11985I033

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 33

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0029


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Artikel 33

Das Königreich Spanien kann die Anwendung seiner Zollsätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen . Es gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Spanien eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen .