02014D0386 — DE — 17.06.2026 — 015.001
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BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 226 |
20 |
30.7.2014 |
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L 365 |
152 |
19.12.2014 |
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L 156 |
25 |
20.6.2015 |
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L 161 |
40 |
18.6.2016 |
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L 156 |
24 |
20.6.2017 |
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L 155 |
5 |
19.6.2018 |
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L 165 |
69 |
21.6.2019 |
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L 196 |
12 |
19.6.2020 |
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L 222 |
20 |
22.6.2021 |
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L 165 |
46 |
21.6.2022 |
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L 157 |
46 |
20.6.2023 |
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L 1709 |
1 |
18.6.2024 |
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L 397 |
1 |
24.2.2025 |
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L 1204 |
1 |
17.6.2025 |
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L 1360 |
1 |
16.6.2026 |
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BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES
vom 23. Juni 2014
über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 1
Artikel 2
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
▼M13 —————
Artikel 4a
Folgendes ist verboten:
der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;
der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung von Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;
die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
Die Verbote gemäß Absatz 1
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde.
▼M13 —————
Artikel 4b
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder
zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,
in den folgenden Bereichen:
Verkehr,
Telekommunikation,
Energie,
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Die Bereitstellung von:
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Sektoren gemäß Absatz 1,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologie in den Sektoren gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
ist verboten.
▼M13 —————
Artikel 4c
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden.
Es ist verboten,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 1b, 1c und 1d genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen;
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 1b, 1c und 1d genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen;
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol im Zusammenhang mit der in Absatz 1d genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Abweichend von den Absätzen 1 bis 1e können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar gefördert werden;
das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol;
die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware oder Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.
▼M13 —————
Artikel 4d
Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie
für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder
im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
Artikel 4e
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.
▼M13 —————
▼M2 —————
Artikel 4f
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die auf die Krim oder nach Sewastopol reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol oder
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim und in Sewastopol unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den im Anhang aufgeführten Ländern erhalten.
Artikel 4g
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Artikel 4h
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
benannten, in Anhang I des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach diesem Beschluss verstoßen haben;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist,
Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol,
russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2027.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ►M1 Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft. ◄
ANHANG
Liste der Länder gemäß Artikel 4f Absatz 2 Buchstabe c
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
AUSTRALIEN
KANADA
NEUSEELAND
NORWEGEN
SCHWEIZ
LIECHTENSTEIN
ISLAND
( *1 ) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).