76/31/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1975 über den Erwerb des Aktienkapitals der Soc. Vetrocoke Cokapukania durch die Gruppe EGAM (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 007 vom 14/01/1976 S. 0013 - 0014
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juli 1975 über den Erwerb des Aktienkapitals der Soc. Vetrocoke Cokapuania durch die Gruppe EGAM (Nur der italienische Text ist verbindlich) (76/31/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 66 und 80, auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages, auf Grund des Antrags der ISAI - Iniziative e Sviluppo Attività Industriali S.p.A., Finanzorganisation der Ente autonomo di Gestione per le Aziende Minerarie metallurgiche (EGAM) vom 30. Juli 1974, dieser den Erwerb des Aktienkapitals der Soc. Vetrocoke Cokapuania zu genehmigen, in Erwägung folgender Gründe: 1. Die EGAM ist ein vom italienischen Staat kontrollierter Konzern, der 1958 mit einem Anfangskapital (fondo di dotazione) von 330 Milliarden Lire gegründet wurde und in dem eine grössere Anzahl Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Bergbaus, der Eisen- und Stahlindustrie und des Maschinenbaus zusammengefasst sind ; darunter befinden sich Unternehmen, die im Sinne von Artikel 80 des Vertrages eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle (Kokserzeugung) und Stahl ausüben. Diese Unternehmen bilden zusammen die Gruppe EGAM. 2. Vetrocoke Cokapuania ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages, das in mehreren Produktionsstätten Steinkohlenkoks erzeugt und gemeinsam mit der Italgas eine weitere Kokerei (Cokitalia) kontrolliert. 3. Der italienische Staat kontrolliert ausserdem unmittelbar oder mittelbar weitere Unternehmen, die je nach ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in den Gruppen IRI, ENEL, ENI und EFIM zusammengefasst sind. Trotz dieser Kontrolle durch den Staat, die die Möglichkeit offen lässt, sie einer einheitlichen Planungs- und Entscheidungsgewalt zu unterstellen, werden diese Gruppen als selbständige Wirtschaftseinheiten geführt. Die Unternehmen der Gruppe EGAM einerseits und die Unternehmen der Gruppen IRI, ENEL, ENI und EFIM andererseits sind daher zwar miteinander verbunden, von dieser Verbindung gehen jedoch keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen aus. Daher kann sich die Prüfung der Auswirkungen des Vorgehens auf den Zusammenschluß EGAM/Vetrocoke Cokapuania beschränken. 4. Der Erwerb von Vetrocoke Cokapuania durch die EGAM führt zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 des Vertrages. Hierbei sind alle bereits unter der einheitlichen Kontrolle der EGAM stehenden Unternehmen zu berücksichtigen. 5. Die Gruppe EGAM kontrolliert bisher Kokereien und Stahlwerke mit folgender Jahreserzeugung (1974): - Steinkohlenkoks rd. 513 000 Tonnen, - Edelstahl rd. 669 000 Tonnen, - Massenstahl rd. 295 000 Tonnen. Die Steinkohlenkokserzeugung von Vetrocoke Cokapuania belief sich 1974 auf rd. 1 736 000 Tonnen. Die um Vetrocoke Cokapuania erweiterte Gruppe EGAM verbraucht von ihrer Gesamtproduktion von rd. 12,25 Mill. Tonnen Koks rd. 0,221 Mill. Tonnen in eigenen Stahlwerken und anderen der Gruppe angehörenden Unternehmen. Der Rest von rd. 2 Mill. Tonnen wird vorwiegend auf dem Inlandsmarkt und in dritten Ländern abgesetzt. 6. Infolge der differenzierten Wirtschaftstätigkeit der EGAM kann der Zusammenschluß die Wettbewerbslage sowohl auf dem Markt für feste Brennstoffe als auch auf dem Stahlmarkt beeinflussen. Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 sind daher die Auswirkungen auf beiden Märkten zu untersuchen. Dies ist trotz der von dem Zusammenschluß betroffenen relativ geringen Erzeugung deshalb geboten, weil der Zusammenschluß von Vetrocoke Cokapuania mit der Gruppe EGAM die Zusammenfassung der gesamten für den Markt bestimmten Koksproduktion Italiens in einem Unternehmen bewirkt. Die übrigen Kokereien Italiens sind Hüttenkokereien der Gruppe IRI (Italsider), die in der Versorgung mit Hüttenkoks weitgehend autonom ist. Die EGAM liefert dieser Gruppe ausschließlich Spitzenmengen, die sich 1974 auf rd. 350 000 Tonnen oder rd. 6 % der Eigenerzeugung der IRI belaufen haben. Als Folge des Vorhabens wird EGAM alleiniger Anbieter von in Italien erzeugtem Koks für Hausbrand/Kleinverbrauch und die nicht stahlerzeugende Industrie. Bei einem Jahresbedarf dieser beiden Verbrauchergruppen von nur rd. 1,1 Mill. Tonnen handelt es sich um einen sehr begrenzten Markt, auf dem Koks zudem in besonders hohem Masse dem Substitutionswettbewerb anderer Energieträger ausgesetzt ist. So erreichten die auf diesem Markt abgesetzten Koksmengen 1972 nur einen Anteil von rd. 1,1 % am entsprechenden energetischen Gesamtverbrauch ; im Jahre 1962 betrug dieser Anteil noch rd. 5,3 %. Unter diesen Umständen ist die freie Entscheidung der EGAM bei der Preisbildung und Produktionsplanung stark beeinträchtigt. Sie unterliegt in hohem Masse äusseren Einfluessen als Folge der Substituierbarkeit von Koks durch andere, im allgemeinen preisgünstigere Energieträger. Hinsichtlich der Versorgung der unter der Kontrolle der EGAM stehenden Unternehmen der Stahlerzeugung treten durch den Erwerb von Vetrocoke Cokapuania quantitativ und qualitativ keine Änderungen ein. Diese Unternehmen werden traditionell durch die von Vetrocoke Cokapuania und Italgas gemeinsam kontrollierte Kokerei Cokitalia beliefert. Der Einfluß des anderen Grossaktionärs auf die Geschäftsführung von Cokitalia schließt jedoch Preiszugeständnisse an diese Unternehmen weitgehend aus. Der Erwerb von Vetrocoke Cokapuania durch die EGAM verschafft diesen Stahlunternehmen daher keinen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen. Von der neugeschaffenen Verbindung zwischen Vetrocoke Cokapuania und den stahlerzeugenden Unternehmen der Gruppe EGAM gehen daher keine den Wettbewerb beschränkenden Wirkungen aus. 7. Angesichts dieser Feststellungen werden die Beteiligten durch den beabsichtigten Zusammenschluß nicht in die Lage versetzt, auf einem bedeutenden Teil des Marktes für Steinkohlenkoks und Stahlerzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken, einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb des Aktienkapitals der Soc. Vetrocoke Cokapuania durch die Gruppe EGAM wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die EGAM - Ente autonomo di Gestione per le Aziende Minerarie metallurgiche -, Rom, gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI