31992D0170

92/170/EWG: Beschluß des Rates vom 16. März 1992 zur Einsetzung eines gemeinsamen Beratenden Ausschusses für das Eurotecnet- und das Force-Programm und zur Änderung der Beschlüsse 89/657/EWG und 90/267/EWG

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1992 S. 0051 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0023


BESCHLUSS DES RATES vom 16. März 1992 zur Einsetzung eines gemeinsamen Beratenden Ausschusses für das Eurotecnet- und das Force-Programm und zur Änderung der Beschlüsse 89/657/EWG und 90/267/EWG (92/170/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Steigerung der Effizienz der Aktionen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Berufsbildung sollten die derzeitigen Tätigkeiten der in Artikel 10 der Beschlüsse 89/657/EWG (4) und 90/267/EWG (5) vorgesehenen Beratenden Ausschüsse für das Eurotecnet- und Force-Programm in einem gemeinsamen Beratenden Ausschuß zusammengefasst werden, wie es die Kommission in ihrem Memorandum über die Rationalisierung und die Koordinierung von Berufsbildungsprogrammen auf Gemeinschaftsebene angekündigt hat.

Artikel 10

der Beschlüsse 89/657/EWG und 90/267/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Durchführung der Programme Eurotecnet und Force wird die Kommission durch einen Beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die Ausschußmitglieder können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden.

Zwölf Vertreter der Sozialpartner, die von der Kommission anhand von Vorschlägen der Organisationen ernannt werden, welche die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene vertreten, nehmen an den Arbeiten des Ausschusses als Beobachter teil.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen für folgendes:

a) die allgemeinen Leitlinien für die Programme Eurotecnet und Force;

b) die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft (Beträge, Dauer und Begünstigte);

c) die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausgewogenheit der Programme Eurotecnet und Force, einschließlich der Aufgliederung in die einzelnen Maßnahmen und der Komplementarität mit anderen Programmen und Gemeinschaftsinitiativen im Bereich der Berufsbildung;

d) die Fragen im Zusammenhang mit der Auswertung der Programme und der Verbreitung ihrer Ergebnisse im Hinblick auf die Vorlage der Berichte nach Artikel 11 der Beschlüsse 89/657/EWG und 90/267/EWG.

(3) Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(4) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(5) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 2

Artikel 10 des Beschlusses 89/657/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Ausschuß

Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird die Kommission von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 92/170/EWG (*) eingesetzten Beratenden Ausschuß unterstützt.

(*) ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 51."

Artikel 3

Artikel 10 des Beschlusses 90/267/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Ausschuß

Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird die Kommission von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 92/170/EWG (*) eingesetzten Beratenden Ausschuß unterstützt.

(*) ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 51."

Artikel 4

Dieser Beschluß wird am 1. Juli 1992 wirksam. Geschehen zu Brüssel am 16. März 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

(1) ABl. Nr. C 24 vom 31. 1. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. C 240 vom 12. 7. 1991, S. 240. (3) ABl. Nr. C 120 vom 20. 3. 1991, S. 23. (4) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 29. (5) ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 1.