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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/1012 |
27.3.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1012 DES RATES
vom 25. März 2024
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/658 des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) am 10. März 2023 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen wurde ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. |
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(3) |
Ziel des Abkommens ist es, der Union und den Seychellen die weitere Stärkung ihrer strategischen Partnerschaft zu ermöglichen und die technischen und finanziellen Bedingungen des Abkommens an das 2020 unterzeichnete partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2) und das dazugehörige Durchführungsprotokoll anzugleichen sowie zu einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Union und zur Entwicklung der Fischereipolitik in Mayotte beizutragen. |
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(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
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(5) |
Mit Artikel 8 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem Abkommen bestimmte Änderungen des Abkommens genehmigen. Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens sollte vom Rat festgelegt werden. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigen, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität bildet, erhebt Einwände dagegen. |
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(6) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 12. Dezember 2022 eine Stellungnahme abgegeben –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Im Einklang mit dem im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Verfahren wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 8 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Abkommens zu genehmigen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MARON
(1) Beschluss (EU) 2023/658 des Rates vom 23. Januar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 7).
(2) ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 5.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
Wird der Gemischte Ausschuss gemäß den Artikeln 8 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte ersucht, Änderungen des Abkommens anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:
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1. |
Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union
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2. |
Vor der Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, muss die Kommission diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vorlegen. |
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3. |
Der Rat überprüft die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den in Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen. |
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4. |
Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union jedoch ab. |
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5. |
Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. |
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6. |
Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses über die vorgeschlagenen Änderungen notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge. |
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7. |
In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Abkommens gemäß den Artikeln 8 und 9 des Abkommens betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1012/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)