1976D0228 — DE — 05.02.2000 — 006.001
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Amtsblatt |
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L 21 |
22 |
26.1.1978 |
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L 48 |
30 |
16.2.1985 |
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L 178 |
15 |
2.7.1986 |
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L 137 |
36 |
20.5.1989 |
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L 353 |
29 |
3.12.1992 |
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L 29 |
23 |
4.2.2000 |
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BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Februar 1976
über die Gewährung von Tagegeldern und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(76/228/EGKS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6,
in der Erwägung, daß es notwendig ist, die Sätze der Tagegelder für die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die Einzelheiten für die Gewährung dieser Tagegelder und für die Erstattung ihrer Fahrtkosten festzulegen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Sitzungs- und Reisetag sowie auf Erstattung der Fahrtkosten gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
Artikel 2
(1) Das Tagegeld beträgt:
— 184,40 EUR je Sitzungstag,
— 143,95 EUR je Reisetag.
(2) Die Zahl der Reisetage für die Tagegeldgewährung wird für die Hin- und Rückreise pauschal unter Zugrundelegung der Eisenbahnstrecke zwischen Abfahrts- und Sitzungsort wie folgt berechnet:
— ein Tag für eine Entfernung von 101 bis 200 km;
— anderthalb Tage für eine Entfernung von 201 bis 500 km;
— zwei Tage für eine Entfernung von 501 bis 800 km;
— zwei Tage für eine Entfernung von mehr als 800 km; die Berechnung erfolgt jedoch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Reisedauer, wenn der Betreffende nachweist, daß diese mehr als zwei Tage betragen hat.
(3) Als Abfahrtsort im Sinne dieses Beschlusses gilt der Wohnsitz des Betreffenden. Der tatsächliche Abfahrtsort wird jedoch dann berücksichtigt, wenn er näher beim Sitzungsort liegt.
Artikel 3
(1) Die Fahrtkosten für Eisenbahnreisen werden auf folgender Grundlage erstattet:
— Kosten der Eisenbahnfahrkarte erster Klasse zwischen dem Abfahrts- und dem Sitzungsort. Die Fahrkarten brauchen nicht vorgelegt zu werden,
— Schlafwagenzuschläge gegen Vorlage der Schlafwagenkarte,
— Kosten für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks sowie Schnellzugszuschläge gegen Vorlage der Belege.
(2) Die Kosten für Schiffsreisen werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.
(3) Benutzt das Mitglied ein Kraftfahrzeug, so werden ihm seine Fahrtkosten unter Zugrundelegung des Eisenbahntarifs für die erste Klasse erstattet. Benutzen zwei oder mehrere Mitglieder denselben Wagen, so hat nur das Mitglied, das das Fahrzeug stellt, Anspruch auf die obengenannte Erstattung zuzüglich 20 % für jedes ihn begleitende Mitglied, dessen Name anzugeben ist.
Bei Schiffsreisen werden dem Mitglied, das das Fahrzeug stellt, die Kosten für die Einschiffung und die Beförderung des Fahrzeugs gegen Vorlage von Belegen erstattet.
(4) Die Flugreisekosten, einschließlich der Reservierungskosten und Flughafengebühren, werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
(5) Die Kosten der Beförderung zwischen dem Abfahrts- oder Sitzungsort und dem Bahnhof oder Flughafen werden unter Zugrundelegung des Erste-Klasse-Tarifs der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet.
Artikel 4
Der Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Entschädigungen der Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Personen, die gemäß einem besonderen Statut zur T eilnahme an den Arbeiten dieses Ausschusses hinzugezogen werden, zuletzt geändert durch den Beschluß 74/319/EGKS ( 1 ), wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluß wird am 1. Januar 1976 wirksam.
( 1 ) ABl. Nr. L 180 vom 3. 7. 1974, S. 31.