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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2369

20.11.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/2369 DES RATES

vom 20. November 2025

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2135 (1) angenommen.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces — SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine Person in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2023/2135 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss (GASP) 2023/2135 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2023/2135, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2135/oj).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 wird unter Abschnitt „A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1“ der folgende Eintrag angefügt:

 

Bezeichnung

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

„13.

Abdelrahim Hamdan DAGALO

alias: Abdul Rahim DAGALO

Geb.: 1.1.1972

Staatsangehörigkeit: sudanesisch

Geschlecht: männlich

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Rapid Support Forces

Verbundene Organisationen: Rapid Support Forces; Al Junaid Multi Activities Co Ltd

Verbundene Personen: Mohamed Hamdan Dagalo

Abdelrahim Hamdan Dagalo ist stellvertretender Befehlshaber der Rapid Support Forces (RSF) und der Bruder von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF.

Am 15. Januar 2024 hat die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan festgestellt, dass Abdelrahim Hamdan Dagalo eine zentrale Rolle in der Kampagne der RSF in Darfur spielte und seit Oktober [2023] die Militäroperationen in den fünf Bundesstaaten [von Darfur] persönlich überwachte. Im Oktober 2025 befahl er die Tötung und Hinrichtung von Zivilisten und führte die Handlungen der RSF gegen Zivilisten in El Fasher an.

Abdelrahim Hamdan Dagalo und seine beiden Söhne sind Eigentümer der Holdinggesellschaft Al Junaid Multi Activities Co Ltd (‚Al Junaid‘), einer Organisation, die aufgrund der Beschaffung militärischer Ausrüstung für die RSF restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt. Abdelrahim Hamdan Dagalo spielte eine zentrale Rolle in der Kampagne der RFS in Darfur, indem er die Militäroperationen persönlich überwachte und die Operationen der RSF durch Al Junaid finanzierte. Er steht daher mit einer Organisation in Verbindung, die Handlungen der RSF unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.

Abdelrahim Hamdan Dagalo ist daher für die Steuerung von Handlungen in Sudan verantwortlich, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen. Er ist ferner für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.

20.11.2025“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2369/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)