2001/120/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 über die Maßnahme, die Deutschland zugunsten der Kali und Salz GmbH durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1662)
Amtsblatt Nr. L 044 vom 15/02/2001 S. 0039 - 0042
Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 über die Maßnahme, die Deutschland zugunsten der Kali und Salz GmbH durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1662) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/120/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund dieser Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland unterrichtete die Kommission am 20. Juli 1998 über die Veräußerung ihrer Restbeteiligung von 49 % an der Kali und Salz GmbH zugunsten der Kali und Salz Beteiligungs AG, die bereits zu 51 % Anteilseignerin war. Die Veräußerung dieser Beteiligung wurde als nichtnotifizierte Beihilfe NN 27/99 registriert. (2) Die Kommission beschloss am 18. März 1999, wegen der Veräußerungsmodalitäten das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Darin wurden alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission erhielt von drei Beteiligten Stellungnahmen. Diese wurden Deutschland mit Schreiben vom 26. Oktober und 8. November 1999 übermittelt. Deutschland erteilte seine Antwort mit Schreiben vom 2. Dezember 1999, das am 3. Dezember 1999 einging. (4) Auf Anfrage der Kommission übermittelte Deutschland den Vertrag über die Veräußerung der Restbeteiligung von 49 % an der Kali und Salz GmbH mit Schreiben vom 11. April 2000. II. HINTERGRUNDINFORMATIONEN A. Das Unternehmen (5) Die Kali und Salz GmbH wurde mit Vertrag vom 13. Mai 1993 als Gemeinschaftsunternehmen der westdeutschen Kali und Salz Beteiligungs AG und der ostdeutschen Mitteldeutsche Kali Aktiengesellschaft (MdK) gegründet. Die Kali und Salz Beteiligungs AG, eine Tochtergesellschaft des deutschen Chemiekonzerns BASF, übernahm 51 % der Kali und Salz GmbH, während die Treuhandanstalt (THA), einziger Aktionär der MdK, die restlichen 49 % übernahm. Diese Beteiligung von 49 % wurde zunächst am 1. Januar 1995 von der Beteiligungs- Management Gesellschaft Berlin mbH und am 29. Oktober 1997 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Rechtsnachfolgerinnen der THA, übernommen. (6) Die Kali und Salz GmbH ist im Kalibergbau tätig, stellt Industrieerzeugnisse auf der Grundlage von Kali und Steinsalz wie Kalidünger und als Nebenprodukte Magnesiumsulfat und Kieserit her. Die Kali und Salz GmbH zählt derzeit 8000 Beschäftigte. Ihre Jahresproduktionskapazität beläuft sich auf 3,4 Mio. t Kali und 2,2 Mio. t Steinsalz. Ihre Produktionsstätten befinden sich beiderseits der ehemaligen Ost-West-Grenze. Nach dem Zusammenschluss wurde die Hauptverwaltung nach Kassel (Hessen) verlegt, während sich die Produktionsstätten in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Niedersachsen befinden. B. Genehmigung einer Beihilfe zugunsten der Kali und Salz GmbH im Jahr 1993 (7) Am 14. Dezember 1993 genehmigte die Kommission im Rahmen der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Kali und Salz Beteiligungs AG und der Mitteldeutsche Kali Aktiengesellschaft (MdK) mit der Entscheidung 94/449/EG(3) eine Beihilfe in Höhe von 1536,6 Mio. DEM. Die von der Kommission genehmigte Summe umfasste einen Verlustausgleich durch die THA bis zu 135 Mio. DEM, der auf der Grundlage des für die Jahre 1993 bis 1997 erwarteten negativen Cashflows berechnet wurde. (8) Da der negative Cashflow weit über den Vorausschätzungen lag, notifizierte Deutschland der Kommission, dass der Verlustausgleich durch die BvS von den genehmigten 135 Mio. DEM auf rund 264,9 Mio. DEM und der gesamte Verlustausgleich somit auf rund 129,9 Mio. DEM angehoben würde. Die notifizierte Beihilfe wurde unter der Nummer N 793/96 registriert. (9) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie wegen des notifizierten Beihilfevorhabens zugunsten der Kali und Salz GmbH in Höhe von 129,9 Mio. DEM das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet(4). (10) Am 20. Juli 1998 erfuhr die Kommission durch ein Schreiben Deutschlands, dass es der BvS gelungen war, ihre Beteiligung von 49 % am Gemeinschaftsunternehmen zu veräußern und so die Privatisierung zu vollziehen. Der andere Gesellschafter am Gemeinschaftsunternehmen und Hauptanteilseigner der Kali und Salz GmbH, nämlich die Kali und Salz Beteiligungs AG, erklärte sich zur Übernahme der Beteiligung von 49 % zu einem Preis von 250 Mio. DEM bereit. (11) Gleichzeitig setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, dass die zusätzlichen 129,9 Mio. DEM nicht ausgezahlt werden und die Anmeldung daher zurückgezogen wurde. Die Kommission hat infolgedessen das Verfahren eingestellt. C. Die Veräußerung der Restbeteiligung von 49 % (12) Nach dem Vertrag über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens mussten die Anteile zunächst dem anderen Partner des Gemeinschaftsunternehmens angeboten werden. Demnach hatte die Kali und Salz Beteiligungs AG bezüglich der Restbeteiligung von 49 % ein Vorkaufsrecht. Falls dieses Vorkaufsrecht nicht in Anspruch genommen würde, durften die Anteile einem Dritten zu keinem geringeren als dem von der Kali und Salz Beteiligungs AG vorgeschlagenen Preis angeboten werden. Die Anteile wurden also zunächst der Kali und Salz Beteiligungs AG angeboten. (13) Zur Unterrichtung aller Interessenten gaben die deutschen Behörden anschließend in der Tages- und Fachpresse ihre Absicht bekannt, die Restbeteiligung von 49 % zu veräußern. Die Investitionsbank Goldman Sachs wurde beauftragt, potentielle Käufer ausfindig zu machen. In diesem Kontext wurden verschiedene Unternehmen desselben Wirtschaftssektors kontaktiert. Nach Angaben Deutschlands bekundeten drei potentielle Investoren ein Interesse, doch zogen sich zwei unmittelbar nachdem sie erfahren hatten, dass sie lediglich eine Minderheitsbeteiligung erwerben konnten, zurück. Den Dritten entmutigte der von der BvS verlangte Preis. Nach Angaben Deutschlands unterbreitete niemand ein Angebot. Daraufhin verhandelte die BvS mit der Kali und Salz Beteiligungs AG. (14) Die von Goldman Sachs beratenen deutschen Behörden forderten zu Beginn der Verhandlung einen Preis von 400 Mio. DEM, während die Kali und Salz Beteiligungs AG (...)(5) anbot. Die Bewertung der Kali und Salz Beteiligungs AG stützte sich auf den von einer kanadischen Gesellschaft 1997 für ihre Beteiligung von 51 % an der Kali und Salz GmbH angebotenen Preis(6). Auf beiden Seiten wurde davon ausgegangen, dass der von der Kali und Salz GmbH in der Zeit von 1993 bis 1997 verzeichnete negative Cashflow in Höhe von 135 Mio. DEM in Übereinstimmung mit der Genehmigung der Kommission von 1993 vom Staat ausgeglichen würde. (15) Bei den Schätzungen der Kali und Salz Beteiligungs AG war ausdrücklich von den unsicheren Aussichten auf dem Kalimarkt, den Risiken für Fremdwährungen und den besonderen Bergbaurisiken die Rede, während die Schätzung von Goldman Sachs diesen Aspekten offensichtlich nicht die gleiche negative Bedeutung bei der Bewertung des 49%igen Anteils beimaß. (16) Einen Tag nach dem Verhandlungsschluss gab ein deutscher Wettbewerber der Kali und Salz GmbH das von einem amerikanischen Konzern bekundete Interesse an der Übernahme der Beteiligung bekannt. Deutschland zufolge verfügte der amerikanische Konzern aber nach Angaben eines Beratungsunternehmens nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für diese Transaktion. Die Untersuchung des Beratungsunternehmens ergab, dass es sich bei diesem Konzern um eine Finanzholding mit zwei Mitarbeitern handelte. Er wurde der höheren Risikoklasse zugeordnet, erhielt einen Zahlungsindex von 59 und überhaupt kein Rating. Demnach war der Konzern für die BvS aufgrund objektiver Informationen kein geeigneter Bewerber. (17) Die BvS und die Kali und Salz Beteiligungs AG einigten sich schließlich auf einen Preis von 250 Mio. DEM. Allerdings erklärte sich die Kali und Salz Beteiligungs AG außerdem damit einverstanden, dass die BvS den Verlustausgleich von den ursprünglich von der Kommission 1993 genehmigten 135 Mio. DEM auf 70 Mio. DEM reduzierte. (18) Die Kommission eröffnete wegen der Veräußerung der Restbeteiligung von 49 % das förmliche Prüfverfahren, um zu gewährleisten, dass der Preis tatsächlich dem Wert der Anteile entspricht und kein zusätzliches Beihilfeelement enthält. (19) Da der Verkauf der Anteile nicht im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens erfolgte, bezweifelte die Kommission, dass 250 Mio. DEM ein angemessener Preis für die Anteile war und dass alle Interessenten eine echte Chance hatten, die Anteile aufgrund besserer Angebote zu erwerben. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (20) Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs durch Einschaltung seiner Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel, des Europäischen Verbands der Düngemittelimporteure und eines weltweit tätigen Düngemittelherstellers. In keiner dieser Stellungnahmen wurde auf den Ausschluss potentieller Käufer oder auf irgendein anderes Preisangebot angespielt. Kein Kommentar lässt auf die Präsenz einer Beihilfe bei der Veräußerung schließen. IV. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (21) In seiner Antwort auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und auf die von der Kommission übermittelten Stellungnahmen von Beteiligten erklärte Deutschland, dass die Veräußerung hinreichend bekanntgemacht worden war, und zwar nicht nur durch Goldman Sachs, sondern auch in der landesweiten und lokalen Tages- und Fachpresse. Nach Angaben Deutschlands sind nur wenige Unternehmen auf dem relevanten Markt tätig und waren den betreffenden Kreisen die Verkaufsversuche durchaus bekannt. (22) Was den Verkaufspreis betrifft, so hat Deutschland zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass 1996 für 51 % der Anteile der Kali und Salz Beteiligungs AG ein Angebot von 250 Mio. DEM unterbreitet worden war. Somit war Deutschland der Ansicht, einen Marktwertindikator für den Preis ihrer Minderheitsbeteiligung zu haben. (23) Abgesehen davon aber verzichtete die Kali und Salz Beteiligungs AG außerdem auf 65 Mio. DEM der von der Kommission 1993 genehmigten 135 Mio. DEM. Der von der BvS zahlbare Ausgleich betrug also lediglich 70 Mio. DEM einschließlich Zinsen. V. WÜRDIGUNG (24) Nach ständiger Rechtsprechung und Kommissionspolitik vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Verkaufspreis für eine öffentliche Beteiligung keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, sofern das Verkaufsobjekt im Rahmen einer offenen, bedingungslosen und nichtdiskriminierenden Ausschreibung angeboten wird. Allerdings sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dieses Verfahren bei der Veräußerung öffentlicher Beteiligungen zu befolgen. (25) Außerhalb eines derartigen Verfahrens kann der Preis Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, und deswegen kontrolliert die Kommission gegebenenfalls, ob der Preis der öffentlichen Beteiligung angemessen ist. Im vorliegenden Fall war der endgültig erzielte Preis das Ergebnis eines Verfahrens, in dessen Rahmen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit ihren Beratern alle potentiellen Interessenten kontaktiert haben und das nach intensiven Verhandlungen mit der Kali und Salz Beteiligungs AG, der bereits 51 % der Anteile gehörten, abgeschlossen wurde. Die endgültige Vereinbarung besagte nicht nur, dass die Kali und Salz Beteiligungs AG 250 Mio. DEM zahlen würde, sondern auch, dass die BvS ihren Ausgleich um 65 Mio. DEM kürzen würde. Diese Modalitäten bedeuteten aber gleichzeitig, dass der Staat Zinsen in Höhe von 8 Mio. DEM einsparen würde. Diese Zinsen waren bis dahin durch den seit Anfang 1998 ausstehenden Verlustausgleich von 135 Mio. DEM angelaufen. Demnach hat die BvS zusätzlich zum Kaufpreis einen Finanzvorteil von 73 Mio. DEM erhalten. (26) Der BvS hat letztendlich einen Nettopreis von 323 Mio. DEM für ihre Restbeteiligung von 49 % erhalten. Im Übrigen sind die Berater der deutschen Behörden zu dem Schluss gelangt, dass das Angebot der Kali und Salz Beteiligungs AG das vorteilhafteste Angebot war, das seinerzeit möglich war. (27) Schließlich sollte hervorgehoben werden, dass nach den der Kommission vorliegenden Informationen kein potentieller Investor willkürlich vom Verkauf ausgeschlossen wurde und dass kein Investor jemals ein Kaufangebot für die Beteiligung unterbreitet hat. Die Verhandlungen zwischen sämtlichen Beteiligten, die nach ihren wirtschaftlichen Interessen gehandelt haben, wurden nach den am Markt geltenden Grundsätzen geführt. (28) Die Kommission gelangt nach einer eingehenden Würdigung im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, sowohl was die Verhandlungen als auch was die endgültigen Veräußerungsmodalitäten betrifft, zu dem Schluss, dass keine Beihilfe nachgewiesen werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Veräußerung einer Restbeteiligung von 49 % an der Kali und Salz GmbH seitens Deutschlands an der Kali und Salz Beteiligungs AG stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 272 vom 25.9.1999, S. 7. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 186 vom 21.7.1994, S. 38. (4) ABl. C 197 vom 23.6.1998, S. 7. (5) Betriebsgeheimnis. (6) 1997 wollte ein kanadisches Unternehmen von der BASF die Kali und Salz Beteiligungs AG erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte diese Übernahme.