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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1809

21.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1809 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juli 2026

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Rumänien aufgrund der Überschwemmungen von Ende Mai 2025, Zypern aufgrund der Waldbrände im Juli 2025 und Spanien aufgrund der Waldbrände im August 2025

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 10,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die EU in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates (4), festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(3)

Am 14. August 2025 stellte Rumänien aufgrund der Überschwemmungen von Ende Mai und Anfang Juni 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4)

Am 14. Oktober 2025 stellte Zypern aufgrund der Waldbrände vom Juli 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(5)

Am 30. Oktober 2025 stellte Spanien aufgrund der Waldbrände vom August 2025 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(6)

Diese Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Rumänien, Zypern und Spanien bereitzustellen.

(8)

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der Union den betroffenen Mitgliedstaaten so rasch wie möglich zur Verfügung gestellt werden kann, und um Verzögerungen bei der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu vermeiden, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2026 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

a)

Rumänien wird ein Betrag in Höhe von 14 339 675 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen von Ende Mai und Anfang Juni 2025 bereitgestellt;

b)

Zypern wird ein Betrag in Höhe von 9 209 223 EUR im Zusammenhang mit den Waldbränden im Juli 2025 bereitgestellt;

c)

Spanien wird ein Betrag in Höhe von 120 550 858 EUR im Zusammenhang mit den Waldbränden im August 2025 bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 8. Juli 2026.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BYRNE


(1)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.

(2)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.

(3)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1809/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)