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14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/33 |
BESCHLUSS (EU) 2017/436 DES RATES
vom 6. März 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. Juni 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen. |
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(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
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(3) |
In dem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer entsprechenden Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und ihrer Kontrollverfahren für ökologische/biologische Erzeugnisse an. |
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(4) |
Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, zu Entwicklung und Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors in der Union und in der Republik Chile beizutragen sowie ein hohes Maß an Einhaltung der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, an Garantie der Kontrollsysteme und an Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu erreichen. Das Abkommen zielt auch auf eine Verbesserung des Schutzes der jeweiligen Öko-/Bio-Siegel der Union und der Republik Chile und auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion ab. |
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(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES