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3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 442)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2011/73/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
In Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. Dezember 2007 stellte die Firma GlycaNova Norge AS bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes, vormals Lentinus edodes) als neuartige Lebensmittelzutat. |
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(2) |
Am 3. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Verwendung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs als Lebensmittelzutat akzeptabel ist. |
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(3) |
Am 7. Januar 2009 übermittelte die Kommission allen Mitgliedstaaten den Bericht über die Erstprüfung. |
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(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorgesehenen Frist von 60 Tagen wurden gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses begründete Einwände gemäß der genannten Bestimmung erhoben. |
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(5) |
Daher wurde am 24. September 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert. |
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(6) |
Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit des Lentinula edodes-Auszugs als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Lentinula edodes extract‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass der Lentinula edodes-Mycelauszug unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist. |
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(7) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass der Lentinula-edodes-Mycelauszug die Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Lentinula-edodes-Mycelauszug gemäß der Spezifikation in Anhang I darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Der mit diesem Beschluss zugelassene Lentinula-edodes-Mycelauszug ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das ihn enthält, als „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“ zu bezeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an GlycaNova Norge AS, Oraveien 2, 1630 Gamle Fredrikstad, Norwegen, gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2010; 8(7): 1685.
ANHANG I
Spezifikationen für den Lentinula-edodes-Mycelauszug
Beschreibung:
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Er ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.
Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.
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Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs |
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Feuchtigkeitsgehalt |
98 % |
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Trockensubstanz |
2 % |
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Freie Glucose |
Weniger als 20 mg/ml |
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Gesamtprotein (*1) |
Weniger als 0,1 mg/ml |
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N-haltige Bestandteile (*2) |
Weniger als 10 mg/ml |
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Lentinan |
0,8-1,2 mg/ml |
(*1) Bradford-Methode.
(*2) Kjeldahl-Methode.
ANHANG II
Verwendungszwecke des Lentinula-edodes-Mycelauszugs
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Verwendungsgruppe |
Höchstgehalt an Lentinula-edodes-Mycelauszug |
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Broterzeugnisse |
2 ml/100 g |
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Alkoholfreie Erfrischungsgetränke |
0,5 ml/100 ml |
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Fertiggerichte |
2,5 ml je Mahlzeit |
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Lebensmittel auf Joghurtbasis |
1,5 ml/100 ml |
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Nahrungsergänzungsmittel (gemäß der Richtlinie 2002/46/EG (1)) |
2,5 ml je Tagesdosis |