32002D0602

Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2480)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0038 - 0053


Beschluss der Kommission

vom 8. Juli 2002

über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2480)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/602/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Jahren 1995-2001 war der Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen in Abkommen zwischen den Vertragsparteien(1) geregelt.

(2) Die Gemeinschaft hat mit der Russischen Föderation ein weiteres Abkommen über den Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt(2).

(3) Mit diesem Abkommen werden Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zwischen 2002 und 2004 festgelegt und wird für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und insbesondere gleichwertige Regeln für den Wettbewerb, die staatlichen Beihilfen und den Umweltschutz für die unter das Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse eingeführt wurden, ein Rahmen für die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen geschaffen.

(4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen der vorherigen Abkommen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(5) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(6) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

(7) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

(8) Um sicherzustellen, dass die Hoechstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge noch Mengen verfügbar sind.

(9) In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Russische Föderation hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist eine Einigung mit dem Lieferland nicht zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

(10) Für Einfuhren von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen war ab dem 1.1.2002 eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/932/EGKS(3) in seiner geänderten Fassung erforderlich. Das EGKS-Stahlabkommen sieht vor, dass diese Mengen auf die in dieser Entscheidung festgesetzten Hoechstmengen für 2002 angerechnet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Entscheidung gilt für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen eingeteilt.

(3) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Teil I festgelegt.

(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

(5) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 2

Hoechstmengen

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Hoechstmengen. Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

Die genehmigten Einfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Hoechstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

(3) Einfuhren von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen ab dem 1.1.2002, für die eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/932/EGKS in seiner geänderten Fassung erforderlich war, werden auf die in Anhang IV festgesetzten Hoechstmengen für 2002 angerechnet.

(4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Entscheidung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

Nichterhebungsverfahren

(1) Die in Anhang IV aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang IV festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

Artikel 4

Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen

(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ("Windhundverfahren"), dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Hoechstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den russischen Behörden auf.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II ausgestellt.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen russischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen russischen Behörden erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

(8) Die Kommission kann die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5

Statistiken

(1) Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Kodes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Kode die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

(2) Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres.

Artikel 6

Umgehung

(1) Stellt die Kommission aufgrund von nach den Verfahren in Anhang III durchgeführten Ermittlungen fest, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Russland durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser Hoechstmenge in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um die Eröffnung von Konsultationen, um zu einer Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen.

(2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Hoechstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.

(3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Hoechstmengen ab.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses, die erforderlich sind, um dem Abschluss, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Russischen Föderation, Anpassungen der Hoechstmengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Stahlabkommens mit der Russischen Föderation oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden von der Europäischen Kommission angenommen.

Artikel 8

Dieser Beschluss stellt in keiner Weise eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des bilateralen EGKS-Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welches die Gemeinschaft mit der Russischen Föderation geschlossen hat und das in allen Kollisionsfällen maßgebend ist.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Dieser Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 5 vom 8.1.1996, S. 24, ABl. L 45 vom 15.2.97, S. 40, ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 51.

(2) Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 71.

ANHANG I

RUSSISCHE FÖDERATION

SA. FLACHERZEUGNISSE

SA1. Coils

7208 10 00

7208 25 00

7208 26 00

7208 27 00

7208 36 00

7208 37 90

7208 38 90

7208 39 90

7211 14 10

7211 19 20

7219 11 00

7219 12 10

7219 12 90

7219 13 10

7219 13 90

7219 14 10

7219 14 90

7225 20 20

7225 30 00

SA1a. Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen

7208 37 10

7208 38 10

7208 39 10

SA2. Grobbleche

7208 40 10

7208 51 10

7208 51 30

7208 51 50

7208 51 91

7208 51 99

7208 52 10

7208 52 91

7208 52 99

7208 53 10

7211 13 00

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

7208 40 90

7208 53 90

7208 54 10

7208 54 90

7208 90 10

7209 15 00

7209 16 10

7209 16 90

7209 17 10

7209 17 90

7209 18 10

7209 18 91

7209 18 99

7209 25 00

7209 26 10

7209 26 90

7209 27 10

7209 27 90

7209 28 10

7209 28 90

7209 90 10

7210 11 10

7210 12 11

7210 12 19

7210 20 10

7210 30 10

7210 41 10

7210 49 10

7210 50 10

7210 61 10

7210 69 10

7210 70 31

7210 70 39

7210 90 31

7210 90 33

7210 90 38

7211 14 90

7211 19 90

7211 23 51

7211 29 20

7211 90 11

7212 10 10

7212 10 91

7212 20 11

7212 30 11

7212 40 10

7212 40 91

7212 50 31

7212 50 51

7212 60 11

7212 60 91

7219 21 10

7219 21 90

7219 22 10

7219 22 90

7219 23 00

7219 24 00

7219 31 00

7219 32 10

7219 32 90

7219 33 10

7219 33 90

7219 34 10

7219 34 90

7219 35 10

7219 35 90

7225 40 80

SA4. Legierte Erzeugnisse

7226 20 20

7226 91 10

7226 91 90

7226 99 20

SB. LANGERZEUGNISSE

SB1. Träger

7207 19 31

7207 20 71

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

7216 33 10

7216 33 90

SB2. Walzdraht

7213 10 00

7213 20 00

7213 91 10

7213 91 20

7213 91 41

7213 91 49

7213 91 70

7213 91 90

7213 99 10

7213 99 90

7221 00 10

7221 00 90

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 10

7227 90 50

7227 90 95

SB3. Sonstige Langerzeugnisse

7207 19 11

7207 19 14

7207 19 16

7207 20 51

7207 20 55

7207 20 57

7214 20 00

7214 30 00

7214 91 10

7214 91 90

7214 99 10

7214 99 31

7214 99 39

7214 99 50

7214 99 61

7214 99 69

7214 99 80

7214 99 90

7215 90 10

7216 10 00

7216 21 00

7216 22 00

7216 40 10

7216 40 90

7216 50 10

7216 50 91

7216 50 99

7216 99 10

7218 99 20

7222 11 11

7222 11 19

7222 11 21

7222 11 29

7222 11 91

7222 11 99

7222 19 10

7222 19 90

7222 30 10

7222 40 10

7222 40 30

7224 90 31

7224 90 39

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 20

7228 30 41

7228 30 49

7228 30 61

7228 30 69

7228 30 70

7228 30 89

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7228 80 10

7228 80 90

7301 10 00

ANHANG II

TEIL I

EINREIHUNG

Artikel 1

Die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Artikel 2

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1), geändert durch Artikel 252 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(2), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnungen vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation über alle die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft.

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet die zuständigen russischen Behörden über alle nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassenen Entscheidungen über die Einreihung von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten:

a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Kode der Erzeugnisse,

c) die Gründe für die Entscheidung.

Artikel 5

(1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Entscheidung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Notifikation der Kommission in Kraft.

(2) Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr gestellt werden.

Artikel 6

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 5 dieses Anhangs eine einer Hoechstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 der Entscheidung ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Hoechstmengen in Anhang IV zu erzielen.

Artikel 7

(1) Weicht die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommene Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse von der Einreihung in den für ihre Einfuhr erforderlichen Unterlagen ab, so gilt für diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorläufig die Einfuhrregelung, die nach dieser Entscheidung aufgrund der von den genannten Behörden vorgenommenen Einreihung auf sie anwendbar ist.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit und geben insbesondere an:

- die Mengen der betreffenden Erzeugnisse,

- die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe,

- die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

(3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 der Entscheidung verfügbar sind.

(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Artikel 8

In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen russischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Artikel 9

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und Russlands in den in Artikel 8 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

Artikel 10

Kann in einem in Artikel 7 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 9 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

TEIL II

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

(für die Verwaltung von Hoechstmengen)

Artikel 11

(1) Die zuständigen russischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Hoechstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Hoechstmengen erreicht sind.

(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anlage I entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge angerechnet worden ist.

(2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Artikel 13

Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Entscheidung versandt worden sind.

Artikel 14

(1) Sofern die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Hat die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung stattgegeben werden.

(3) Die Einfuhrgenehmigung muss dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

c) genaue Warenbezeichnung und KN-Kode(s),

d) Ursprungsland,

e) Herkunftsland,

f) Erzeugnisgruppe und Menge in der Einheit, die in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse genannt ist,

g) Reingewicht nach KN-Positionen,

h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz),

i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags,

k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,

m) Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

Artikel 15

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind, und der in diesen Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 16

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfuellenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 17

(1) Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

TEIL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Die in Artikel 11 genannten Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse (Muster beigefügt) können mit zusätzlichen Kopien ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4) Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Entscheidung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Kode:

RU= Russische Föderation;

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Kode:

BE= Belgien

DK= Dänemark

DE= Deutschland

EL= Griechenland

ES= Spanien

FR= Frankreich

IE= Irland

IT= Italien

LU= Luxemburg

NL= Niederlande

AT= Österreich

PT= Portugal

FI= Finnland

SE= Schweden

GB= Vereinigtes Königreich

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. "2" für 2002;

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 19

Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk "issued retrospectively" tragen.

Artikel 20

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk "duplicate" tragen.

Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

TEIL IV

EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK

Artikel 21

(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II.

(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5) Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufuellen.

(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8) Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1000 ECU).

(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden.

Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10) Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.

(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

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LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES/LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER/LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN/ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ/LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES/LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES/ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI/LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES/LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES/LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA/FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques

Services Licences

Rue Général Leman 60 B - 1040 Bruxelles Fax (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen

Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Fax (32-2) 230 83 22

DANMARK

Erhvervsfremme Styrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Fax: (45) 35 46 64 01

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn 1 Fax (49-6196) 942 26

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα Φαξ: (30 10) 328 60 94

ESPAÑA

Ministerio de Economía Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E - 28046 Madrid Fax: +34-1-563 18 23/349 38 31

FRANCE

Setice 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Fax (33) 155 07 46 69

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment Import/Export Licensing, Block C Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2 Ireland Fax (353-1) 631 28 26

ITALIA

Ministero delle Attività produttive Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America, 341 I - 00144 Roma Fax (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L - 2011 Luxembourg Fax (352) 46 61 38

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 9700 RD Groningen Nederland Fax (31) 505 26 06 98 m.i.v. 18.1.2002

Fax (31) 505 23 23 41

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aussenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Fax + 43-1-711 00/8386

PORTUGAL

Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Alfândega de Lisboa, Largo do Terreiro do Trigo P - 1100 Lisboa Fax: (351-21) 881 42 61

SUOMI

Tullihallitus PL 512 FIN - 00101 Helsinki Faksi (358-9) 614 28 52

SVERIGE

Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham Cleveland TS23 2NF United Kingdom Fax (44) 1642 533 557

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

ANHANG III

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 1

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in Russland für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 2

Für die Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die ein System doppelter Kontrolle gilt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, und zwar in der angemessenen Einheit sowie nach Erzeugnisgruppe und Ursprungsland.

Artikel 3

(1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständige Regierungsstelle Russland zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird diese oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

(3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen(1).

(4) Werden bei der nachträglichen Prüfung Missbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein russisches Ursprungszeugnis nach Anhang II Artikel 18 Absatz 1 vorzulegen ist.

(5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 4

(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Russland, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieser Entscheidung umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann.

(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft mit den zuständigen Regierungsstellen Russlands alle Angaben austauschen, die zur Verhütung der Umgehung von Bestimmungen dieser Entscheidung für zweckdienlich erachtet werden.

(3) Wird festgestellt, dass Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung im Einvernehmen mit Russland die zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß diesem Anhang ergriffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

(1) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Kopien der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

ANHANG IV

HÖCHSTMENGEN

RUSSISCHE FÖDERATION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung

SA und SB stellen Erzeugniskategorien dar.

SA1 bis SA4 und SB1 bis SB3 stellen Erzeugnisgruppen dar.