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23.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/8 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 16. September 2014
über die Verlängerung bestimmter in der Empfehlung ESRB/2012/2 zur Finanzierung von Kreditinstituten festgelegten Fristen
(ESRB/2014/4)
(2015/C 22/04)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, f und g, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 19 und 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. Dezember 2012 übernahm der Verwaltungsrat des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) die Empfehlung ESRB/2012/2 (3). Die Empfehlung zielt darauf ab, Anreize für nachhaltige Finanzierungsstrukturen für Kreditinstitute zu schaffen. |
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(2) |
Zur Umsetzung der Ziele der Empfehlung ESRB/2012/2 sind die nationalen Aufsichtsbehörden (nachfolgend „nationale Behörden“), die nationalen für die Makroaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden und die Europäische Bankenaufsicht (EBA) aufgefordert, bestimmte Maßnahmen innerhalb der in Abschnitt 2 Absatz 3 dargelegten Fristen zu treffen. |
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(3) |
Am 31. Dezember 2013 beschloss der Verwaltungsrat, die Fristen um sechs bis zwölf Monate zu verlängern. Gemäß dem überarbeiteten Zeitplan sind die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden sowie die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat aufgefordert, dem ESRB bis zum 30. Juni 2015 einen Zwischenbericht, der eine erste Beurteilung der Empfehlungen A Absatz 1, 2 und 3 enthält, und bis zum 31. Januar 2016 einen Abschlussbericht zu übermitteln. Die EBA sollte bis zum 30. Juni 2015 einen ersten Bericht über die Überwachung der Empfehlung A Absatz 5 und bis zum 30. September 2015 einen Abschlussbericht übermitteln. Einige Adressaten haben jedoch erklärt, dass es nicht möglich sei, die Aufgaben innerhalb der festgelegten Fristen vollständig zu erfüllen. |
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(4) |
Das übergreifende Ziel des ESRB ist die zeitnahe und wirksame Verhinderung oder Eindämmung von Systemrisiken. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass eine weitere Verzögerung von sechs Monaten für den ersten Überwachungsbericht durch die nationalen Behörden zu den Empfehlungen A Absatz 1, 2 und 3 sowie eine weitere Verzögerung von neun Monaten für den ersten Überwachungsbericht durch die EBA zu Empfehlung A Absatz 5 weder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte noch die effektive Umsetzung der Empfehlungen gefährden würden. |
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(5) |
Der Verwaltungsrat hat somit beschlossen, die in Empfehlung ESRB/2012/2 dargelegten Fristen in Hinblick auf die Empfehlungen A Absatz 1, 2 und 3 um sechs Monate und in Hinblick auf A Absatz 5 um neun Monate zu verlängern, um den nationalen Behörden und der EBA genügend Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen erforderlichen Schritte durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderungen der Empfehlung ESRB/2012/2
Die Empfehlung ESRB/2012/2 wird wie folgt geändert:
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1. |
Abschnitt 2(3)(1) wird durch Folgenden ersetzt:
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2. |
Im Anhang wird Punkt V.1.3.1 durch Folgendes ersetzt: „V.1.3.1. Die für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Behörden, die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden mit makroprudenziellem Mandat sowie die EBA sind aufgefordert, dem ESRB und dem Rat gemäß folgendem Zeitplan Bericht zu erstatten über die getroffenen Maßnahmen als Reaktion auf diese Empfehlung oder unterlassene Maßnahmen angemessen zu rechtfertigen:
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Artikel 2
Veröffentlichung
Der vorliegende Beschluss wird auf der Website des ESRB zum Datum des Inkrafttretens veröffentlicht.
Artikel 3
Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zum Datum der Genehmigung in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. September 2014.
Der Vorsitzende des ESRB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(3) Empfehlung ESRB/2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1).