3.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2011

zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 442)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/73/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2007 stellte die Firma GlycaNova Norge AS bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes, vormals Lentinus edodes) als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 3. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Verwendung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs als Lebensmittelzutat akzeptabel ist.

(3)

Am 7. Januar 2009 übermittelte die Kommission allen Mitgliedstaaten den Bericht über die Erstprüfung.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorgesehenen Frist von 60 Tagen wurden gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses begründete Einwände gemäß der genannten Bestimmung erhoben.

(5)

Daher wurde am 24. September 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit des Lentinula edodes-Auszugs als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Lentinula edodes extract‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass der Lentinula edodes-Mycelauszug unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist.

(7)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass der Lentinula-edodes-Mycelauszug die Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Lentinula-edodes-Mycelauszug gemäß der Spezifikation in Anhang I darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Der mit diesem Beschluss zugelassene Lentinula-edodes-Mycelauszug ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das ihn enthält, als „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“ zu bezeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an GlycaNova Norge AS, Oraveien 2, 1630 Gamle Fredrikstad, Norwegen, gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2010; 8(7): 1685.


ANHANG I

Spezifikationen für den Lentinula-edodes-Mycelauszug

Beschreibung:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Er ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.

Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.

Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs

Feuchtigkeitsgehalt

98  %

Trockensubstanz

2  %

Freie Glucose

Weniger als 20 mg/ml

Gesamtprotein (*1)

Weniger als 0,1 mg/ml

N-haltige Bestandteile (*2)

Weniger als 10 mg/ml

Lentinan

0,8-1,2 mg/ml


(*1)  Bradford-Methode.

(*2)  Kjeldahl-Methode.


ANHANG II

Verwendungszwecke des Lentinula-edodes-Mycelauszugs

Verwendungsgruppe

Höchstgehalt an Lentinula-edodes-Mycelauszug

Broterzeugnisse

2 ml/100 g

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

0,5 ml/100 ml

Fertiggerichte

2,5 ml je Mahlzeit

Lebensmittel auf Joghurtbasis

1,5 ml/100 ml

Nahrungsergänzungsmittel (gemäß der Richtlinie 2002/46/EG (1))

2,5 ml je Tagesdosis


(1)   ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.