02009D0992 — DE — 06.03.2024 — 001.001


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►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/992/EU)

(ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/773 DER KOMMISSION  vom 4. März 2024

  L 773

1

6.3.2024




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/992/EU)



Artikel 1

Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG



Datenkategorie

Datenelement

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Länge

Verkehrsunternehmen

Name

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Rechtsform

Freitext, alphanumerisch

1 -50

Zahl der Beschäftigten

Freitext, numerisch

1 -7

Risikoeinstufung

Freitext, numerisch

1 -5

Risikoeinstufungsgruppe

Angabe

— „Grau“

— „Grün“

— „Gelb“

— „Rot“

 

Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge

Freitext, numerisch

1 -6

Anschrift

Anschrift

Freitext, alphanumerisch

1 -150

Postleitzahl

Freitext, alphanumerisch

1 -10

Ort

Freitext, alphanumerisch

1 -50

Ländercode

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2

2

Zulassung

Art der Zulassung

Angabe

— „Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen“

— „einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen“

oder

— „Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern“

— „Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern, ausschließlich ≤ 3,5 t“

— „einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern“

 

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz (1)

Freitext, alphanumerisch

1 -20

Gemeinschaftslizenz gültig ab

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Gemeinschaftslizenz gültig bis

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Zahl der im Rahmen der Zulassung verwalteten Fahrzeuge

Freitext, numerisch

1 -6

Fahrzeugkennzeichen

Freitext, alphanumerisch

1 -15

Status der Zulassung

Angabe

— „gültig“

— „ausgesetzt“

— „entzogen“

— „abgelaufen“

— „verloren/gestohlen“

— „annulliert“

— „zurückgegeben“

 

Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum der Aussetzung der Gemeinschaftslizenz

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum, an dem die Aussetzung der Gemeinschaftslizenz endet

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Grund für die Aussetzung oder den Entzug der Gemeinschaftslizenz

Angabe

— „keine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“

— „keine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit“

— „fachliche Eignung entspricht nicht den Anforderungen“

— „fehlende Zuverlässigkeit“

— „andere Gründe“

 

Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz (2)

Freitext, alphanumerisch

1 -20

Beglaubigte Abschrift gültig ab

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Beglaubigte Abschrift gültig bis

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum des Entzugs der beglaubigten Abschrift

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum der Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Abschrift

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Abschrift endet

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Rechtlicher Vertreter des Unternehmens (falls zutreffend) (3)

Erster Vorname

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Familienname(n)

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Geburtsdatum

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Geburtsort

Freitext, alphanumerisch

1 -50

Verkehrsleiter

Erster Vorname

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Familienname(n)

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Geburtsdatum

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Geburtsort

Freitext, Buchstaben

1 -50

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Freitext, alphanumerisch

1 -20

Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2

2

Gültigkeit der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Angabe

— „gültig“

— „ungültig“

 

schwerwiegender Verstoß

Kategorie des Verstoßes

Alphanumerische Codewerte

 

Art des Verstoßes

Alphanumerische Codewerte

 

Datum des Verstoßes

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum der Überprüfung, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Mitgliedstaat, in dem der Verstoß nachgewiesen wurde

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2

2

Begründung, weshalb die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt (4)

Freitext, alphanumerisch

1 -500

Ungeeignete Person

Erster Vorname

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Familienname(n)

Freitext, alphanumerisch

1 -100

Geburtsdatum

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Geburtsort

Freitext, Buchstaben

1 -50

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Freitext, alphanumerisch

1 -20

Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2

2

Begründung für die Erklärung der Nichteignung

Angabe

— „Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften“

— „Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften“

 

Laufende Rehabilitierungsmaßnahme

Angabe

— „angemessene Ausbildung von mindestens drei Monaten“

— „Prüfung zu den in Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Sachgebieten“

 

Erklärung der Nichteignung gilt ab

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Erklärung der Nichteignung gilt bis

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

(1)   

Die Nummer ist auf jedes zur Aufbewahrung im Fahrzeug ausgestellte Dokument im selben Format zu drucken wie im einzelstaatlichen Register verzeichnet.

(2)   

Die Nummer ist auf jedes zur Aufbewahrung im Fahrzeug ausgestellte Dokument im selben Format zu drucken wie im einzelstaatlichen Register verzeichnet.

(3)   

Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

(4)   

Dieses Feld darf keine anderen personenbezogenen Daten enthalten als die den Verkehrsleiter betreffenden erforderlichen Daten.