2004/330/EG: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik beziehungsweise der Republik Slowenien über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
Amtsblatt Nr. L 117 vom 22/04/2004 S. 0001 - 0001
Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik beziehungsweise der Republik Slowenien über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2004/330/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik beziehungsweise der Republik Slowenien über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sind ausgehandelt worden und sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik beziehungsweise der Republik Slowenien über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Abkommen und deren Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 16 der Abkommen vorgesehene Notifikation zu übermitteln(1). Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) Das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.