1999/731/EG: Beschluß des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien
Amtsblatt Nr. L 294 vom 16/11/1999 S. 0027 - 0028
BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (1999/731/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß konsultiert. (2) Bulgarien führt grundlegende Wirtschaftsreformen durch und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Schaffung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft, um die Beschäftigungslage und den Lebensstandard zu verbessern. (3) Bulgarien und die Europäische Union haben ein Europa-Abkommen(3) geschlossen, durch das ein Assoziierungsverhältnis geschaffen wurde. (4) Der Europäische Rat beschloß auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg, einen Erweiterungsprozeß einzuleiten, der Bulgarien sowie die anderen mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten und Zypern umfaßt. (5) Bulgarien hat im September 1998 mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität (EFF) erzielt, mit der das Anpassungs-, und Reformprogramm der Regierung unterstützt werden soll. (6) Die Weltbank hat im April 1998 eine dreijährige "Country Assistance Strategy" für Bulgarien verabschiedet, wonach zur Unterstützung der bulgarischen Reformanstrengungen in vorrangigen Bereichen erhebliche Finanzierungsmittel für Anpassungsmaßnahmen und Investitionen zur Verfügung gestellt werden sollen. (7) Die bulgarischen Behörden haben um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzierungsinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der von IWF und Weltbank aufgebracht werden könnte, ist für die Programmlaufzeit noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition Bulgariens gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten. (8) Die Gewährung eines langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an Bulgarien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation Bulgariens gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und die Reserveposition zu stärken sowie die Umsetzung der notwendigen Strukturreformen zu unterstützen. (9) Das Gemeinschaftsdarlehen sollte entsprechend den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements von der Kommission verwaltet werden. (10) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft stellt Bulgarien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 100 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen. (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bulgarien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bulgarien. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den bulgarischen Behörden nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen. (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Bulgariens mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden. Artikel 3 (1) Das Darlehen wird Bulgarien in zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe des ersten Teilbetrags erfolgt vorbehaltlich des Artikels 2 sowie zufriedenstellender Ergebnisse bei dem makroökonomischen Programm Bulgariens im Rahmen der derzeitigen EFF-Vereinbarung mit dem IWF. (2) Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 sowie der zufriedenstellenden Fortsetzung des bulgarischen Anpassungs- und Reformprogramms frühestens drei Monate nach Bereitstellung des ersten Teilbetrags freigegeben. (3) Die Mittel werden an die Bulgarische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. (2) Auf Ersuchen Bulgariens trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird. (3) Auf Ersuchen Bulgariens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen. (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Bulgariens. (5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet. Artikel 5 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich, in der Regel bis zum 15. September, Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 8. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. NIINISTÖ (1) ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 46. (2) Stellungnahme vom 6. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.