1.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

(2014/50/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2000/742/EG (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt.

(2)

Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht insbesondere vor, dass das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden kann. Mit dem Beschluss 2009/313/EG (3) hat der Rat zuletzt die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre genehmigt.

(3)

Im Anschluss an eine gemeinsame Überprüfung des Abkommens nahmen beide Vertragsparteien die Empfehlung unabhängiger Experten zur Kenntnis, dass das Abkommen in seiner derzeitigen Form um weitere fünf Jahre verlängert werden sollte.

(4)

Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

(5)

Das Verlängerungsabkommen wird inhaltlich mit dem Abkommen identisch sein, das am 20. Februar 2014 ausläuft.

(6)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(7)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit um weitere fünf Jahre wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union gegenüber der Regierung der Russischen Föderation die Notifizierung gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens vor, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates gibt im Namen der Union folgende Erklärung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschluss des Rates 2000/742/EG vom 16. November 2000 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 14).

(3)  Beschluss 2009/313/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (ABl. L 92 vom 4.4.2009, S. 3).