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26.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/78 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2013
über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union am kroatischen Fischereiüberwachungsprogramm für 2013
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6606)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(2013/673/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 1. Juli 2013 wurde Kroatien Mitglied der Europäischen Union. |
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(2) |
Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ein Fischereiüberwachungsprogramm für 2013, einschließlich des Antrags auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesem Programm durchgeführten Vorhaben, übermittelt. |
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(3) |
Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. |
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(4) |
Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. |
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(5) |
Kroatien wurde im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, ein Programm zur Finanzierung von Vorhaben in den mit Schreiben der Kommission vom 25. Januar 2013 festgelegten prioritären Bereichen vorzulegen, d. h. für Vorhaben zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2) hinsichtlich Kontrolle, Messung der Maschinenleistung und Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 festgelegt. |
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(6) |
Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge in den Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Identifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen und Schulungsvorhaben, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verbesserung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten stehen, abgelehnt, da sie nicht die oben angeführten prioritären Bereiche betrafen. |
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(7) |
Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) entwickelt werden. |
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(8) |
Der Antrag Kroatiens auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurde im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (4), überprüft. |
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(9) |
Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für die für eine Finanzierung nach diesem Beschluss ausgewählten Ausgaben für prioritäre Vorhaben innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ein hoher Kofinanzierungssatz gelten. |
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(10) |
Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. |
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(11) |
Für eine Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. |
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(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss sieht für 2013 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die Kroatien bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.
Artikel 2
Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Kroatien trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.
Artikel 3
Neue Technologien und IT-Netze
(1) Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
(2) Für das in Anhang I aufgeführte Vorhaben HR/13/05 zur Beschaffung von Messgeräten und Waagen wird eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt.
Artikel 4
Automatische Ortungsgeräte
(1) Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
(2) Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.
(3) Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission (5) genügen.
Artikel 5
Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Artikel 6
Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
(1) Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
(2) Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.
(3) Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
Artikel 7
Höchstbetrag der EU-Beteiligung für Kroatien
Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung für Kroatien stellen sich wie folgt dar:
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(in EUR) |
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Mitgliedstaat |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
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Kroatien |
817 000 |
618 000 |
522 600 |
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Insgesamt |
817 000 |
618 000 |
522 600 |
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 14. Oktober 2013
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.
ANHANG I
NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE
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(in EUR) |
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Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
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HR/13/05 |
84 000 |
84 000 |
42 000 |
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HR/13/07 |
100 000 |
100 000 |
90 000 |
|
Insgesamt |
184 000 |
184 000 |
132 000 |
ANHANG II
AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE
|
(in EUR) |
|||
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Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
|
HR/13/01 |
192 000 |
192 000 |
172 800 |
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HR/13/02 |
192 000 |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
384 000 |
192 000 |
172 800 |
ANHANG III
ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME
|
(in EUR) |
|||
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Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
|
HR/13/04 |
50 000 |
50 000 |
45 000 |
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Insgesamt |
50 000 |
50 000 |
45 000 |
ANHANG IV
ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE
|
(in EUR) |
|||
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Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
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HR/13/03 |
192 000 |
192 000 |
172 800 |
|
Insgesamt |
192 000 |
192 000 |
172 800 |
ANHANG V
SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME
|
(in EUR) |
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|
Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
|
HR/13/06 |
7 000 |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
7 000 |
0 |
0 |