32004D0079

2004/79/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001

Amtsblatt Nr. L 026 vom 29/01/2004 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 17. Dezember 2003

über die Unterzeichung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001

(2004/79/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d) des Vertrags über die Europäische Union das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1) (nachstehend "EU-Rechtshilfeübereinkommen" genannt) erstellt.

(2) In Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen des Übereinkommens festgelegt, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(2) darstellen.

(3) Der Rat hat am 16. Oktober 2001 gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d) des Vertrags über die Europäische Union das Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(3) (nachstehend "EU-Rechtshilfeprotokoll" genannt) erstellt.

(4) Gemäß Artikel 15 dieses Protokolls stellt Artikel 8 des Protokolls eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

(5) Gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens werden die Republik Island und das Königreich Norwegen an den Inhalt dieser Bestimmungen des EU-Rechtshilfeübereinkommens in ihren Beziehungen zueinander und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebunden sein.

(6) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Ermächtigung des Ratsvorsitzes, auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen zum Zweck der Anwendung einiger Bestimmungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufzunehmen, hat der Vorsitz mit Unterstützung der Kommission ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ausgehandelt, wonach auch die anderen materiellrechtlichen Bestimmungen des EU-Rechtshilfeübereinkommens und des EU-Rechtshilfeprotokolls für die Republik Island und das Königreich Norwegen in ihren Beziehungen zueinander und in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung finden.

(7) Dieses Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens - im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss und das beigefügte Übereinkommen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3) ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.