31995D0050

95/50/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1995 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellosen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 09/03/1995 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Februar 1995 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellosen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (95/50/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 9a, 9b und 10b,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Anhang II Kapitel II erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 9a, 9b und 10b der Richtlinie 90/539/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG hat Schweden der Kommission am 7. November 1994 und am 16. Januar 1995 ein operationelles Programm zur Bekämpfung von Salmonella-Infektionen vorgelegt.

Dieses operationelle Programm umfaßt alle Maßnahmen, die Schweden durchgeführt hat, um Salmonella-Vorkommen bei folgenden Tier- und Erzeugniskategorien zu bekämpfen: Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine; Zuchtgefluegel; zur Einstellung in Zucht- und Nutzgefluegelbestände bestimmte Eintagsküken; Legehennen (für die Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel); Schlachtgefluegel; Rind- und Schweinefleisch; Gefluegelfleisch; Eier für den Direktkonsum.

Aufgrund seiner Vollständigkeit kann das operationelle Programm mit einer einzigen Kommissionsentscheidung genehmigt werden.

Die Garantien in bezug auf Salmonellosen, die für Schweden bereits geregelt sind bzw. die noch geregelt werden müssen, sind jedoch für jede einzelne Tier- und Erzeugniskategorie festzulegen. Vorbedingung für die Gewährung dieser Garantien ist die Genehmigung der Maßnahmen, die Schweden in den einzelnen Bereichen durchzuführen muß -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und für Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine werden genehmigt.

Artikel 2

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Zuchtgefluegel und für zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmte Eintagsküken werden genehmigt.

Artikel 3

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Legehennen (für die Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel) werden genehmigt.

Artikel 4

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Schlachtgefluegel werden genehmigt.

Artikel 5

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Rind- und Schweinefleisch werden genehmigt.

Artikel 6

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Gefluegelfleisch werden genehmigt.

Artikel 7

Die im schwedischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Eier für den Direktkonsum werden genehmigt.

Artikel 8

Schweden erläßt bis zum 1. März 1995 die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

(3) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.