18.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. November 2005

zur Aufhebung der Entscheidung 2004/614/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4396)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/799/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/614/EG der Kommission vom 24. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (3) wurde aufgrund von Ausbrüchen der Geflügelpest in südafrikanischen Laufvögelbetrieben erlassen.

(2)

Die Republik Südafrika hat nunmehr erklärt, dass sie von der Geflügelpest frei ist, und an die Kommission einen abschließenden Bericht über die Seuchenlage zusammen mit dem Antrag übermittelt, die Entscheidung 2004/614/EG entsprechend zu ändern.

(3)

Aus den Informationen in dem abschließenden Bericht geht eindeutig hervor, dass die Ausbrüche in der Republik Südafrika eingedämmt worden sind und dass die Seuche in dem Land nicht mehr auftritt. Die Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Südafrika sind somit nicht mehr erforderlich.

(4)

Die Entscheidung 2004/614/EG sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/614/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)   ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/469/EG (ABl. L 165 vom 25.6.2005, S. 31).