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2.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 357/30 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. November 2004
zur Änderung der bei der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer hinterlegten Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts
(2004/815/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM); bei ihrem Beitritt zu dieser Organisation hat die Gemeinschaft eine einheitliche Erklärung über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts durch die Europäische Gemeinschaft hinterlegt (3). |
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(2) |
Die GFCM hat auf ihrer Tagung vom 13. bis 16. Oktober 1997 Änderungen des Übereinkommens zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts angenommen. |
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(3) |
Mit dem Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 (4) hat die Gemeinschaft die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation angenommen. |
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(4) |
Die Änderungen bezüglich der Aufstellung eines eigenen Haushalts sind am 29. April 2004 in Kraft getreten. |
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(5) |
Die Aufstellung eines eigenen Haushalts der GFCM bedeutet, dass die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu diesem Haushalt leistet; aufgrund der Höhe dieses Beitrags ist eine Anpassung der Erklärung über die Zuständigkeiten und das Stimmrecht, die beim Beitritt der Gemeinschaft zur GFCM hinterlegt wurde, erforderlich — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Die Europäische Gemeinschaft ändert ihre einheitliche Erklärung über die Zuständigkeiten und das Stimmrecht, die sie beim Beitritt zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer bei dieser Organisation hinterlegt hat; die Erklärung wird durch die im Anhang wiedergegebene Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts gemäß Artikel II Absatz 6 des GFCM-Übereinkommens ersetzt.
(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die geänderte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation zu notifizieren.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. P. H. DONNER
(1) ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 13.
(2) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 153.
(3) Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).
ANHANG
Einheitliche Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts gemäß Artikel II Absatz 6 des GFCM-Übereinkommens
In der vorliegenden Erklärung werden die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen angegeben.
1. Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft besitzt ausschließliche Zuständigkeit und Stimmrecht für alle Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze.
2. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft besitzen Zuständigkeit und Stimmrecht für alle Tagesordnungspunkte, die mit Organisationsfragen (rechtliche und verfahrenstechnische Fragen) zusammenhängen.
3. Gemischte Zuständigkeit
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a) |
Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Statistiken und Aquakultur fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Die Europäische Gemeinschaft ist stimmberechtigt. |
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b) |
Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklungshilfe fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. |
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c) |
Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit der Prüfung von Berichten und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wobei die Zuständigkeitsaufteilung denselben Grundsätzen folgt wie in dieser Erklärung niedergelegt. |
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d) |
Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Haushaltsfragen fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Die Europäische Gemeinschaft ist stimmberechtigt. |
Diese Erklärung ersetzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 die vorherige Erklärung und gilt für alle Sitzungen der GFCM, es sei denn, die Europäische Gemeinschaft gibt zu einer bestimmten Sitzung bzw. einem bestimmten Tagesordnungspunkt eine spezifische Erklärung ab.
Ergeben sich Änderungen bei der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, so wird die vorliegende Erklärung ergänzt oder abgeändert.