23.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2012

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(2012/163/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 13. Mai 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (2) der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten und eröffnete eine gesonderte Untersuchung.

(3)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. März 2011 vom European Industrial Fasteners Institute (EiFi) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller und Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die indischen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.2.1.   Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Indien

(6)

Angesichts der offensichtlich zahlreichen ausführenden Hersteller in Indien war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung des Dumpings ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens befinden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu kontaktieren und ihr folgende grundlegende Unternehmensinformationen vorzulegen: Ausfuhr- und Inlandsverkäufe, genaue Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware sowie die Namen und Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, und zwar für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

(8)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt fünf ausführende Hersteller, darunter eine Gruppe verbundener Unternehmen in Indien, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Diese mitarbeitenden Unternehmen meldeten für den Untersuchungszeitraum Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und der von den fünf mitarbeitenden Unternehmen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Menge der Ausfuhren in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller bei nahezu 100 % lag. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen fünf ausführenden Herstellern vorgelegt wurden.

(9)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die drei ausführenden Hersteller mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Union aus. Nach den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die ausgewählten Unternehmen oder Gruppen im UZ 99 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldet wurden. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Stichprobe die Beschränkung der Untersuchung auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl ausführender Hersteller erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde.

1.2.2.   Bildung der Stichprobe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien

(10)

Die betroffenen Parteien und die indischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert. Die beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verlangten, ebenfalls in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Aufgrund der in Erwägungsgrund 8 erwähnten Repräsentativität der vorgeschlagenen Stichprobe wurde jedoch der Schluss gezogen, dass eine Änderung oder Ausweitung der Stichprobe nicht erforderlich war.

1.2.3.   Individuelle Untersuchung für Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

(11)

Zwei mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, stellten einen Antrag auf individuelle Untersuchung und beantworteten den Antidumpingfragebogen fristgerecht.

(12)

Angesichts der Schlussfolgerung, dass dieses Antidumpingverfahren aus den unten dargelegten Gründen eingestellt werden sollte, wurden die Anträge auf individuelle Untersuchung nicht weiter berücksichtigt.

1.2.4.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

Angesichts der offensichtlich zahlreichen Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste fünf Unternehmen, die nach Maßgabe ihrer Verkaufsmenge, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union aus den insgesamt 15 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionsherstellern ausgewählt wurden. Auf sie entfielen 37 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Es sprach sich keine interessierte Partei gegen die vorgeschlagene Stichprobe von fünf Unternehmen aus.

(15)

Später stellte einer der fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller seine Mitarbeit ein. Auf die vier verbliebenen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen 31 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.2.5.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(16)

Da davon ausgegangen wurde, dass zahlreiche Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürften, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten zwei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Da sich nur so wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden.

1.3.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die mitarbeitenden Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(18)

Antworten gingen ein von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und von vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Von den Einführern oder Verwendern beantwortete keiner den Fragebogen.

(19)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen.

(20)

Eine Partei wandte ein, einer der ausführenden Hersteller habe bei zu vielen Punkten um vertrauliche Behandlung gebeten und die öffentlich zugängliche Fassung seiner Fragebogenantwort sei nicht aussagekräftig genug. Die von diesem Unternehmen übermittelten Informationen sollten daher nicht berücksichtigt werden, und das Unternehmen selbst solle bei der Untersuchung als nichtmitarbeitende Partei behandelt werden.

(21)

Die nichtvertrauliche Fassung der Antwort dieses ausführenden Herstellers, die aus einer ersten Antwort und einer aufgrund eines Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen vervollständigten Fassung besteht, wurde indessen noch einmal geprüft und als vollständig genug befunden, um als aussagekräftige öffentlich zugängliche Antwort zu gelten. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(22)

In den Betriebsstätten der folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Hersteller in der Union:

—

Inox Viti di Cattinori Bruno & C.s.n.c., Grumello del Monte, Italien

—

Bontempi Vibo S.p.A., Rodengo Saiano, Italien

—

Ugivis S.A., Belley, Frankreich

 

Ausführende Hersteller in Indien:

—

Viraj Profiles Limited, Boisar, Dist. Thane, Maharashtra

—

Agarwal Fastners Pvt. Ltd., Vasai (East), Dist. Thane, Maharashtra

—

Raajratna Ventures Ltd., Ahmedabad, Gujarat.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(23)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl („VNS“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(25)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher wurden die Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(26)

Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung zunächst, ob die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Herstellern getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe im UZ mindestens 5 % des Gesamtvolumens ihrer Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

(27)

Im Falle eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers ergab die Untersuchung, dass er die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkaufte. Für diesen ausführenden Hersteller musste der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

3.1.1.   In die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen

(28)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission anschließend, welche der Warentypen, die von den ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(29)

Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(30)

Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der betreffenden Unternehmen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(31)

Wenn das Volumen der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(32)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(33)

Für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden für jeden Warentyp die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie eine angemessene Gewinnspanne zu den eigenen durchschnittlichen Herstellkosten des Ausführers im UZ hinzugerechnet. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Prozentsätze für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der Verkäufe der einzelnen Warentypen festgesetzt, die der jeweilige ausführende Hersteller im normalen Handelsverkehr tätigte.

3.1.2.   In die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller ohne insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe

(34)

Für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den eigenen Herstellkosten des Unternehmens für die gleichartige Ware die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne je Warentyp im UZ hinzugerechnet wurde. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Prozentsätze für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der Verkäufe der einzelnen Warentypen festgesetzt, die der ausführende Hersteller im normalen Handelsverkehr tätigte.

3.2.   Ausfuhrpreis

(35)

Die Ausfuhrpreise wurden nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.   Vergleich

(36)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(37)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(38)

So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, nicht in der Rechnung aufgeführten Preisnachlässen und Provisionen gewährt.

3.4.   Dumpingspannen

3.4.1.   Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(39)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes in die Union ausgeführten Warentyps der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(40)

Nach dieser Vorgehensweise ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Viraj Profiles Ltd.

0  %

Agarwal Fasteners Pvt. Ltd.

37,6  %

Raajratna Ventures Ltd.

12,0  %

(41)

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf den ausführenden indischen Hersteller, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen.

(42)

Der Antragsteller errechnete auf der Grundlage seiner Analyse der Feststellungen der Kommission eine Differenz von 25 % zwischen dem für die festgestelltermaßen dumpenden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelten Normalwert und dem Normalwert des Unternehmens, das der Untersuchung zufolge kein Dumping betrieb. Der Antragsteller argumentierte, auf einem Wettbewerbsmarkt könne es eine solche Differenz nicht geben; außerdem sei sie für die Branche der Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl nicht realistisch. Darüber hinaus beziehe der ausführende Hersteller, der der Untersuchung zufolge kein Dumping betrieben habe, Schrott aus nichtrostendem Stahl von verbundenen Unternehmen in der Union, so dass der Einkaufspreis für diesen Rohstoff für die Ermittlung der Produktionskosten nicht zuverlässig sei.

(43)

Der Normalwert für den nicht dumpenden mitarbeitenden Ausführer wurde anhand seiner Produktionskosten je Warentyp ermittelt, die unter denjenigen der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lagen. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass das erstgenannte Unternehmen nichtrostenden Stahl aus Schrott aus nichtrostendem Stahl selbst herstellt, somit voll integriert ist und Größenvorteile nutzen kann, während die letztgenannten Unternehmen Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, den Hauptrohstoff zur Herstellung von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl, auf dem freien Markt beziehen, unter anderem auch von dem festgestelltermaßen nicht dumpenden mitarbeitenden Ausführer,.

(44)

Der Normalwert für die den Untersuchungsergebnissen zufolge dumpenden mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde überwiegend auf der Grundlage der Inlandsverkaufspreise je Warentyp ermittelt. Auf dem indischen Inlandsmarkt herrscht nur wenig Wettbewerb und die Mengen, die der nicht dumpende mitarbeitende Ausführer im UZ auf dem Inlandsmarkt verkaufte, waren nicht repräsentativ.

(45)

Was die Beschaffung von Schrott aus nichtrostendem Stahl durch den nicht dumpenden ausführenden Hersteller anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass dieses Unternehmen sowohl von verbundenen als auch von unabhängigen Lieferanten Schrott bezog, wobei auf Letztere über 70 % der bezogenen Mengen entfielen. Die Höhe der Einkaufspreise war bei beiden Beschaffungsarten vergleichbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Schrottsorte.

(46)

Daher wird die Ermittlung des Normalwerts der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigt, und die Vorbringen des Antragstellers werden zurückgewiesen.

3.4.2.   Für die anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(47)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Spannen berechnet, die für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt wurden, die den Untersuchungsergebnissen zufolge Dumping betrieben. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf 24,6 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

(48)

Ein mitarbeitender ausführender Hersteller in Indien drängte, nachdem er darüber unterrichtet worden war, dass die Kommission das Verfahren einstellen wolle, auf die Annahme seines Antrags auf individuelle Untersuchung, weil die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller bekanntgegebene Dumpingspanne seine Situation nicht widerspiegele.

(49)

Der Antrag auf individuelle Untersuchung wurde von der Kommission jedoch nicht geprüft, da bei Einstellung des Verfahrens die Ermittlung der Spanne keine Rolle mehr spielt.

3.4.3.   Für die nichtmitarbeitenden ausführenden Hersteller

(50)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Dafür wurde die Gesamtausfuhrmenge aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie sie aus den Antworten auf den Stichprobenfragebogen hervorging, mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien verglichen, die sich aus den Eurostat-Statistiken ergibt. Dieser Vergleich ergab einen Mitarbeitswert von 97 %. Die Mitarbeit wurde dementsprechend als hoch eingestuft. Es wurde für angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die nichtmitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der durchschnittlichen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelten Dumpingspanne festzusetzen. Die verfügbaren Informationen deuten nämlich darauf hin, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der nichtmitarbeitenden indischen Ausführer im UZ den Preisen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller entsprachen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise dafür vor, dass bei den nichtmitarbeitenden ausführenden Herstellern andere Normalwerte vorliegen.

(51)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 24,6 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Unionsproduktion

(52)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller herangezogen, darunter im Antrag enthaltene Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(53)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 52 000 Tonnen geschätzt. Darin war nicht nur die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sondern auch die geschätzte Produktionsmenge weiterer Hersteller, die sich im Laufe des Verfahrens nicht gemeldet hatten.

(54)

Wie in Erwägungsgrund 13 erwähnt, wurde für die Untersuchung der Unionshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet. Aus den 15 Unionsherstellern, die vor der Einleitung des Verfahrens Daten übermittelten, wurden fünf für eine Stichprobe ausgewählt. Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, beschloss ein Unternehmen im Nachhinein, bei der Untersuchung doch nicht mitzuarbeiten. Auf die verbliebenen mitarbeitenden Stichprobenunternehmen entfielen etwa 32 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ, so dass sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden.

4.2.   Wirtschaftszweig der Union

(55)

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller nach Erwägungsgrund 52 sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkungen

(56)

Auch zur Bewertung der relevanten Schadensindikatoren wurden die einschlägige Eurostat-Einfuhrstatistik, im Antrag enthaltene Daten sowie Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden – einschließlich der überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe – herangezogen.

(57)

Die Schadensanalyse in Bezug auf die makroökonomischen Daten wie Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt.

(58)

Die Schadensanalyse in Bezug auf die mikroökonomischen Daten wie Transaktionspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Löhne stützt sich auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(59)

Die vier Unionshersteller der Stichprobe waren bereits in der Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von VNS mit Ursprung in China und Taiwan, die am 7. Januar 2012 abgeschlossen wurde (4), in eine Stichprobe einbezogen. Bei dieser Auslaufüberprüfung war jedoch ein weiteres Unternehmen Teil der Stichprobe, das bei der jetzigen Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen war. Da sich der Bezugszeitraum für die Schadensanalyse mit dem der Auslaufüberprüfung überschneidet, sind die Daten für die Jahre 2008 und 2009, abgesehen von den Daten des einen Unternehmens, identisch. Bei Offenlegung der Zahlen für 2008 und 2009 hätten sich die Zahlen des Unternehmens ableiten lassen, das diesmal nicht in die Stichprobe einbezogen war. Aus diesem Grund wurden die Mikroindikatoren wie Lagerbestände, Löhne, Investitionen, Cashflow, Kapitalrendite und Rentabilität indexiert.

5.2.   Unionsverbrauch

(60)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben zur in der Union abgesetzten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt, wobei diese Angaben mit den Antworten aus den Stichprobenfragebogen und den überprüften, von den Stichprobenherstellern erlangten Daten abgeglichen wurden. Darüber hinaus wurde auch die auf Eurostat-Daten für den Bezugszeitraum basierende Einfuhrmenge berücksichtigt.

(61)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

Tabelle 1

 

2008

2009

2010

UZ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

120 598

101 143

122 345

131 457

Index (2008 = 100)

100

84

101

109

Quelle: Eurostat, Daten aus dem Antrag und Fragebogenantworten

(62)

Der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt stieg im Bezugszeitraum um 9 % an. Von 2008 bis 2009 war ein drastischer Rückgang um 16 % festzustellen, der wohl auf die weltweiten negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf den Markt zurückzuführen war; anschließend erholte sich der Verbrauch wieder und nahm von 2009 bis 2010 um 21 % und von 2010 bis zum UZ um weitere 7 % zu.

5.3.   Einfuhren aus Indien

(63)

Die Einfuhren aus Indien in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

14 546

18 883

21 914

24 072

Index (2008 = 100)

100

130

151

165

Marktanteil

12,1  %

18,7  %

17,9  %

18,3  %

Index (2008 = 100)

100

155

149

152

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten der ausführenden Hersteller

(64)

Die Einfuhren aus Indien nahmen mit + 65 % im Bezugszeitraum erheblich zu. Am stärksten ausgeprägt war dieser Anstieg von 2008 bis 2009, als die Einfuhren um 30 % in die Höhe schnellten und der Verbrauch um 16 % rückläufig war. Von Jahr zu Jahr betrachtet, stiegen die Einfuhren aus Indien 2010 mit + 16 % und im UZ mit + 10 % weiter an.

5.4.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

Tabelle 3

 

2008

2009

2010

UZ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

3 531

2 774

2 994

3 216

Index (2008 = 100)

100

79

85

91

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten der EU-Hersteller der Stichprobe

(65)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück. Dies erklärt, weshalb sich der Marktanteil Indiens im selben Zeitraum von 12,1 % auf 18,3 % erhöhte. Am stärksten war der Anstieg von 2008 bis 2009, als die indischen Ausführer beim Marktanteil über 6 Prozentpunkte zulegen konnten.

(66)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus Indien für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen.

(67)

Dieser Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab eine Preisunterbietung zwischen 3 % und 13 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die höchste Preisunterbietungsspanne bei dem ausführenden indischen Hersteller zu verzeichnen war, der den Untersuchungsergebnissen zufolge kein Dumping betrieb.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(68)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller für den Wirtschaftszweig im analysierten Zeitraum ermittelten Wirtschaftsindikatoren.

5.5.1.   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

69 514

56 396

62 213

51 800

Index (2008 = 100)

100

81

89

75

Produktionskapazität (in Tonnen)

140 743

127 200

128 796

111 455

Index (2008 = 100)

100

90

92

79

Kapazitätsauslastung

49  %

44  %

48  %

46  %

Index (2008 = 100)

100

90

98

94

Quelle: Gesamter Wirtschaftszweig der Union

(69)

Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, ging die Produktion im Bezugszeitraum mit -25 % erheblich zurück. Parallel zum Nachfragerückgang war die Produktion 2009 um 19 % eingebrochen, erholte sich 2010 aber wieder mit einem Zuwachs von rund 10 %. Im UZ ging die Unionsproduktion trotz eines Anstiegs des Unionsverbrauchs um 7 % im Vergleich zum Vorjahr erneut um rund 17 % zurück.

(70)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um rund 21%. Auch die Kapazitätsauslastung war im Bezugszeitraum rückläufig und blieb durchweg unter 50 %.

5.5.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

Tabelle 5

 

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

56 042

44 627

45 976

48 129

Index (2008 = 100)

100

80

82

86

Marktanteil

46,5  %

44,1  %

37,6  %

36,6  %

Index (2008 = 100)

100

95

81

79

Quelle: Gesamter Wirtschaftszweig der Union

(71)

Bei steigendem Verbrauch (+ 9 %) ging die Menge der Verkäufe der gleichartigen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Dementsprechend sank der Marktanteil von 46,5 % im Jahr 2008 auf 36,6 % im UZ. Nachdem die Verkaufsmenge 2009 mit – 20 % deutlich eingebrochen war, nahm sie 2010 und im UZ wieder leicht zu.

5.5.3.   Wachstum

(72)

Der Unionsverbrauch stieg von 2008 bis zum UZ um 9 %. Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gingen im selben Zeitraum hingegen zurück, und zwar um 14 % beziehungsweise 21 %. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus Indien mit + 65 % erheblich zu.

5.5.4.   Beschäftigung

Tabelle 6

 

2008

2009

2010

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 007

863

821

761

Index (2008 = 100)

100

86

82

76

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

Index (2008 = 100)

100

95

110

99

Quelle: Gesamter Wirtschaftszweig der Union

(73)

Aufgrund des Personalabbaus im Wirtschaftszweig der Union sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 24 %. Von 2008 bis zum UZ erhöhten sich die Arbeitskosten je Beschäftigten um 6 %.

(74)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, ging im Bezugszeitraum mit – 1 % leicht zurück. Am niedrigsten war sie 2009; zum UZ hin erholte sie sich dann wieder.

5.5.5.   Durchschnittliche Preise je Einheit in der Union

Tabelle 7

 

2008

2009

2010

UZ

Preis je Einheit für unabhängige Abnehmer in der EU (in EUR/Tonne)

4 336

2 792

3 914

4 244

Index (2008 = 100)

100

64

90

98

Quelle: Fragebogenantworten der Stichprobenhersteller

(75)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise gingen im Bezugszeitraum um 2 % zurück. Im Jahr 2009 sah sich der Wirtschaftszweig der Union vor dem Hintergrund des Wirtschaftsabschwungs und eines drastischen Rückgangs der Preise der Einfuhren aus Indien (– 21 %) gezwungen, seine Verkaufspreise um 36 % zu senken. Im Jahr 2010 und im UZ erholten sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wieder.

(76)

Wie die Untersuchung ergab, spiegelte der Rückgang der Verkaufspreise im Jahr 2009 den Rückgang der Kosten wider, die gegenüber 2008 um 18 % sanken. Dieser Kostenrückgang war hauptsächlich auf den Rückgang der Rohstoffpreise, insbesondere der Nickelpreise, zurückzuführen, die starken Schwankungen unterworfen sind. Der Wirtschaftszweig der Union musste jedoch angesichts der Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus Indien 2009 seine Verkaufspreise über den Kostenrückgang hinaus senken.

5.5.6.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

 

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

Index (2008 = 100)

– 100

– 442

–74

–24

Cashflow

Index (2008 = 100)

– 100

–1 827

–40

– 171

Investitionen (in EUR)

Index (2008 = 100)

100

29

59

6

Kapitalrendite

Index (2008 = 100)

– 100

– 284

–59

–28

Quelle: Fragebogenantworten der EU-Hersteller der Stichprobe

(77)

Auch wenn der Rückgang der Verkaufspreise zum Teil die sinkenden Kosten widerspiegelte, geriet der Preis des Wirtschaftszweigs der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge aber doch wegen der VNS-Einfuhren aus Indien unter Druck. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war seit Beginn des Bezugszeitraums negativ. Insbesondere im Jahr 2009 sah sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise angesichts der Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus Indien über den Kostenrückgang hinaus zu senken. Dies führte zu einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität in dem betreffenden Jahr. Im Jahr 2010 und im UZ verbesserte sich die Rentabilität zwar, blieb aber nach wie vor negativ.

(78)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, folgte in seiner Entwicklung dem Trend der Rentabilität. Seinen tiefsten Stand erreichte er 2009; danach wies er eine steigende Tendenz auf und erreichte im UZ positive Werte.

(79)

Nachdem 2008 in die VNS-Produktion investiert worden war, gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um etwa 94 % zurück. Die Kapitalrendite wies entsprechend den negativen Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum eine ähnlich schlechte Entwicklung auf und blieb durchweg negativ.

(80)

Der Entwicklung der Rentabilität, dem Cashflow und dem niedrigen Investitionsniveau nach zu urteilen, dürfte die Kapitalbeschaffung den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern Schwierigkeiten bereitet haben.

5.5.7.   Lagerbestände

Tabelle 9

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union

Index (2008 = 100)

100

92

100

103

Quelle: Fragebogenantworten der EU-Hersteller der Stichprobe

(81)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um 3 %. 2009 gingen die Schlussbestände um 8 % zurück, um dann 2010 und im UZ wieder um 8 % beziehungsweise 3 % zu steigen.

5.5.8.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(82)

Es wird daran erinnert, dass der größte indische ausführende Hersteller, auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, den Untersuchungsergebnissen zufolge kein Dumping betrieb. Dementsprechend machten die gedumpten Einfuhren mengenmäßig 13 % der gesamten VNS-Ausfuhren aus Indien in die Union aus. Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union als unerheblich angesehen werden.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum verschlechterten, so z. B. die Produktion (– 25 %), die Kapazitätsauslastung (– 6 %), die Verkaufsmenge (– 14 %), der Marktanteil (– 21 %) und die Beschäftigung (– 24 %). Trotz steigenden Verbrauchs waren sowohl die Verkaufsmenge als auch der Marktanteil rückläufig. Zwar erholte sich die Verkaufsmenge 2010 und im UZ gegenüber 2009 leicht, aber der Wirtschaftszweig der Union war angesichts der im Bezugszeitraum kontinuierlich steigenden Einfuhren aus Indien, deren Preise durchweg unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, nicht in der Lage, die verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen.

(84)

Darüber hinaus entwickelten sich die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität sehr schlecht. Das bedeutet, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt wurden.

(85)

Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkungen

(86)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union gleichzeitig geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

(87)

Es wird daran erinnert, dass der größte indische ausführende Hersteller, auf den in den Erwägungsgründen 40 und 41 Bezug genommen wird und auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, den Untersuchungsergebnissen zufolge kein Dumping betrieb. Somit erfolgten im UZ lediglich 13 % der indischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zu gedumpten Preisen. Auf diese gedumpten Einfuhren entfiel im UZ ein Markanteil von 2 %.

6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(88)

Wie die Untersuchung ergab, nahm der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 9 % zu, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 14 % und sein Marktanteil um 21 % zurückging.

(89)

In Bezug auf die Preise wurde zwar festgestellt, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise der gedumpten Einfuhren die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der Union unterboten. Sie lagen aber um rund 12 % über den Preisen des indischen Unternehmens, das festgestelltermaßen kein Dumping betrieb.

(90)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die begrenzte Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien, die höhere Preise aufwiesen als die nicht gedumpten Einfuhren, für die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wenn überhaupt, nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben kann.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Nicht gedumpte Einfuhren aus Indien

(91)

Die Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien stieg im Bezugszeitraum mit +65 % drastisch an, so dass sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 12,1 % auf 18,3 % erhöhte. Wie allerdings oben erläutert, machten die nicht gedumpten Einfuhren im UZ mengenmäßig 87 % der gesamten indischen Ausfuhren aus, was im UZ einem Marktanteil von 15 % entspricht; demgegenüber entfiel auf die gedumpten Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum ein Marktanteil von 2 %.

(92)

Die Preise der Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück und blieben damit stets unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Ländern wie auch unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie in Erwägungsgrund 89 erläutert, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge von den durchschnittlichen Preisen der nicht gedumpten Einfuhren stärker unterboten wurden als von denen der gedumpten Einfuhren.

6.3.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 10

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

50 010

37 633

54 454

59 255

Index (2008 = 100)

100

75

109

118

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

41,5  %

37,2  %

44,5  %

45,1  %

Index (2008 = 100)

100

90

107

109

Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern (in EUR/Tonne)

5 380

5 236

5 094

5 234

Index (2008 = 100)

100

97

95

97

Menge der Einfuhren aus Malaysia (in Tonnen)

13 712

9 810

9 611

9 966

Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia

11,4  %

9,7  %

7,9  %

7,6  %

Durchschnittspreis der Einfuhren aus Malaysia (in EUR/Tonne)

4 203

2 963

3 324

3 633

Menge der Einfuhren aus den Philippinen (in Tonnen)

7 046

5 406

15 576

18 149

Marktanteil der Einfuhren aus den Philippinen

5,8  %

5,3  %

12,7  %

13,8  %

Durchschnittspreis der Einfuhren aus den Philippinen (in EUR/Tonne)

4 645

3 474

3 714

3 912

Menge der Einfuhren aus der Volksrepublik China (in Tonnen)

2 332

2 452

3 217

3 288

Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China

1,9  %

2,4  %

2,6  %

2,5  %

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Volksrepublik China (in EUR/Tonne)

4 004

4 561

5 272

5 648

Menge der Einfuhren aus Taiwan (in Tonnen)

4 304

3 703

6 451

6 640

Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan

3,6  %

3,7  %

5,3  %

5,1  %

Durchschnittspreis der Einfuhren aus Taiwan (in EUR/Tonne)

5 092

4 719

4 755

4 943

Quelle: Eurostat

(93)

Auf der Grundlage von Eurostat-Daten nahm die Menge der in die Union eingeführten VNS mit Ursprung in anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 18 % zu. Gleichzeitig gingen die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um rund 3 % zurück und ihr Marktanteil legte um etwa 9 % zu.

(94)

Seit dem 19. November 2005 sind gegenüber den Einfuhren von VNS aus der Volksrepublik China und Taiwan Antidumpingmaßnahmen in Kraft. Trotz der Maßnahmen sind die Einfuhren aus diesen beiden Ländern im Bezugszeitraum beträchtlich gestiegen, wobei ihr Marktanteil allerdings mit 2,5 % beziehungsweise 5,1 % im UZ eher moderat blieb. Die Einfuhren aus anderen Ländern stammen hauptsächlich aus den Philippinen und Malaysia. Insbesondere die Einfuhren aus den Philippinen nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu; ihr Marktanteil stieg von 5,8 % im Jahr 2008 auf 13,8 % im UZ.

(95)

Was Malaysia anbelangt, so war im Bezugszeitraum ein Abwärtstrend zu verzeichnen; allerdings entfiel auf die Einfuhren aus diesem Land im UZ noch immer ein Marktanteil von 7,6 %. Die Menge der Einfuhren aus den Philippinen erhöhte sich im Bezugszeitraum zwar beträchtlich. Wie aus der Untersuchung hervorging, lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den Philippinen jedoch deutlich über dem durchschnittlichen Preis der indischen VNS, nämlich um rund 20 %.

(96)

Was die Einfuhrpreise betrifft, so blieben die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum insgesamt relativ stabil und lagen durchweg über den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus Indien.

(97)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht verursachten.

6.3.3.   Wirtschaftskrise

(98)

Der Einbruch des Unionsverbrauchs im Jahr 2009 lässt sich zwar zum Teil durch die Wirtschaftskrise erklären. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Menge der Einfuhren aus Indien trotz des 2009 beobachteten Rückgangs des Verbrauchs (– 16 %) um 30 % stieg.

(99)

Im Jahr 2010 und im UZ nahm der Unionsverbrauch im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung wieder zu. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg jedoch nur leicht, und zwar um 3 % im Jahr 2010 und um 4,7 % im UZ. Dem steht ein Jahreszuwachs von 16 % beziehungsweise 10 % bei den Einfuhren aus Indien gegenüber.

(100)

Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den von den Einfuhren aus Indien ausgehenden starken Preisdruck und ihre gestiegenen Mengen hätte der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zwar gewisse Schwierigkeiten gehabt, den Verbrauchsrückgang und den durch die gesunkene Kapazitätsauslastung bedingten Anstieg der Fixkosten je Einheit zu verkraften. Die Niedrigpreiseinfuhren aus Indien, von denen die meisten den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren, haben die Folgen des Wirtschaftsabschwungs aber noch verstärkt; sogar in der Phase der allgemeinen konjunkturellen Belebung war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich zu erholen und die an die Einfuhren aus Indien verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen.

(101)

Obwohl die Wirtschaftskrise 2008-2009 also zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in bedeutendem Maße auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hätte.

6.3.4.   Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 12

 

2008

2009

2010

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

967

689

933

884

Index (2008 = 100)

100

71

97

91

Verkaufspreis je Einheit (in EUR)

4 770

3 060

4 020

4 313

Index (2008 = 100)

100

64

84

90

Quelle: Fragebogenantworten der EU-Hersteller der Stichprobe

(102)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % zurück, während die Ausfuhrpreise im Durchschnitt um 10 % nachgaben. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Abwärtstrend bei der Ausfuhrleistung ebenfalls negativ auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hat, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass dieser Aspekt angesichts der im Verhältnis zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt geringen Ausfuhrmenge für die festgestellte Schädigung nicht ausschlaggebend war.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(103)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in Indien kam. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(104)

Angesichts der Feststellung, dass der größte indische ausführende Hersteller, auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, keine VNS zu gedumpten Preisen in die Union ausführte, wird jedoch die Auffassung vertreten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren, die lediglich 13 % der aus Indien ausgeführten Gesamtmenge ausmachen, und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen werden kann. Das Argument, dass die gedumpten indischen Ausfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen würden, ist nämlich angesichts ihrer begrenzten Menge, ihres sehr geringen Marktanteils (2 %) und der Tatsache, dass ihre Preise im Durchschnitt um 12 % über denen der nicht gedumpten Einfuhren lagen, nicht stichhaltig.

(105)

Die Analyse der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, – einschließlich der nicht gedumpten Einfuhren, der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Wirtschaftskrise und der Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union – hat ergeben, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union offenbar auf die Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren aus Indien zurückgeht, die im UZ 87 % aller indischen Ausfuhren in die Union ausmachten und erheblich niedrigere Preise aufwiesen als die gedumpten Einfuhren.

7.   EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS

(106)

Da sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herstellen lässt, wird die Auffassung vertreten, dass keine Antidumpingmaßnahmen erforderlich sind und dieses Antidumpingverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung somit eingestellt werden sollte.

(107)

Der Antragsteller und alle anderen interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen änderten nichts an der Schlussfolgerung, dass dieses Antidumpingverfahren eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 30.

(3)   ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 36.

(4)   ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.