haushaltsvollzug kümmern.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(7)  GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

(8)  EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

(9)  Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.

(10)  Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

(11)  Der jährliche Beitrag der EU wird voraussichtlich zwischen 2 Mio. EUR und 3 Mio. EUR liegen.

(12)  Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

(13)  Wie in Kapitel 1.3.2 („Einzelziele…“) beschrieben.

(14)  Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/702/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)