31979D0253

79/253/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1979 betreffend eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Gesellschaft FIDES, Unione Fiduciaria, Mailand (Sache A F IV/372) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 08/03/1979 S. 0033 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1979 betreffend eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Gesellschaft FIDES, Unione Fiduciaria, Mailand (Sache A F. 372) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (79/253/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

nach Anhörung des Industrieministeriums in Rom in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es liegen ausreichende Gründe für die Vermutung vor, daß Vereinbarungen zwischen Herstellern mehrerer Länder der Gemeinschaft zwecks Angleichung und Festlegung der Preise und Verkaufsbedingungen für ... (2) in Italien und zur Aufteilung der zu erzeugenden Güten und Mengen von ... auf die Hersteller des Landes besteht.

Das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission, Herr Voül, hat am 13. Juni 1977 angeordnet, gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 bei verschiedenen Unternehmen Nachprüfungen vorzunehmen.

Nach den genauen und übereinstimmenden Angaben, die der Kommission vorliegen, wurde die Gesellschaft FIDES, Unione Fiduciaria, Via Vittor Pisani 22, in Mailand beauftragt, auf Rechnung verschiedener ... hersteller Organisation und Durchführung der genannten Vereinbarungen in die Hand zu nehmen.

Die Gesellschaft FIDES hat es abgelehnt, die für den 9. Juni 1978 vorgesehene Nachprüfung zu dulden, wobei sie gegenüber den beauftragten Beamten geltend machte, daß sie von dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren nicht betroffen sein könne, da ihre Tätigkeit weder in der Erzeugung noch im Absatz von ... bestehe, und selbst wenn sie für die Rechnung von Unternehmen dieses Sektors Dienstleistungen zu erbringen hätte, die ihrer Aufgabe als Treuhandgesellschaft entsprächen, könnte sie der Kommission keine diesbezueglichen Angaben oder Unterlagen ohne ausdrückliche Ermächtigung durch ihre Auftraggeber vorlegen.

Die Argumente der Gesellschaft FIDES zur Ablehnung der Nachprüfung können jedoch nicht akzeptiert werden, da einerseits nach der Kommission vorliegenden Informationen durchaus Gründe für die Vermutung bestehen, daß dieses Unternehmen für Rechnung der ... hersteller Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat, die in unmittelbarer Verbindung mit dem Gegenstand der von der Kommission durchgeführten Untersuchung stehen und andererseits das Berufsgeheimnis gegenüber Beamten der Kommission nicht geltend gemacht werden kann, die aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 tätig sind, da nach Artikel 20 derselben Verordnung diese Beamten verpflichtet sind, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangten Informationen nicht weiterzugeben. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.

Daher ist die Gesellschaft FIDES durch Entscheidung zu verpflichten, die Nachprüfung zu dulden und insbesondere die Einsicht und Kontrolle der Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfungen beziehen, zu ermöglichen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 17, deren Wortlaut dieser Entscheidung als Anlage beigefügt ist, kann die Kommission durch eine Entscheidung gegen Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse festsetzen: a) Geldbussen, wenn diese bei Nachprüfungen nach Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden;

b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an, um sie anzuhalten, eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gesellschaft FIDES, Unione Fiduciaria, Mailand, hat eine Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten zu dulden. Sie hat insbesondere den von der Kommission mit dieser Nachprüfung beauftragten Beamten während der normalen Geschäftszeit Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu verschaffen und Einsicht in die von ihnen verlangten Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen, zu gewähren.

Artikel 2

Die Nachprüfung wird in den Räumlichkeiten der genannten Gesellschaft ab 5. Februar 1979 durchgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft FIDES, Unione Fiduciaria, Mailand, gerichtet. Sie wird der Gesellschaft unmittelbar vor Beginn der Nachprüfung durch Übergabe durch die von der Kommission hiermit beauftragten Beamten zugestellt.

Gegen diese Entscheidung kann beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg gemäß Artikel 173 des EWG-Vertrags Klage erhoben werden. Diese Klage hat jedoch gemäß Artikel 185 keine aufschiebende Wirkung.

Brüssel, den 31. Januar 1979

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

ANLAGE Artikel 15 und 16 der Verordnung Nr. 17 des Rates (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 13 vom 21. Februar 1962, S. 204/62)

Artikel 15

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) ...

b) ...

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 13 oder 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

Artikel 16

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten: a) ...

b) ...

c) ...

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat.