02014D0386 — DE — 17.06.2026 — 015.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼M1

BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2014

über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

▼B

(ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS 2014/507/GASP DES RATES  vom 30. Juli 2014

  L 226

20

30.7.2014

►M2

BESCHLUSS 2014/933/GASP DES RATES  vom 18. Dezember 2014

  L 365

152

19.12.2014

 M3

BESCHLUSS (GASP) 2015/959 DES RATES  vom 19. Juni 2015

  L 156

25

20.6.2015

 M4

BESCHLUSS (GASP) 2016/982 DES RATES  vom 17. Juni 2016

  L 161

40

18.6.2016

 M5

BESCHLUSS (GASP) 2017/1087 DES RATES  vom 19. Juni 2017

  L 156

24

20.6.2017

 M6

BESCHLUSS (GASP) 2018/880 DES RATES  vom 18. Juni 2018

  L 155

5

19.6.2018

 M7

BESCHLUSS (GASP) 2019/1018 DES RATES  vom 20. Juni 2019

  L 165

69

21.6.2019

 M8

BESCHLUSS (GASP) 2020/850 DES RATES  vom 18. Juni 2020

  L 196

12

19.6.2020

 M9

BESCHLUSS (GASP) 2021/1010 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 222

20

22.6.2021

 M10

BESCHLUSS (GASP) 2022/962 DES RATES  vom 20. Juni 2022

  L 165

46

21.6.2022

 M11

BESCHLUSS (GASP) 2023/1188 DES RATES  vom 19. Juni 2023

  L 157

46

20.6.2023

 M12

BESCHLUSS (GASP) 2024/1709 DES RATES  vom 17. Juni 2024

  L 1709

1

18.6.2024

►M13

BESCHLUSS (GASP) 2025/397 DES RATES  

  L 397

1

24.2.2025

 M14

BESCHLUSS (GASP) 2025/1204 DES RATES  vom 16. Juni 2025

  L 1204

1

17.6.2025

►M15

BESCHLUSS (GASP) 2026/1360 DES RATES  vom 15. Juni 2026

  L 1360

1

16.6.2026




▼B

▼M1

BESCHLUSS 2014/386/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2014

über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

▼B



Artikel 1

(1)  
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union ist verboten.
(2)  
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 2

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.

▼M13 —————

▼M2

Artikel 4a

(1)  

Folgendes ist verboten:

a) 

der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;

b) 

der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c) 

die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung von Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;

d) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;

e) 

die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1

a) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden;

b) 

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde.

▼M13 —————

▼M2

Artikel 4b

▼M13

(1)  

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten

a) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder

b) 

zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,

in den folgenden Bereichen:

i) 

Verkehr,

ii) 

Telekommunikation,

iii) 

Energie,

iv) 

Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

▼M2

(2)  

Die Bereitstellung von:

a) 

technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Sektoren gemäß Absatz 1,

b) 

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologie in den Sektoren gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

ist verboten.

▼M13 —————

▼M2

(6)  
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 4c

▼M13

(1)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung oder Steuerberatung, oder Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.

▼M13

(1a)  
Es ist verboten, unabhängig von der Herkunft der Waren und Technologien, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in unmittelbarem Zusammenhang mit Infrastrukturen auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren gemäß Artikel 4b Absatz 1 zu erbringen.
(1b)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.
(1c)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.
(1d)  
Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden.

(1e)  

Es ist verboten,

a) 

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 1b, 1c und 1d genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen;

b) 

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 1b, 1c und 1d genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen;

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol im Zusammenhang mit der in Absatz 1d genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(1f)  
Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(1g)  
Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP des Rates ( *1 ) im Einklang steht.
(1h)  
Die Absätze 1b bis 1d gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(1i)  
Abweichend von Absatz 1d können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(1j)  

Abweichend von den Absätzen 1 bis 1e können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

a) 

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;

b) 

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar gefördert werden;

c) 

das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol;

d) 

die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;

e) 

die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware oder Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;

f) 

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;

g) 

die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(1k)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1i oder 1j erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M13 —————

▼M2

Artikel 4d

(1)  

Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie

▼M13

a) 

für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder

▼M2

b) 

im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(2)  
Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 4a Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
(3)  
Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 4b Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien und mit den in Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.

Artikel 4e

(1)  
Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
(2)  
Das Anlaufen der Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.

(3)  
Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der Häfen auf der Halbinsel Krim anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem Anlaufen des betreffenden Hafens zu unterrichten.

▼M13 —————

▼M2 —————

▼M13

Artikel 4f

(1)  
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a) 

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die auf die Krim oder nach Sewastopol reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;

b) 

die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol oder

c) 

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim und in Sewastopol unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den im Anhang aufgeführten Ländern erhalten.

Artikel 4g

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Artikel 4h

(1)  

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) 

benannten, in Anhang I des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach diesem Beschluss verstoßen haben;

c) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist,

d) 

Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol,

e) 

russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

f) 

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.

▼B

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M15

Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2027.

▼B

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. ►M1  Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft. ◄

▼M13




ANHANG

Liste der Länder gemäß Artikel 4f Absatz 2 Buchstabe c

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

NORWEGEN

SCHWEIZ

LIECHTENSTEIN

ISLAND



( *1 ) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).