87/201/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1987 zur Änderung der durch Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates festgelegten und in den Beneluxländern, Dänemark und dem Vereinigten Königreich gegenüber der Volksrepublik China angewandten Einfuhrregelung (Nur der dänische, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 079 vom 21/03/1987 S. 0061 - 0062
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. März 1987 zur Änderung der durch Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates festgelegten und in den Beneluxländern, Dänemark und dem Vereinigten Königreich gegenüber der Volksrepublik China angewandten Einfuhrregelung (Nur der dänische, der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (87/201/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 betreffend die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 wurde die Liste der Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern festgelegt, für die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den Mitgliedstaaten mengenmässige Beschränkungen gelten. Der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom 3. April 1978 (2) eingesetzte gemischte Ausschuß ist am 12. Januar 1987 in Brüssel zusammengetreten und hat in dieser Sitzung unter anderem die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen für Waren mit Ursprung in China bei der Überführung in den freien Verkehr in einigen Mitgliedstaaten empfohlen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 haben die Regierungen der Beneluxländer, Dänemarks und des Vereinigten Königreichs den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, daß sie nach Maßgabe der genannten Verordnung eine Änderung der in den Beneluxländern, Dänemark und dem Vereinigten Königreich gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung für angebracht halten. Nach Prüfung der verschiedenen Aspekte der von dem Gemischten Ausschuß empfohlenen Maßnahmen ist es insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China angezeigt, den Empfehlungen Folge zu leisten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mengenmässigen Beschränkungen für die im Anhang angeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China bei der Überführung in den freien Verkehr in die ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt ab 31. März 1987. Brüssel, den 10. März 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. (2) ABl. Nr. L 123 vom 11. 5. 1978, S. 2. ANHANG 1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaat // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer (1987) // Warenbezeichnung // // // // // Benelux // 69.06 ex B // 69.06-ex 90 // aus Steinzeug // Dänemark // 70.05 // 70.05-10 41 50 61 63 65 69 // // Vereinigtes Königreich // 50.09 A I // 50.09-01 // // // // //