14.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/33


BESCHLUSS (EU) 2017/436 DES RATES

vom 6. März 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juni 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen mit der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

In dem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer entsprechenden Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und ihrer Kontrollverfahren für ökologische/biologische Erzeugnisse an.

(4)

Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern, zu Entwicklung und Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors in der Union und in der Republik Chile beizutragen sowie ein hohes Maß an Einhaltung der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, an Garantie der Kontrollsysteme und an Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu erreichen. Das Abkommen zielt auch auf eine Verbesserung des Schutzes der jeweiligen Öko-/Bio-Siegel der Union und der Republik Chile und auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Regulierungsbereich bei Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion ab.

(5)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES