02021D1012 — DE — 13.07.2026 — 003.001
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BESCHLUSS (GASP) 2021/1012 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 222 vom 22.6.2021, S. 27) |
Geändert durch:
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L 190 |
127 |
19.7.2022 |
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L 2082 |
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29.7.2024 |
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L 1718 |
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14.7.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2021/1012 DES RATES
vom 21. Juni 2021
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika wird bis zum 31. August 2024 verlängert.
Das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika wird bis zum 31. August 2026 verlängert.
Das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika wird bis zum 31. August 2027 verlängert.
Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Die allgemeinen politischen Ziele, zu denen der EUSR beiträgt, umfassen unter anderem Folgendes:
die Stabilisierung des Horns von Afrika mit Schwerpunkt auf der allgemeineren regionalen Dynamik, auch auf Länderebene, soweit für die Stabilität der Region relevant, mit besonderem Schwerpunkt auf Sudan;
den Staatsbildungsprozess in Somalia, Übergänge z. B. in Südsudan, Frieden und die Umsetzung von Verfahren der Übergangsjustiz in Äthiopien sowie Konfliktprävention und frühzeitige Warnung vor potenziellen Konflikten zwischen den oder innerhalb der Länder der Region, einschließlich grenzüberschreitender Streitigkeiten, und Beteiligung an ihrer friedlichen Lösung;
die politische, sicherheitspolitische und nachhaltige wirtschaftliche regionale Zusammenarbeit sowie gemeinsame multilaterale Aktivitäten, insbesondere mit den Vereinten Nationen (VN), der Afrikanischen Union (AU) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development, IGAD);
eine Verhandlungslösung für den Grand Ethiopian Renaissance Dam (GERD) und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im gesamten Nilbecken,
die Sicherheit, Stabilität und Zusammenarbeit im Raum um das Rote Meer.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele am Horn von Afrika hat der EUSR im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und sorgt für eine höhere allgemeine Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen der Union mit dem Ziel einer weiteren Vertiefung und Intensivierung der Beziehungen und der Partnerschaft der Union zu dem Horn von Afrika, seinen Ländern und Organisationen;
er unterhält Kontakte zu allen wichtigen Akteuren der Region, zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren der Länder, zu Regionalbehörden, internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft, der Jugend, dem Privatsektor und den Diasporen, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen. In diesem Zusammenhang besucht der EUSR regelmäßig alle Länder in der Region;
er arbeitet mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, um die Probleme im Zusammenhang mit der umfassenderen regionalen Stabilität, einschließlich des GERD, des Roten Meers, des westlichen Indischen Ozeans und des Übergangs der Sicherheitsaufgaben in Somalia in Angriff zu nehmen. Dazu gehören gegebenenfalls bilaterale Kontakte zu den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Golfstaaten, Ägypten, sowie regionale Kontakte zum Golf-Kooperationsrat, zum Rat der arabischen und afrikanischen Staaten am Roten Meer und im Golf von Aden und zu anderen relevanten internationalen Akteuren;
er vertritt und fördert die Interessen und die Wahrnehmbarkeit der Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien;
er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der EU mit der AU und regionalen Organisationen, insbesondere der IGAD. Der EUSR initiiert/steuert, unterstützt und fördert Mechanismen zur Konfliktlösung, insbesondere in Eigenverantwortung der afrikanischen Länder und auch im Nahen Osten und in Nordafrika, mit dem Ziel der Förderung einer effektiven Prävention, Deeskalation und friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und der Aussöhnung durch die Aufforderung zu Dialog, Verhandlungen und Vermittlung;
er beobachtet die politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Politik der Union gegenüber der Region bei, mit dem Ziel der Beratung zu und Formulierung von konkreten Maßnahmenvorschlägen, das auch für Äthiopien, Eritrea, Somalia, Südsudan, Sudan, die Grenzstreitigkeiten zwischen Sudan und Äthiopien, die Spannungen zwischen Somalia und Kenia, die regionale Rolle Kenias, den Streit um den Nil, die Sicherheitslage am Roten Meer, die Förderung der regionalen Integration und andere Belange in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität sowie ihre friedliche und inklusive Entwicklung auswirken. Der EUSR trägt zudem sowohl zur schnellen Reaktion der Union als auch zu einer strategischen Langzeitvision der Union am Horn von Afrika bei;
er mobilisiert in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten weiterhin regionale und internationale Unterstützung für die Umsetzung der Übergangsjustiz, einschließlich der Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen während des Tigray-Konflikts in Äthiopien. Der EUSR trägt ferner zur Unterstützung landesweiter Bemühungen um Frieden und Aussöhnung in Äthiopien auf der Grundlage eines inklusiven und transparenten Dialogs bei. Der EUSR setzt seine Anstrengungen zur Bewältigung der regionalen Folgen der zahlreichen Krisen in Äthiopien, einschließlich der Regionen Amhara und Oromia, fort;
er wird regionale und internationale Akteure weiter zu einer stärkeren Unterstützung der entscheidenden Friedens- und Staatsbildungsprozesse in Somalia und Südsudan auffordern. Ergänzend zu den Bemühungen des Leiters der Delegation der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt der EUSR die Bemühungen der Union zum Staatsaufbau in Somalia, darunter den Ausbau des Sicherheitssektors. Der EUSR beteiligt sich in diesem Zusammenhang an den Überlegungen zum Einsatz der Europäischen Friedensfazilität und zu den Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in der Region. Im Verhältnis zu Südsudan arbeitet der EUSR in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation der Union weiterhin eng mit den Vereinten Nationen, der IGAD, der AU sowie anderen wichtigen internationalen Partnern zusammen, um ihre Unterstützung für die Friedensbemühungen und die allgemeine Stabilisierung des Landes aufrechtzuerhalten;
er unterhält Kontakte zu Eritrea und besteht dabei auf einer konstruktiven Agenda auf regionaler Ebene, einschließlich des Abzugs der eritreischen Truppen aus Äthiopien;
er vertritt die Union weiter als Beobachter bei den unter der Schirmherrschaft der AU geführten Gesprächen über den GERD. In enger Abstimmung mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in Ägypten, Sudan und Äthiopien trägt der EUSR zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu der Schaffung von Vertrauen und der Ausarbeitung vertrauensbildender Maßnahmen bei, die helfen könnten, Anreize für eine Beilegung des GERD-Streits zu schaffen. Allgemeiner trägt der EUSR zu den Bemühungen der Union um ein stärkeres Engagement für die Wasserdiplomatie im gesamten Nilbecken bei;
er fordert zu Zusammenarbeit, Dialog und friedlicher Beilegung von Streitigkeiten rund um das Rote Meer auf und baut privilegierte Beziehungen zu regionalen Initiativen auf. In enger Abstimmung mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region leistet der EUSR einen Beitrag zur Entwicklung eines integrierten Ansatzes für den gesamten Großraum um das Rote Meer leisten und wirkt an der Ausarbeitung einer inklusiven Agenda für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen regionalen und internationalen Akteuren über das Rote Meer mit;
er verfolgt aufmerksam die grenzüberschreitenden Herausforderungen am Horn von Afrika, insbesondere Radikalisierung und Terrorismus, maritime Sicherheit und Seeräuberei, Grenzstreitigkeiten, alle Formen von illegalem Handel, einschließlich Menschenhandel, illegale Finanzströme und jegliche politischen und sicherheitspolitischen Folgen humanitärer Krisen, und fördert die Zusammenarbeit zur Lösung dieser Probleme;
er fördert den Zugang für humanitäre Hilfe sowie die Achtung des humanitären Völkerrechts und den Schutz von Zivilpersonen;
er trägt in Zusammenarbeit mit dem EU-EUSR für Menschenrechte — durch Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates ( 1 ) und der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der Union zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie durch Umsetzung der Politik der Union zu der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit — zur Förderung der Menschenrechte bei. Das schließt auch den Austausch mit dem Internationalen Strafgerichtshof, mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und mit Menschenrechtsverteidigern ein;
er trägt dazu bei, dass auf die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels auf Frieden und Sicherheit reagiert wird. Dazu gehört auch die Gewährleistung, dass klima- und umweltbedingte Sicherheitsrisiken im Rahmen der Konfliktverhinderung und der Friedenskonsolidierung berücksichtigt werden.
Um sein Mandat zu erfüllen, geht der EUSR unter anderem wie folgt vor:
Er erteilt Ratschläge im Zusammenhang mit der — und erstattet gegebenenfalls Bericht über die — Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv auf Partnerschaft und gegenseitiger Rechenschaft beruhende Maßnahmen zu fördern und den integrierten Ansatz der Union für das Horn von Afrika zu stärken;
er trägt dazu bei, dass alle Aktivitäten der Union im Blick behalten werden, arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen und koordiniert sich mit ihnen.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
Artikel 5
Finanzierung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 4 744 381,14 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2026 beläuft sich auf 5 098 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 2 701 444,65 EUR.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des EUSR und seiner Mitarbeiter EUSR
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 2 ) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der EUSR entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen speziellen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des EUSR, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des umfassenden Abschlussberichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Artikel 11
Berichterstattung
Der EUSR erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der EUSR erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der EUSR kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der EUSR an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Artikel 12
Koordinierung
Artikel 13
Übergang der Rechtsansprüche
Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs, die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. ►M3 Der EUSR unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. ◄
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).
( 2 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).