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24.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Februar 2012
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2012/113/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen. |
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(2) |
Gemäß dem Beschluss 2011/663/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet und vorbehaltlich seines Abschlusses vorläufig angewandt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (3) („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LIDEGAARD
(1) ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 1.
(2) ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 2.
(3) Das Abkommen wurde im ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.