85/434/EWG: Beschluß des Rates vom 16. September 1985 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die pharmazeutische Ausbildung
Amtsblatt Nr. L 253 vom 24/09/1985 S. 0043 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0114
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0034
***** BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 1985 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die pharmazeutische Ausbildung (85/434/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In seiner Entschließung vom 6. Juni 1974 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (2) hat sich der Rat für die Einsetzung beratender Ausschüsse ausgesprochen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers ist es wichtig, daß ein vergleichbar anspruchsvolles Niveau der Ausbildung gewährleistet wird. Es ist wünschenswert, als Beitrag zur Erreichung dieses Zieles einen Beratenden Ausschuß zur Beratung der Kommission einzusetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein Beratender Ausschuß für die pharmazeutische Ausbildung, nachstehend »Ausschuß" genannt, bei der Kommission eingesetzt. Artikel 2 (1) Aufgabe des Ausschusses ist es, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der pharmazeutischen Ausbildung in der Gemeinschaft beizutragen. (2) Dazu bedient er sich insbesondere der folgenden Mittel: - umfassender Informationsaustausch über die Methoden der Ausbildung sowie über den Inhalt, das Niveau und die Struktur des theoretischen und praktischen Unterrichts in den Mitgliedstaaten; - Gedankenaustausch und Konsultationen, um zu gemeinsamen Konzeptionen hinsichtlich des in der pharmazeutischen Ausbildung zu erreichenden Niveaus sowie gegebenenfalls in bezug auf Struktur und Inhalt dieser Ausbildung zu gelangen; - Erwägungen hinsichtlich der Anpassung der pharmazeutischen Ausbildung an die Entwicklung der pharmazeutischen Wissenschaft und der Lehrmethoden. (3) Der Ausschuß übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten seine Stellungnahmen und Empfehlungen, die - wenn er es für zweckmässig erachtet - auch Vorschläge zur Änderung der die pharmazeutische Ausbildung betreffenden Artikel der Richtlinien 85/432/EWG (3) und 85/433/EWG (4) umfassen. (4) Der Ausschuß berät die Kommission auch in allen anderen Fragen der pharmazeutischen Ausbildung, die die Kommission ihm unterbreitet. Artikel 3 (1) Der Ausschuß besteht aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat, und zwar: - einem Sachverständigen aus dem Berufsstand der praktizierenden Apotheker. - einem Sachverständigen aus den für den Unterricht in Pharmazie zuständigen Lehranstalten, - einem Sachverständigen aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates. (2) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder und Stellvertreter werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die in Absatz 1 unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich aufgeführten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Berufsstandes der praktizierenden Apotheker bzw. den für den Unterricht in Pharmazie zuständigen Lehranstalten benannt. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden sodann vom Rat ernannt. Artikel 4 (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein Nachfolger für sie bestellt oder ihre Amtszeit erneuert wird. (2) Vor Ablauf der drei Jahre endet die Amtszeit eines Mitglieds durch Rücktritt, Tod oder Ersetzung durch ein anderes Mitglied nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren. Das neue Mitglied wird für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit ernannt. Artikel 5 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird vom Vorsitzenden des Ausschusses im Benehmen mit der Kommission festgelegt. Artikel 6 Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen und in den besonderen Fragen, die sich bei seiner Arbeit ergeben, Beobachter oder Sachverständige zur Unterstützung heranziehen oder zulassen. Artikel 7 Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Geschehen zu Luxemburg am 16. September 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) ABl. Nr. C 92 vom 23. 4. 1981, S. 2. (2) ABl. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1. (3) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts. (4) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.