8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 2005

über die Durchfuhr lebender Rinder durch das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 509)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/177/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EWG (2) stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass keine lebenden Rinder aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)

Die nahe bevorstehende Einstellung des Dienstes von Fährunternehmen, die derzeit lebende Rinder von Irland auf den europäischen Kontinent befördern, wird den Handel mit lebenden Rindern zwischen Irland und anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(3)

Daher sollten Regeln festgelegt werden, mit denen die Durchfuhr lebender Rinder aus Irland durch das Vereinigte Königreich erlaubt wird. Diese Durchfuhr sollte jedoch strengen Bedingungen und Kontrollen unterliegen, damit die gemäß der Entscheidung 98/256/EG geltenden Vorschriften nicht aufgeweicht werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Entscheidung 98/256/EWG lässt das Vereinigte Königreich die ununterbrochene Durchfuhr lebender Rinder („die Tiere“), die von Irland über das Vereinigte Königreich in andere Mitgliedstaaten versandt werden, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu.

Artikel 2

Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3), die die Tiere bei der Durchfuhr von Irland durch das Vereinigte Königreich in andere Mitgliedstaaten begleiten, enthalten den folgenden Wortlaut:

„Tiere gemäß der Entscheidung 2005/177/EG der Kommission vom 7. März 2005 “

.

Artikel 3

Die Durchfuhr der Tiere von Irland durch das Vereinigte Königreich in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 wird nur dann erlaubt, wenn die zuständigen Behörden in Irland dies mindestens zwei Tage zuvor melden bei:

a)

der zentralen Behörde des Vereinigten Königreichs;

b)

der zentralen Behörde aller Mitgliedstaaten, durch die die Tiere befördert werden, und

c)

der zentralen und der lokalen zuständigen Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats.

Artikel 4

Die zuständige irische Behörde stellt sicher, dass das Fahrzeug, in dem die Tiere befördert werden, mit einem amtlichen Siegel versehen ist, das während der gesamten Durchfuhrdauer durch das Vereinigte Königreich erhalten bleibt, außer zur amtlichen Inspektion oder aus Gründen des Tierschutzes gemäß Artikel 5.

Die Siegelnummer(n) wird/werden von der zuständigen Behörde in Irland auf der in Artikel 2 genannten Gesundheitsbescheinigung eingetragen.

Artikel 5

Sofern die Tiere aus dringenden Tierschutzgründen oder zur amtlichen Kontrolle im Vereinigten Königreich entladen werden müssen, verständigt der Beförderungsunternehmer die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats umgehend.

Diese Tiere dürfen nur dann weiter befördert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die erneute Ladung wird von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs überwacht;

b)

das Fahrzeug wird unmittelbar nach der erneuten Ladung frisch versiegelt;

c)

eine zusätzliche Bescheinigung wird gemäß dem Anhang ausgestellt.

Artikel 6

Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs führt geeignete Kontrollen durch, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen; insbesondere kontrolliert sie die Unversehrtheit der Siegel gemäß Artikel 5 an Fahrzeugen, die das Vereinigte Königreich verlassen.

Diese zuständige Behörde bestätigt durch einen amtlichen Stempel auf der in Artikel 2 genannten Gesundheitsbescheinigung oder durch die Ausstellung einer zusätzlichen Bescheinigung gemäß dem Anhang, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung erfüllt sind.

Werden die Bestimmungen dieser Entscheidung nicht erfüllt, dürfen die Tiere nicht zu ihrem Endbestimmungsort weiter befördert werden. Die Tiere können zurückgehalten werden, bis sie aus die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Überlegungen geschlachtet, vernichtet oder in Absprache mit dem Versendemitgliedstaat an ihren Herkunftsort zurückgesandt werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/670/EG der Kommission (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 22).

(3)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).


ANHANG

Zusätzliche Bescheinigung (Entscheidung 2005/177/EG der Kommission vom 7. März 2005)

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