30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2007

über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

(2007/360/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Mai 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen gebundenen Zollsätze für drei Geflügelfleischerzeugnisse aufzunehmen. Die Kommission notifizierte der Welthandelsorganisation ihre Absicht, die Zugeständnisse für gesalzenes Geflügelfleisch der Position 0210 99 39 zu ändern und diese Verhandlungen auf gekochtes Hühnerfleisch der Position 1602 32 19 und Zubereitungen aus Truthühnerfleisch der Position 1602 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN) auszudehnen.

(2)

Es wurden von der Kommission Verhandlungen im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 des EG-Vertrags und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

(3)

Die Kommission erzielte am 6. Dezember 2006 ein Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit der Föderativen Republik Brasilien, die ein Hauptlieferant von Erzeugnissen der KN-Codes 0210 99 39 und 1602 31 ist und ein wesentliches Interesse als Lieferant von Erzeugnissen des KN-Codes 1602 32 19 hat, und am 23. November 2006 ein Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit dem Königreich Thailand, das ein wesentliches Interesse als Lieferant von Erzeugnissen des KN-Codes 0210 99 39 hat und ein Hauptlieferant von Erzeugnissen des KN-Codes 1602 32 19 ist.

(4)

Diese Abkommen sollten daher genehmigt werden.

(5)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleischerzeugnissen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen werden von der Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PLEWA


(1)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel.

In den Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und der Föderativen Republik Brasilien (nachstehend „Brasilien“ genannt) über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel haben die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Brasiliens das unten dargestellte Abkommen erzielt.

Die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Brasiliens werden dieses Abkommen ihren jeweiligen Behörden zur Genehmigung vorlegen.

1.   Gebundene Zollsätze: Der gebundene Zollsatz für die Positionen 0210 90 20 (derzeit 0210 99 39 ), 1602 31 und 1602 32 19 wird auf 1 300 EUR/t, 1 024 EUR/t bzw. 1 024 EUR/t festgesetzt.

2.   Zollkontingente: Die EG eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente:

a)

für Position 0210 90 20 („gesalzen“) ein Kontingent von 264 245 t, von denen 170 807 t Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 15,4 %;

b)

für Position 1602 31 („Truthühner“) ein Kontingent von 103 896 t, von denen 92 300 t Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8,5 %;

c)

für Position 1602 32 19 („gekocht“) ein Kontingent von 250 953 t, von denen 79 477 t Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8 %.

3.   Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Brasilien unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

4.   Die in diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisse unterliegen den im Rahmen der WTO-Entwicklungsagenda von Doha gegebenenfalls vereinbarten Modalitäten.

5.   Die Kontingentsmengen, welche den Ländern, die Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse haben, zugewiesen werden, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Artikel XIII des GATT. Etwaige aus der Anwendung dieser Grundsätze resultierende Zugeständnisse dürfen nicht weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens ausgehandelten Zugeständnisse.

6.   Die beiden Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens umgehend im Einklang mit ihren internen Verfahren durchzuführen.

7.   Auf Antrag einer der Parteien dieses Abkommens werden Konsultationen betreffend die Durchführung dieses Abkommens aufgenommen.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausendsieben.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Föderative Republik Brasilien

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VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand

Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel.

In den Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und dem Königreich Thailand (nachstehend „Thailand“ genannt) über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel haben die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Thailands das unten dargestellte Abkommen erzielt.

1.   Gebundene Zollsätze: Der gebundene Zollsatz für die Positionen 0210 90 20 (derzeit 0210 99 39 ) und 1602 32 19 wird auf 1 300 EUR/t bzw. 1 024 EUR/t festgesetzt.

2.   Zollkontingente: Die EG eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente:

a)

für Position 0210 90 20 („gesalzen“) ein Kontingent von 264 245 t, von denen 92 610 t Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 15,4 %;

b)

für Position 1602 32 19 („gekocht“) ein Kontingent von 250 953 t, von denen 160 033 t Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8 %.

3.   Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Thailand unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

4.   Die in diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisse unterliegen den im Rahmen der WTO-Entwicklungsagenda von Doha gegebenenfalls vereinbarten Modalitäten.

5.   Die Kontingentsmengen, welche den Ländern, die Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse haben, zugewiesen werden, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Artikel XIII des GATT. Etwaige aus der Anwendung dieser Grundsätze resultierende Zugeständnisse dürfen nicht weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens ausgehandelten Zugeständnisse.

6.   Die beiden Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens umgehend im Einklang mit ihren internen Verfahren umzusetzen.

7.   Auf Antrag einer der Parteien dieses Abkommens werden Konsultationen betreffend die Durchführung dieses Abkommens aufgenommen.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausendsieben.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für das Königreich Thailand

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