32003D0462

2003/462/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — eines Rahmenabkommens über ein Multilaterales Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation und dessen Protokoll zu Ansprüchen, Rechtsstreitigkeiten und Entschädigungen und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens und zur Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des genannten Abkommens und dessen Protokolls

Amtsblatt Nr. L 155 vom 24/06/2003 S. 0035 - 0036


Beschluss des Rates

vom 19. Mai 2003

über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - eines Rahmenabkommens über ein Multilaterales Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation und dessen Protokoll zu Ansprüchen, Rechtsstreitigkeiten und Entschädigungen und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens und zur Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission - im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft - des genannten Abkommens und dessen Protokolls

(2003/462/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat an den Verhandlungen über ein Rahmenabkommen über ein Multilaterales Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (MNEPR) und ein Protokoll zu Ansprüchen, Rechtsstreitigkeiten und Entschädigungen mit der Russischen Föderation teilgenommen.

(2) Die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten ihre Standpunkte vor den Sitzungen des MNEPR-Ausschusses koordinieren.

(3) Das Abkommen und dessen Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(4) Dem Abschluss des Abkommens und dessen Protokolls durch die Kommission - im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft - sollte zugestimmt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über ein Multilaterales Nuklear- und Umweltprogramm in der Russischen Föderation und dessen Protokoll zu Ansprüchen, Rechtsstreitigkeiten und Entschädigungen wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und dessen Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dem Abschluss des Rahmenabkommens und dessen Protokolls durch die Kommission - im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft - wird zugestimmt.

Artikel 3

In dem in Artikel 4 des Abkommens genannten Ausschuss (MNEPR-Ausschuss) wird die Gemeinschaft von der Kommission vertreten.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Rahmenabkommen und dessen Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Das Abkommen und dessen Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou