31989D0258

89/258/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Oswald de Bruycker NV) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0003 - 0004


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( Oswald de Bruycker NV ) ( Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 89/258/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VERFAHREN

( 1 )

Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85 vom 4 . Juli 1985 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter hydraulischer Bagger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen mit Ursprung in Japan ein . Der Zollsatz für die Firma Kobelco-Kobesteel Ltd ( nachstehend Kobelco ) wurde auf 31,9 % festgesetzt .

( 2 )

In der Zeit von November 1985 bis Juli 1987 stellte die unabhängige Einfuhrgesellschaft Oswald de

Bruycker NV, Ostende, fünf Anträge auf Rückerstattung endgültiger Antidumpingzölle, die sie für die Einfuhr von zehn hydraulischen Baggern entrichtet hatte, welche von Kobelco hergestellt und ausgeführt worden waren . Insgesamt wurde die Rückerstattung von [...] bfrs beantragt ( 3 ). Diese Anträge wurden an die Zollbehörden Belgiens gerichtet, welche sie an die Kommission weiterleiteten . Die Antragstellerin wurde aufgefordert, für jeden Antrag Angaben zu dem Normalwert für den Sechsmonats-Zeitraum vor der jeweiligen Einfuhr zu übermitteln, wie in Kapitel I unter B Buchstabe a ) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen vorgesehen ( 4 ).

( 3 )

Die Antragstellerin wurde um zusätzliche Informationen gebeten, die fristgerecht erteilt wurden . Die Kommission überprüfte sodann in den Betrieben von Kobelco in Japan die Angaben zu dem Normalwert, wie sie der Kommission von Kobelco auf Ersuchen der Antragstellerin übermittelt worden waren .

( 4 )

Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme .

( 5 )

Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben .

B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN

( 6 )

Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß der von ihr gezahlte Ausfuhrpreis den Normalwert erheblich übersteigt .

C . ZULÄSSIGKEIT

( 7 )

Die Anträge sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden .

D . BEGRÜNDUNG

( 8 )

Den Anträgen ist zum Teil stattzugeben, denn nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 des Rates ( 5 ) - wie auch der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 - muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll entrichtet hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, nachweisen, daß der erhobene Zoll die Dumpingspanne übersteigt, die für den Bezugszeitraum berechnet wurde, der den Einfuhren entspricht, für die der Zoll erhoben wurde . Die Berechnungen dieser tatsächlichen Dumpingspanne müssen sich grundsätzlich auf die selbe Berechnungsmethode stützen wie in der Ausgangsuntersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Durchschnittsbildung ( 6 ).

( 9 )

Im vorliegenden Fall war eine durchschnittliche Dumpingspanne, die unterschiedslos für alle in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums übergeführten Modelle galt, anhand eines Vergleichs des Normalwertes, der als gewogener Monatsdurchschnitt für jedes Modell berechnet worden war, mit den Ausfuhrpreisen des gleichen Modells während des entsprechenden Monates für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ermittelt worden ( 7 ).

Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin zu den Ausfuhrpreisen und des Ausführers zu den Normalwerten der einzelnen Modelle für eine einwandfreie Berechnung der tatsächlichen durchschnittlichen Dumpingspanne ausreichen . Für jeden Bezugszeitraum, der einem Antrag entsprach, wurde daher eine Dumpingspanne berechnet, in dem für jeden Geschäftsvorgang der durchschnittliche Normalwert der einzelnen Modelle mit den Ausfuhrpreisen der Lieferungen von Kobelco verglichen wurde, die während des betreffenden Bezugszeitraums in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden .

Dabei konnte festgestellt werden, daß im Laufe der einzelnen Bezugszeiträume, abgesehen von dem ersten Bezugszeitraum, die ursprüngliche Dumpingspanne allmählich abnahm oder entfiel, und daß somit die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne letztlich niedriger war als die erhobenen Zölle . Die Erklärung dafür liegt in erster Linie in einer Erhöhung der Ausfuhrpreise, die jedoch nicht in allen Fällen zur vollständigen Beseitigung des Dumping ausreichte .

E. ERSTATTUNGSBETRAG

( 10 )

Der Gesellschaft Oswald de Bruycker NV ist der Betrag zu erstatten, der der Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und der tatsächlichen Dumpingspanne entspricht . Dieser Betrag beläuft sich auf [...] bfrs -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Den Anträgen der Gesellschaft Oswald de Bruycker NV, Ostende, auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird bis zu einem Betrag von [....] bfrs stattgegeben . Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen .

Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird durch die Behörden Belgiens erstattet .

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und die Gesellschaft Oswald de Bruycker NV, Archimedestraat 53, B-8400 Ostende, gerichtet .

Brüssel, den 21 . März 1989

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

( 1 ) ABl. Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 176 vom 6 . 7 . 1985, S . 1 .

( 3 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden bestimmte Zahlen gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht bekanntgegeben .

( 4 ) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2.(5 ) ABl . Nr . L 201 vom 30 . 7 . 1984, S . 1 .

( 6 ) Kapitel II Ziffer 2 Buchstabe b ) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen.(7 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85, Randnummer 9 .