|
4.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/15 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. November 2006
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia
(2006/753/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung des Verfahrens
|
(1) |
Am 6. August 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), Hongkong und Malaysia bekannt gegeben (2) („Einleitungsbekanntmachung“). |
|
(2) |
Die Einleitung erfolgte auf einen Antrag vom 24. Juni 2005, der von der Interessengemeinschaft europäischer CD-R-Hersteller (CECMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CD-R entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping von CD-R und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen. |
1.2 Von dem Verfahren betroffene Parteien
|
(3) |
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
|
(4) |
Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Zulieferer, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für die Anhörung sprachen, wurden gehört. |
|
(5) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Antragsformulare zu. |
|
(6) |
13 Gruppen ausführender Hersteller (nachstehend „ausführende Hersteller“ genannt) beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, sollte die Untersuchung ergeben, dass sie die Anforderungen für eine MWB nicht erfüllten. |
|
(7) |
Da es in der VR China und Hongkong den Angaben im Antrag zufolge offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware gab, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. |
|
(8) |
Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der großen Zahl an ausführenden Herstellern in der VR China und Hongkong, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren notwendig war. |
|
(9) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen von allen antragstellenden Herstellern, einem weiteren Gemeinschaftshersteller, acht unabhängigen Einführern, einer Vertriebsgesellschaft und sieben Einzelhändlern, von denen einer Groß- und Einzelhändler ist, sechs ausführenden Herstellern in der VR China, sechs ausführenden Herstellern in Hongkong, vier ausführenden Herstellern in Malaysia, zwei mit chinesischen ausführenden Herstellern verbundenen Händlern sowie einem mit einem malaysischen ausführenden Hersteller verbundenen Händler mit Sitz in Taiwan, ferner von einem mit ausführenden Herstellern in Hongkong verbundenen Händler und schließlich zwölf mit chinesischen bzw. malaysischen ausführenden Herstellern verbundenen Einführern mit Sitz in der Gemeinschaft. |
|
(10) |
Die Kommission holte alle für die endgültige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
|
|
(11) |
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Herstellers in Japan ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
|
1.3 Stichprobenverfahren
|
(12) |
Für die ausführenden Hersteller in der VR China und Hongkong bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe anhand des größten repräsentativen Volumens der Ausfuhren in die Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. |
|
(13) |
Die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller umfasste vier chinesische ausführende Hersteller, auf die rund 85 % des Volumens der Ausfuhren der kooperierenden Parteien aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen. Zusätzlich wurden zwei Ausführer in die Reserveliste aufgenommen. |
|
(14) |
Die Stichprobe für die ausführenden Hersteller aus Hongkong umfasste ebenfalls vier Unternehmen, auf die mehr als 90 % des Volumens der Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller aus Hongkong in die Gemeinschaft entfielen. Zusätzlich wurden zwei Unternehmen in die Reserveliste aufgenommen. |
|
(15) |
Die Kommission erhielt Antworten von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern in China und Hongkong sowie von den Unternehmen auf der Reserveliste. |
|
(16) |
Die Behörden in China und Hongkong wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert und erhoben keine Einwände. |
1.4 Untersuchungszeitraum
|
(17) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
1.5 Vorläufige Maßnahmen
|
(18) |
Bekanntlich wurden angesichts der Tatsache, dass bestimmte Aspekte der Schädigung, der Schadensursache und des Gemeinschaftsinteresses einer weiteren Prüfung bedurften, in der laufenden Untersuchung keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt. Alle Parteien wurden über die vorläufigen Feststellungen und über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der Verzicht auf vorläufige Maßnahmen beschlossen worden war, unterrichtet. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
|
(19) |
Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. |
1.6 Geltende Maßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R aus anderen Ländern
|
(20) |
Am 19. Juni 2002 wurden endgültige Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von CD-R aus Taiwan eingeführt (3). Sie bewegten sich zwischen 17,7 % und 38,5 %. |
|
(21) |
Darüber hinaus wurde am 6. Juni 2003 ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von CD-R aus Indien eingeführt (4). Er beträgt 7,3 %. |
1.7 Betroffene Ware und gleichartige Ware
1.7.1 Betroffene Ware
|
(22) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bespielbare Compact Disks (CD-R) mit Ursprung in der VR China, Hongkong und Malaysia, die 2005 dem KN-Code ex 8523 90 00 zugeordnet wurden. Aufgrund von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur und aufgrund der Tatsache, dass es keine CD-R mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes gibt, wurde die betroffene Ware ab 2006 dem KN-Code ex 8523 90 10 zugeordnet. |
|
(23) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um eine Polycarbonatscheibe, die mit einer Farbschicht, einer Reflexionsschicht und einer Schutzschicht überzogen ist. CD-R können zwar in mehreren Schritten beschrieben werden, die aufgezeichneten Informationen sind aber nicht löschbar. CD-R dienen der optischen Speicherung digitaler Daten oder Musik. |
|
(24) |
CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht. Die Untersuchung ergab, dass alle Typen von CD-R die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen. |
1.7.2 Gleichartige Ware
|
(25) |
Es wurden keine Unterschiede festgestellt zwischen der betroffenen Ware und den CD-R, die auf dem Inlandsmarkt der VR China, Hongkongs, Malaysias und Japans, dem Vergleichsland, hergestellt und verkauft wurden, und der betroffenen Ware und den vom Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften CD-R. Die Waren zeichnen sich durch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus. |
|
(26) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle CD-R-Typen eine Ware bilden und im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig anzusehen sind. |
2. DUMPING
|
(27) |
Die Untersuchung ergab für jeden der kooperierenden ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern ein Dumpingniveau, das über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Angesichts der untenstehenden Schlussfolgerungen ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich. |
3. SCHÄDIGUNG
3.1 Gemeinschaftsproduktion
|
(28) |
Unter Zugrundelegung der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wurde zu Beginn der Untersuchung die Produktion der folgenden Gemeinschaftshersteller in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einbezogen:
|
3.1.1 Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion, da sie während oder nach Ablauf des UZ bedeutende Einfuhren verzeichneten
3.1.1.1 Unternehmen A
|
(29) |
Aus den Antworten des Unternehmens A auf den Fragebogen ging hervor, dass dieses Unternehmen neben seiner eigenen Gemeinschaftsproduktion die betroffene Ware auch aus den betroffenen Ländern einführte. Der Anteil der eingeführten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren überstieg deutlich das Volumen der innerhalb der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware. |
|
(30) |
Es wurde geprüft, ob der Interessenschwerpunkt des Unternehmens A trotz des erheblichen Importvolumens nach wie vor in der Gemeinschaft lag und/oder ob die Einfuhren nur vorübergehender Art sein könnten. |
|
(31) |
Offensichtlich waren die Einfuhren des Unternehmens A nicht vorübergehender Natur, sondern basierten vielmehr auf einer strategischen Entscheidung, die Produktion von so genannten Original Design Manufacturers („ODM“) zu beziehen, d. h. Unternehmen, die Waren entwerfen und herstellen, die dann unter einem anderen Markennamen verkauft werden. Da das Unternehmen A wahrscheinlich weiterhin erhebliche Mengen seiner Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt aus den betroffenen Ländern einführen würde, konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt des Unternehmens A im Hinblick auf die Herstellung von CD-R nach wie vor in der Gemeinschaft lag. Ferner wurde festgestellt, dass während des UZ die Verkäufe des Unternehmens A auf dem Gemeinschaftsmarkt zum überwiegenden Teil aus eingeführten CD-R bestanden. Dadurch ist das Unternehmen A eher als Einführer als als Hersteller zu betrachten. Ferner befinden sich der Hauptsitz des Unternehmens A sowie sein größtes FuE-Zentrum für CD-R außerhalb der Gemeinschaft. |
|
(32) |
Mithin wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen A nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen sei. |
|
(33) |
Das Unternehmen A hat inzwischen seine Unterstützung für den Antrag zurückgezogen und sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgesprochen, womit sich die oben beschriebene Bewertung der Interessenverlagerung des Unternehmens bestätigt. |
3.1.1.2 Unternehmen B
|
(34) |
Die Antworten des Unternehmens B auf den Fragebogen ließen vermuten, dass dieses Unternehmen während des Bezugszeitraums neben seiner eigenen Gemeinschaftsproduktion die betroffene Ware auch einführte. Während des UZ fielen diese Einfuhren jedoch auf 1 % der gesamten Verkäufe des Unternehmens und wurden daher als unerheblich betrachtet. |
|
(35) |
Die Kommission erhielt ferner eine Antwort von einem anderen Unternehmen („B-V“), das zur gleichen Muttergesellschaft („B-Gesellschaft“) wie das Unternehmen B gehörte. Das Unternehmen B-V und das Unternehmen B werden daher als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. |
|
(36) |
Als Vertriebsgesellschaft von CD-R der B-Gesellschaft für den Einzelhandelsmarkt in der Gemeinschaft kaufte B-V alle CD-R, die für den Einzelhandelsmarkt bestimmt waren, von Unternehmen B. Darüber hinaus führte B-V auch erhebliche Mengen aus Drittländern, einschließlich der betroffenen Länder, ein. |
|
(37) |
Ein Vergleich der vom Unternehmen B-V verkauften CD-R mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit seinen Verkäufen der CD-R, die vom Unternehmen B hergestellt wurden (und anschließend entweder vom Unternehmen B unmittelbar an Großkunden oder über das Unternehmen B-V an Einzelhändler verkauft wurden) ergab, dass für die B-Gesellschaft der Anteil der Verkäufe der eingeführten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt bedeutend höher war als der Anteil der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware. |
|
(38) |
Es wurde geprüft, ob der Interessenschwerpunkt der B-Gesellschaft trotz des erheblichen Importvolumens nach wie vor in der Gemeinschaft lag und/oder ob die Einfuhren nur vorübergehender Art sein könnten. |
|
(39) |
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren nicht als nur vorübergehend angesehen werden konnten, da die Menge der selbst hergestellten CD-R in naher Zukunft nicht erheblich steigen würde, selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausweitung der Produktionskapazität des Unternehmens B. Mithin erschien es wahrscheinlich, dass die B-Gesellschaft auch weiterhin einen Großteil ihrer auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware aus den betroffenen Ländern beziehen würde. Ferner befinden sich der Hauptsitz der B-Gesellschaft sowie ihr größtes FuE-Zentrum für CD-R außerhalb der Gemeinschaft. Es konnte daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Interessenschwerpunkt der B-Gesellschaft im Hinblick auf die Herstellung von CD-R in der Gemeinschaft lag. |
|
(40) |
Mithin wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen B nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufzunehmen und seine Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen sei. |
3.1.1.3 Unternehmen C
|
(41) |
Die Kommission erhielt einen Fragebogen vom Unternehmen C, einem Gemeinschaftshersteller, sowie vom Unternehmen C-V, einer Vertriebsgesellschaft für CD-R mit Sitz in Deutschland. Da beide Unternehmen denselben Eigentümer haben, sind sie als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung anzusehen. |
|
(42) |
Während des Untersuchungszeitraums vertrieb das Unternehmen C-V vom Unternehmen C hergestellte CD-R. Nach Ablauf des Untersuchungszeitraums, also ab Juli 2005, begann das Unternehmen C-V, wie aus den zusätzlichen Informationen hervorgeht, die alle Gemeinschaftshersteller für den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006 vorlegen mussten, mit der Einfuhr erheblicher (in der Größenordnung der Produktion des Unternehmens C im UZ) Mengen von CD-R aus Drittländern, einschließlich großer Mengen aus den betroffenen Ländern. |
|
(43) |
Um zu prüfen, ob diese Einfuhren vorübergehender Natur waren, forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, und zwar für den Zeitraum zwischen März und Mai 2006. Diesen Angaben zufolge wurden weiterhin erhebliche Mengen eingeführt, so dass der Schluss gezogen werden musste, dass die Einfuhren nicht vorübergehender Natur waren, sondern vielmehr das Ergebnis einer strategischen Entscheidung, zukünftig die verkaufte Ware in einem erheblichem Umfang einzuführen. |
|
(44) |
Gemäß den oben dargelegten und auf die Unternehmen A und B angewandten Grundsätzen und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen C-V und das Unternehmen C künftig vor den Auswirkungen jeglicher gedumpter Einfuhren in Zukunft geschützt sein wird, wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen C nicht in die Definition der Gemeinschaftsproduktion einzubeziehen sei. |
3.1.2 Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion, da sie während oder nach Ablauf des UZ ihre Produktion einstellten
3.1.2.1 Unternehmen D
|
(45) |
Nach Ablauf des UZ meldete ein antragstellender Gemeinschaftshersteller, das Unternehmen D, Insolvenz an. Mehrere Parteien brachten vor, dass das Unternehmen D entsprechend der Gemeinschaftspraxis aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden sollte. |
|
(46) |
Im Januar 2006 gab der Liquidator bekannt, dass er das gesamte Anlagevermögen des Unternehmens D, einschließlich aller Produktionslinien, veräußern wolle. Anschließend informierte der Antragsteller die Kommission darüber, dass eine Tochtergesellschaft des Unternehmens D, nämlich das Unternehmen E, ebenfalls antragstellender Gemeinschaftshersteller, die Produktionslinien seiner Muttergesellschaft erwerben, wieder aufbauen und sie für die CD-R-Herstellung in den Betrieben des Unternehmens E nutzen wolle. Zu diesem Zweck werde das Unternehmen E saniert und an eine externe Partei verkauft. |
|
(47) |
Da die Produktionslinien vermutlich wieder aufgebaut und in den Betrieben des Unternehmens E, seiner Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft, wieder eingesetzt werden sollten, konnte zum Zeitpunkt des Zwischenberichts nicht der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen D aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion herauszunehmen sei. |
|
(48) |
Zusätzliche Informationen über den Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 (d. h. nach dem UZ), die bei den Gemeinschaftsherstellern angefordert wurden, wiesen indessen darauf hin, dass die Produktionslinien nicht wieder aufgebaut worden waren, da Produktion und Kapazität denjenigen vor Erwerb der Produktionslinien entsprachen. Darüber hinaus wurde der Kommission kein gültiger Geschäftsplan vorgelegt, aus dem hervorging, dass die Produktionslinien des Unternehmens D in den Betrieben des Unternehmens wieder aufgebaut wurden. |
|
(49) |
Gemäß gängiger Gemeinschaftspraxis werden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ endgültig eingestellt haben, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung aufgenommen. Mithin sollte die Produktion des Unternehmens D aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden, da die Produktionslinien dieses Unternehmens nach Ablauf des UZ endgültig stillgelegt wurden und nicht nachgewiesen wurde, dass sie wieder in Betrieb genommen wurden. |
3.1.2.2 CDA & BOC SA
|
(50) |
Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung teilten zwei weitere Unternehmen, CDA und BOC SA, der Kommission mit, dass sie ihre Produktion in der Gemeinschaft auf absehbare Zeit eingestellt hätten. |
|
(51) |
Dementsprechend wurden CDA und BOC SA aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ihre Produktion aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen. |
3.1.3 Andere Gemeinschaftshersteller
|
(52) |
Der Antragsteller hatte eine Liste mit 13 weiteren Herstellern in der Gemeinschaft vorgelegt. Mit Ausnahme von BOC SA arbeitete keiner dieser Hersteller an der Untersuchung mit. Gleichwohl sollten sie bei der Definition der Gemeinschaftsproduktion berücksichtigt werden. |
|
(53) |
Anhand der Angaben im Antrag wurde die Produktion dieser Unternehmen auf rund 264 Mio. Stück (Kalenderjahr 2004) geschätzt. |
|
(54) |
Jüngere Informationen des Antragstellers lassen darauf schließen, dass mindestens vier dieser weiteren Gemeinschaftshersteller ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ einstellten. |
|
(55) |
Bekanntlich sollten Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ablauf des UZ endgültig einstellen, nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgenommen werden. Damit sollte auch die Produktion dieser vier Unternehmen aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen werden. |
|
(56) |
Schließlich wurde die Gemeinschaftsproduktion von CD-R im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wie folgt definiert:
|
|
(57) |
Die Gesamtproduktion der verbliebenen zehn Hersteller, die als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet wird, wurde auf 168 Mio. Stück (für den UZ) geschätzt. |
3.2 Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
|
(58) |
Aus Randnummer (57) ergibt sich, dass die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung von den zehn Herstellern gebildet wurde, deren Gesamtproduktion auf 168 Mio. Stück geschätzt wurde. |
|
(59) |
Darüber hinaus geht aus Randnummer (28) und den nachfolgenden Randnummern hervor, dass Manufacturing Advanced Media („MAM-E“) der einzige Gemeinschaftshersteller war, der bei der Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete. |
|
(60) |
Die gesamte Produktion dieses Unternehmen belief sich auf über 50 % der Gemeinschaftsproduktion. Dieses Unternehmen bildet daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. |
3.3 Gemeinschaftsverbrauch
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.1.1 Einfuhrdaten
|
(61) |
Eurostat-Daten über Einfuhren von CD-R beziehen sich auf den KN-Code 8523 90 00 . Demselben KN-Code werden indessen auch andere Aufzeichnungsmedien wie beispielsweise DVD-R oder CD-Rom zugeordnet. Ferner werden die Einfuhren unter KN-Code 8523 90 00 in Kilogramm ausgewiesen, während CD-R von allen interessierten Parteien sowohl in der Produktion als auch im Verkauf in Stück angegeben werden. In diesem Fall sind Eurostat-Daten daher ohne weitere Aufschlüsselung nicht als zuverlässige Datenquelle anzusehen. |
|
(62) |
Aus diesem Grund wurden die Angaben mittels einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode weiter aufgeschlüsselt und mit Zahlen ergänzt, die während der Untersuchung erhoben wurden, wie Angaben der Ausführer und Daten aus anderen Quellen, um sicherzustellen, dass die Zahlen möglichst vollständig und genau sind. |
3.3.1.2 Angaben über die Gemeinschaftsproduktion
|
(63) |
Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammen aus den überprüften Fragebogen des einzigen kooperierenden Gemeinschaftsherstellers, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet. Weitere Informationen über die Gemeinschaftsproduktion wurden dem Antrag sowie den Fragebogen der Unternehmen entnommen, die aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion ausgeschlossen wurden. |
3.3.2 Verbrauch
|
(64) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand folgender Größen ermittelt:
|
|
(65) |
Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs wie folgt dar:
|
|
(66) |
Im Bezugszeitraum sank der Gemeinschaftsverbrauch um 3 %. Seinen Höchststand erreichte der Verbrauch im Jahr 2003. Danach ging er um 7 Prozentpunkte zurück. |
3.4 Einfuhren aus den betroffenen Ländern
3.4.1 Kumulative Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
|
(67) |
Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Nach den Vorgaben dieses Artikels werden die Auswirkungen der Einfuhren aus mehr als einem Land, sofern sie gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass:
|
|
(68) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die für jedes betroffene Land ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen der betroffenen Ware und der verkauften gleichartigen Ware der Gemeinschaft ähnlich waren; dies geht daraus hervor, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten CD-R in jeder Hinsicht gleich waren: sie sind austauschbar und werden in der Gemeinschaft über vergleichbare Absatzkanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vermarktet, d. h. sie konkurrieren miteinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten CD-R. Das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land lag über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung genannten Schwelle von 1 % Marktanteil. Die Einfuhrpreise der betroffenen Ware aus allen betroffenen Ländern wiesen über den Bezugszeitraum eine ähnliche rückläufige Entwicklung auf. Außerdem waren die Verwender (Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler) dieselben. Mithin wurde der Schluss gezogen, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung angemessen ist. |
3.4.2 Einfuhrvolumen und Marktanteil der betroffenen Länder
|
(69) |
Ausgehend von den Eurostat-Daten stellt sich die Entwicklung der Einfuhrvolumen im Bezugszeitraum wie folgt dar:
|
|
(70) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie ihre Marktanteile haben während des Bezugszeitraums kontinuierlich zugenommen. Der Marktanteil hat sich zwischen dem ersten Jahr des Bezugszeitraums und dem UZ mehr als verdoppelt (von 21 % auf 48 %). |
3.4.3 Durchschnittspreise und Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern
|
(71) |
Die Durchschnittspreise und die Unterbietungsspanne gegenüber den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den UZ wurden auf der Grundlage der bei den kooperierenden Ausführern erhobenen Informationen ermittelt.
|
|
(72) |
Die Einfuhren aus Hongkong und der VR China unterboten also die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 69,7 % bzw. 43,9 %, während für Malaysia keine Preisunterbietung festgestellt wurde. |
3.5 Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
|
(73) |
In der Untersuchung wurde eine bedeutende Schädigung des einzigen Gemeinschaftsherstellers, der gleichzeitig den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, festgestellt. Angesichts nachstehender Schlussfolgerungen ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich. |
4. SCHADENSURSACHE
4.1 Vorbemerkungen
|
(74) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. |
4.2 Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
|
(75) |
Aus der Tabelle unter Randnummer (69) geht hervor, dass das Volumen der Einfuhren aus der VR China, Malaysia und Hongkong im Bezugszeitraum um 117 % zunahm, was zu einem Anstieg des Marktanteils von 21 % im Jahr 2002 auf 48 % im UZ führte. |
|
(76) |
Unter Randnummer (72) wurde bereits festgestellt, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Hongkong die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 43,9 % bzw. 69,7 % unterboten, während für Malaysia keine Preisunterbietung ermittelt wurde. |
|
(77) |
Unter Randnummer (73) wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten hatte und dass die Schädigung mit dem gestiegenen Einfuhrvolumen an gedumpten Waren aus den betroffenen Ländern zeitlich zusammenfiel. |
|
(78) |
Aus der zeitlichen Übereinstimmung zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren mit dieser Situation in unmittelbarem Zusammenhang stehen. |
4.3 Auswirkungen anderer Faktoren
4.3.1 Einfuhren aus anderen Drittländern
|
(79) |
Angeblich wurde die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft teilweise durch Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurde das Gesamtvolumen der Einfuhren aus anderen Drittländern anhand von Eurostat-Daten ermittelt, die mit Hilfe der unter Randnummer (62) erwähnten Methode aufgeschlüsselt wurden:
|
|
(80) |
Aus obiger Tabelle geht hervor, dass das Gesamtvolumen der Einfuhren aus anderen Drittländern von 67 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf 37 % oder, anders ausgedrückt, um 30 Prozentpunkte zurückging. In den einzelnen ausführenden Drittländern wurden jedoch unterschiedliche Entwicklungen ausgemacht, die eine genauere individuelle Analyse der größten dieser Länder, Taiwan und Indien, rechtfertigen. |
|
(81) |
Zu diesem Zweck wurden die Importdaten für Taiwan und Indien ebenfalls mit den Angaben der kooperierenden Einführer abgeglichen. |
4.3.1.1 Taiwan
|
(82) |
Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen waren auf dem Gemeinschaftsmarkt fast keine Einfuhren aus Taiwan mehr zu verzeichnen. Angaben im Antrag zufolge verlagerten die taiwanesischen ausführenden Hersteller nach der Einführung der Maßnahmen im Dezember 2001 offensichtlich einige ihrer Produktionslinien in andere Länder, darunter auch die VR China. |
|
(83) |
Damit ließe sich der Rückgang der Einfuhren aus Taiwan und die entsprechende Zunahme der Einfuhren aus der VR China erklären. |
4.3.1.2 Indien
|
(84) |
Bekanntlich wurde eine Antidumpinguntersuchung über die Einfuhren von CD-R aus Indien im Mai 2003 eingestellt, da kein Dumping festgestellt wurde. Dagegen wurde nach einem Antisubventionsverfahren gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien ein Ausgleichszoll von 7,3 % eingeführt. |
|
(85) |
Dennoch stiegen die Einfuhren aus Indien zwischen 2002 und 2004 beträchtlich an, und ihr Marktanteil vergrößerte sich von 20 % auf 34 %. Während des UZ ging der Marktanteil leicht zurück. Gleichwohl spielen Einfuhren aus Indien auf dem gemeinschaftlichen CD-R-Markt immer noch eine große Rolle. |
|
(86) |
Den Angaben der kooperierenden Einführer zufolge beträgt der Durchschnittspreis für Einfuhren aus Indien 0,127 EUR/Stück (DDP). Der Vergleich des Preises der Einfuhren aus Indien mit dem Preis, zu dem dieselben kooperierenden Einführer die betroffene Ware aus der VR China bezogen, zeigt, dass sich die Einfuhren aus Indien auf dem gleichen Preisniveau bewegen wie die Einfuhren aus der VR China. Mithin kann für die Einfuhren aus Indien im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gleiche Preisunterbietungsspanne wie für die VR China festgestellt werden (43,9 %); es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus Indien zu der schwierigen finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. |
4.3.2 Rückgang des Gesamtverbrauchs
|
(87) |
Wie unter Randnummer (66) bereits gesagt ist der Verbrauch von CD-R seit 2003 um 7 % zurückgegangen. Es wurde geprüft, ob dieser Rückgang einer der Gründe für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnte. Zu diesem Zweck wurde die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs verglichen. |
|
(88) |
Es wurde festgestellt, dass die negative Entwicklung bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der insgesamt rückläufigen Entwicklung beim Verbrauch zusammenfällt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang des Verbrauchs zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. |
4.3.3 Spezielle Abgaben
|
(89) |
In vielen Mitgliedstaaten wird auf den Verkauf von CD-R (wie auch auf andere Aufzeichnungsmedien) eine spezielle Abgabe erhoben, die im Einzelhandelspreis enthalten ist. Es wurde vorgebracht, dass diese spezielle Abgabe zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Da sie jedoch in gleicher Höhe auf die Verkäufe sowohl von eingeführten CD-R als auch von in der Gemeinschaft hergestellten CD-R erhoben wird, ist sie als neutraler Faktor zu betrachten. |
|
(90) |
Gleichwohl ist die Situation in Bezug auf diese Abgabe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich: während im Vereinigten Königreich und Luxemburg überhaupt keine solche Abgabe erhoben wird, schwankt sie in den übrigen Ländern zwischen 0,29 EUR/Stück (Italien) und 0,52 EUR/Stück (Frankreich). Dies sollte dem durchschnittlichen Preis (DDP) von 0,12 EUR/Stück für Einfuhren aus Indien und der VR China während des Bezugszeitraums gegenübergestellt werden. Im Rahmen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dürfte dies zu einer größeren Umleitung der Handelsströme zu Lasten der Einzelhändler geführt haben, die in Mitgliedstaaten mit einer hohen Abgabe ansässig sind. Tatsächlich weisen die Verkaufszahlen der Gemeinschaftshersteller für CD-R beträchtliche Verkäufe an Einzelhändler/Internetshops in Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Abgabe aus, wobei ein erheblicher Teil offensichtlich auch in den grenzüberschreitenden Handel geht. |
|
(91) |
Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Mitgliedstaat mit der höchsten Abgabe angesiedelt ist, wurde von einigen interessierten Parteien vorgebracht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch den negativen Effekt dieser Abgabe auf den Verbrauch verursacht wurde, und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, die daraus resultierenden Verluste durch Verkaufsgewinne in anderen Mitgliedstaaten auszugleichen. |
|
(92) |
Einer der antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der in der Folge aus der Definition ausgeschlossen wurde, zweifelte im März 2005 die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe als solche an und stellte fest, dass sie den Einbruch der Verkaufspreise verursacht habe. Dies bestätigt, dass sich die Abgaben auf die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auswirkten. |
|
(93) |
Wie unter Randnummer (65) erwähnt, ging der Verbrauch von CD-R in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums um 3 % zurück. Unter Randnummer (88) wurde festgestellt, dass die negative Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit der negativen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs zusammenfällt. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass die spezielle Abgabe einen spezifischen und messbaren Effekt auf die Gemeinschaftsverkäufe insgesamt hatte (d. h. zusätzlich zu der Beeinträchtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs), es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese spezielle Abgabe den Verbrauch beeinträchtigt hat, vor allem in den Ländern, in denen sie einen erheblichen Anteil am Einzelhandelspreis hat. |
4.3.4 Lizenzgebühren
|
(94) |
Angeblich ist die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Lizenzgebühren zurückzuführen, die dem Lizenzinhaber, Royal Philips Electronic Corporations, pro hergestellter CD-R zu zahlen sind, da dies eine Kostensteigerung bewirke, die die eingeführten Waren nicht tragen müssten und die nicht an die Verbraucher weitergegeben werden könne. |
|
(95) |
Das Herstellungsverfahren für CD-R ist patentiert. Patentinhaber sind Sony Corporation, Taiyo Yuden und Royal Philips Electronics Corporation. Letzteres Unternehmen ist von den anderen beiden bevollmächtigt, Lizenzen zu vergeben („CD-R Disc Patent License Agreement (Joint)“) und die Lizenzgebühren aus allen etwaigen Lizenzvereinbarungen einzuziehen. Diese Lizenzgebühren belaufen sich normalerweise auf rund 0,05 EUR/Stück (0,06 USD). |
|
(96) |
Die Höhe dieser Lizenzgebühr erscheint im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis während des Untersuchungszeitraums tatsächlich recht hoch (30 %). |
|
(97) |
Gleichwohl ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Philips zwar eine Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, sich aber offensichtlich geweigert hatte, Lizenzgebühren in der in der Vereinbarung festgelegten Höhe zu zahlen. Aus diesem Grund trat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Federation of Interested Parties in fair Competition in the Optical Media sector (FIPCOM, Interessenvereinigung europäischer CD-R-Hersteller) bei, die im Februar 2006 mit Royal Philips Electronics Corporations eine niedrigere Lizenzgebühr vereinbarte. Gleichwohl hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die fälligen Lizenzgebühren bis Mai 2006 noch nicht bezahlt. |
|
(98) |
Es kann der Schluss gezogen werden, dass, hätte der Wirtschaftszweig die nach der von ihm unterzeichneten Lizenzvereinbarung geschuldeten Lizenzgebühren bezahlt, dies sehr wohl zu der negativen finanziellen Leistung hätte beitragen können, sofern er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Kosten an die Verbraucher weiterzugeben. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht zahlte, konnten die Lizenzgebühren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen. |
4.4 Schlussfolgerung zur Schadensursache
|
(99) |
Obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass es eine Verbindung zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gibt. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erheblichem Umfang auf Einfuhren aus anderen Drittländern (in erster Linie Einfuhren aus Indien) und auf den Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs insgesamt zurückgeführt werden könnte. |
|
(100) |
Diese Faktoren haben erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen und dadurch den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stark abgeschwächt, auch wenn sie ihn offensichtlich nicht vollständig widerlegen können. |
5. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
|
(101) |
Es wurde außerdem geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck stützte sich die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler, der Vertriebsgesellschaften, der Einzelhändler und der Verwender (Verbände sowie Endverbraucher). |
|
(102) |
Die Kommission forderte eine große Zahl interessierter Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben. Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden Vertreter aller größeren Marken auf dem Markt, wie Verbatim, Maxell, Philips, TDK und Sony, sowie einige repräsentative Einzelhändler wie Carrefour, Tesco und die Metro-Gruppe, einschließlich Media-Saturn, Fnac und El Corte Inglès gehört. Alle Einführer, Vertriebsgesellschaften, Groß- oder Einzelhändler sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. |
|
(103) |
Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan (und von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien) hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie er in diesem Verfahren definiert wurde, einen Marktanteil von 2 %. Angesichts dieses geringen Marktanteils wird angenommen, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage wäre, seine Preise auf ein hinreichendes Niveau anzuheben. |
|
(104) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die unter Randnummer (103) geschilderten negativen Aussichten der Argumentation in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan widersprachen. |
|
(105) |
Im Vergleich zu der Situation im Jahr 2000, dem Untersuchungszeitraum für das Antidumpingverfahren, das zur Verabschiedung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1050/2002 führte, sind zwei bedeutende Veränderungen eingetreten:
|
|
(106) |
Angesichts dieser veränderten Umstände spricht gemäß der Grundverordnung nichts dagegen, die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Untersuchung anders zu beurteilen als in der Argumentation der Ratsverordnung (EG) Nr. 1050/2002. |
|
(107) |
Der Antragsteller machte ferner geltend, dass einige der nicht kooperierenden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ende des UZ eingestellt haben, bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Produktion wieder aufnehmen könnten. Da diese nicht kooperierenden Hersteller diese Mutmaßungen nicht bestätigten und auch keine anderen Beweise vorliegen, die eine solche Annahme untermauerten, muss dieser Einwand zurückgewiesen werden. Ferner ist zu bedenken, dass, selbst wenn diese Unternehmen ihre Produktion wieder aufnehmen sollten, das Produktionsvolumen im Vergleich zu den Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich eher gering wäre. |
|
(108) |
Mehrere Parteien argumentierten, dass bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen die daraus entstehenden Kosten von einem oder mehreren Gliedern der Vertriebskette getragen werden müssten (was deren Gewinnspanne erheblich schmälern würde) oder an die Verbraucher weitergegeben (was möglicherweise den Gesamtabsatz an CD-R beeinträchtigen würde) oder aber auf beide verteilt würden. |
|
(109) |
Die Reaktion der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler auf die Kostensteigerung infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen hinge von der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. In einigen Mitgliedstaaten wird die Nachfrage nach CD-R bereits durch die bereits erwähnten speziellen Abgaben auf Aufzeichnungsmedien (die die Einzelhandelspreise erheblich erhöhen) beeinträchtigt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht bereit sein wird, als Folge des Antidumpingzolls einen noch höheren als den ohnehin schon als hoch empfundenen Preis zu zahlen. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher noch stärker auf andere Speichermedien umsteigen, wie beispielsweise Festplatten oder Memory-Sticks, müssten die Gesamtkosten der Maßnahmen daher von der Vertriebskette getragen werden. Da die Gewinnspanne der Einführer/Großhändler in diesen Ländern schätzungsweise bei rund 4 % liegt, würde die Einführung eines Antidumpingzolls eine ohnehin schon geringe Spanne noch deutlich schmälern. |
|
(110) |
Umgekehrt würde in den Mitgliedstaaten, in denen diese spezielle Abgabe sehr niedrig ist oder gar nicht erhoben wird, wahrscheinlich ein Großteil der Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben. Der relative Effekt der Antidumpingmaßnahmen wäre daher in diesen Ländern am größten, da der Preisanstieg relativ gesehen höher ausfallen würde. Im Gegenzug könnte der Absatz weiter zurückgehen, da der Verbraucher einen Grund hätte, auf Ersatzprodukte auszuweichen. |
|
(111) |
Die Preisstrategie der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler wird demnach je nach Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren. Gleichwohl ist klar, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf alle nachteilig auswirken würde, sei es durch sinkende Gewinnspannen oder durch sinkende Verkaufsmengen. Wird die durch die Antidumpingmaßnahmen verursachte Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben, wird auch dieser von den Maßnahmen getroffen. |
|
(112) |
Es wurde ferner argumentiert, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das Ergebnis einer missbräuchlichen Preispolitik einiger marktbeherrschender ausführender Hersteller sei, die mittels unter den Kosten liegender Preise verhindert hätten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Markt hätte etablieren können. |
|
(113) |
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es im Rahmen der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln keinen Beschluss und keine Untersuchung bezüglich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gibt; auch hat der Antragsteller nicht auf einen diesbezüglichen Beschluss im Rahmen nationaler Wettbewerbsregeln hingewiesen. Zum zweiten ergab die Untersuchung, dass auf dem sachlich relevanten Markt in Europa und weltweit eine Vielzahl von Akteuren präsent ist. Im Laufe der Untersuchung konnte nicht nachgewiesen werden, dass irgendeiner dieser Wirtschaftsteilnehmer, allein oder zusammen mit anderen, einen Marktanteil hielte, der groß genug wäre, um ihn als marktbeherrschende Stellung anzusehen. Noch verfügt keines dieser Unternehmen nachweislich über die wirtschaftliche Macht, um einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. |
|
(114) |
Schließlich gibt es bei den betroffenen Ausführern keinen Hinweis auf signifikante Verluste, die darauf schließen ließen, dass sie ihre Ware unter den Gestehungskosten verkauft haben. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. |
|
(115) |
Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien untersucht und gegeneinander abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf dem Weltmarkt und in gewissem Umfang auch auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Reihe sonstiger Ausführer und Hersteller konkurrieren. Auch mittelfristig ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von etwaigen Maßnahmen in vollem Umfang profitieren könnte, da davon auszugehen ist, dass andere Drittländer ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt erheblich ausbauen würden. |
5.1 Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft
|
(116) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass einerseits die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich äußerst negativ auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher der betroffenen Ware auswirken würde und dass andererseits der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich keine großen Vorteile daraus ziehen könnte. Nach Auffassung der Kommission wäre die Einführung von Maßnahmen daher unverhältnismäßig und würde dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen. |
6. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
|
(117) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft sollte das Verfahren betreffend Einfuhren von CD-R aus den betroffenen Ländern eingestellt werden. |
|
(118) |
Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Der Antragsteller machte seinen Standpunkt deutlich, der jedoch die Kommission nicht dazu veranlassen konnte, die obigen Schlussfolgerungen zu ändern. |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bespielbarer Compact Discs („CD-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Malaysia, die unter KN-Code ex 8523 90 10 (KN-Code seit 1. Januar 2006) eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. November 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 192 vom 6.8.2005, S. 3.