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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/5 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. April 2008
über die staatliche Beihilfe C 41/07 (ex NN 49/07), die Rumänien dem Unternehmen Tractorul gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1102)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/767/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 17. Januar 2007 forderte die Kommission von Rumänien im Zusammenhang mit dem Verfahren der freiwilligen Liquidation allgemeine Informationen über mehrere rumänische Staatsunternehmen an, darunter SC Tractorul U.T.B. SA Brașov (nachstehend „Tractorul“ genannt). Darauf antwortete Rumänien mit Schreiben vom 15. Februar 2007. Am 8. März 2007 und am 22. Mai 2007 verlangte die Kommission zusätzliche Informationen, die Rumänien mit Schreiben vom 21. März 2007, 25. Mai 2007 und 31. Mai 2007 übermittelte. Am 3. Mai 2007 fand ein Treffen mit den rumänischen Behörden statt. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 5. Juli und 30. Juli 2007 forderte die Kommission Rumänien auf, bestimmte Bedingungen der Privatisierungsvereinbarung für Tractorul zu streichen, und wies gleichzeitig darauf hin, dass das Versäumnis, rechtswidrige Beihilfen auszusetzen, die Kommission veranlassen könne, eine Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) (Aussetzungsanordnung) zu erlassen. |
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(3) |
Die rumänischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 8. und 10. August 2007 zusätzliche Informationen. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 25. September 2007 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen Gewährung rechtswidriger Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und eine Aussetzungsanordnung zu erlassen. Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zum Erlass einer Aussetzungsanordnung einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(5) |
Rumänien übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 27. November 2007. Mit Schreiben vom 28. November 2007 übersandte Flavus Investiții SRL (nachstehend „Flavus“ genannt) seine Bemerkungen, die am 5. Dezember 2007 an Rumänien übermittelt wurden. Rumänien übermittelte mit Schreiben vom 4. Januar 2008 seine Stellungnahme zu den Bemerkungen von Flavus. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 2008 übermittelt wurden. |
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(7) |
Am 19. Dezember 2007 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den rumänischen Behörden in Anwesenheit von Vertretern von Flavus statt. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. Das betroffene Unternehmen
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(8) |
Tractorul ist ein Unternehmen in Staatsbesitz. AVAS, die rumänische Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen, besitzt 80,17 % der Aktien, 17,15 % hält ein privater Investmentfonds, SIF Transilvania, und die restlichen 2,67 % befinden sich im Besitz privater natürlicher und juristischer Personen. Bis Ende 2006 war Tractorul ein großer Hersteller von Traktoren und Landmaschinen mit Standort in einer Anlage nahe dem Stadtzentrum von Brașov. Das Unternehmen beschäftigte rund 2 300 Personen. |
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(9) |
Im Jahre 2006 erlitt Tractorul Verluste in Höhe von 46 Mio. EUR und hatte Schulden in Höhe von insgesamt rund 250 Mio. EUR, davon 200 Mio. EUR gegenüber dem Staatshaushalt. Am 23. Februar 2007 stellte Tractorul daraufhin seine Tätigkeit ein und beantragte auf Grundlage der Dringlichkeitsverordnung Nr. 3/2007 der Regierung die Einleitung des Liquidationsverfahrens. |
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(10) |
Zuvor hatte die AVAS mehrmals versucht, das Unternehmen zu privatisieren, allerdings ohne Erfolg. |
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(11) |
Tractorul hat seinen Sitz in Brașov, d. h. in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. |
2.2. Beschreibung der Maßnahmen
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(12) |
Anfang 2007 hatte Tractorul hohe Schulden, die es nicht zurückzahlen konnte. Dennoch schob die Regierung Rumäniens das Insolvenzverfahren per Dringlichkeitsverordnung 3/2007 um sechs Monate auf; in dieser Zeit musste die AVAS als Hauptaktionärin die Entscheidung treffen, ob das Unternehmen privatisiert werden oder freiwillig in Liquidation gehen solle. |
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(13) |
Am 23. Februar 2007 entschied sich die AVAS für die freiwillige Liquidation. Sie veröffentlichte im Mai 2007 eine Ausschreibung zur Bestellung eines Liquidators und legte in den Ausschreibungsunterlagen den Gegenstand der Liquidation fest: verkauft werden sollten die zwei „funktionalen Module“ (4) Traktorenproduktion und Gießerei. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens wurde die Casa de Insolvență Transilvania (nachstehend „CIT“ genannt) als Liquidator ausgewählt und mit dem Verkauf von Tractorul beauftragt. |
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(14) |
Nach Ermittlung des zu liquidierenden Vermögens leitete die CIT am 5. Juli 2007 die öffentliche Ausschreibung für den Verkauf aller Vermögensteile des Unternehmens, bestehend aus Grundstücken (126 ha), Produktionsräumen, Büros und Wohnungen, Maschinen, Urheberrechten und Markenzeichen, ein. Der Ausgangspreis für das Gesamtpaket betrug 77 035 000 EUR. |
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(15) |
Mehrere Unternehmen kündigten ihre Teilnahme an, aber nur zwei akzeptierten den Ausgangspreis von 77 Mio. EUR. Da Flavus das erste Angebot machte und der zweite Bieter keinen höheren Preis bot, erhielt Flavus den Zuschlag. Der Rahmenvertrag über den Verkauf und der Verkaufsvertrag wurden kurz danach unterzeichnet. |
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(16) |
Im Informationsprospekt wurde der Verkauf an bestimmte Bedingungen geknüpft. So musste sich der Käufer verpflichten, die Geschäftstätigkeit von Tractorul, d. h. die Traktorenproduktion, weitere zehn Jahre fortzusetzen, Personal — und zwar vorrangig ehemalige Tractorul-Beschäftigte — einzustellen, für weitere zwei Jahre (Garantie) bzw. zehn Jahre (Gewährleistung) Ersatzteile zu liefern und Kundendienst zu leisten und weitere fünf Jahre gusseiserne Teile zu liefern. |
3. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DER FÖRMLICHEN UNTERSUCHUNG UND DEN ERLASS DER AUSSETZUNGSANORDNUNG
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(17) |
Es wurde eine förmliche Untersuchung eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass das Liquidationsverfahren im Grunde eine an Bedingungen geknüpfte Privatisierung war, die die Erhaltung der Produktionstätigkeit des Unternehmens zum Ziel hatte und zu einem niedrigeren Kaufpreis führte und auf diese Weise dem Käufer oder dem verkauften Geschäftsbereich einen Vorteil verschafft hätte. |
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(18) |
Die Kommission hatte erstens nach den damals zugänglichen Informationen, die hauptsächlich aus der Presse stammten, Grund zu der Annahme, dass die AVAS den Verkauf von Tractorul an bestimmte Bedingungen knüpfen würde, um den Fortbestand der Produktionstätigkeit und der bestehenden Arbeitsplätze zu sichern. Die Kommission befürchtete, dass diese Bedingungen zu einem niedrigeren Kaufpreis führen würden und andere potenzielle Interessenten davon abhalten könnten, ein Angebot zu unterbreiten. |
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(19) |
Zweitens lieferten die rumänischen Behörden keinen Nachweis dafür, dass die freiwillige Liquidation durch Verkauf der „funktionalen Module“ für den Staat als Aktionär und für die Gläubiger vorteilhafter wäre als die gerichtliche Liquidation. Die Kommission bezweifelte, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wertvollen Grundbesitz in der Nähe des Stadtzentrums von Brașov zusammen mit alten Gebäuden und Maschinen verkauft hätte, anstatt das Grundstück, das nicht für die Produktionstätigkeit benötigt wurde, abzutrennen und separat zu verkaufen, um so eventuell einen höheren Preis zu erzielen. |
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(20) |
Da die rumänischen Behörden trotz wiederholter Warnungen seitens der Kommission die existenzfähigen Module in einem öffentlichen Bietverfahren zum Verkauf anboten und den Kaufvertrag mit dem Meistbietenden kurz nach Erteilung des Zuschlags schlossen, erließ die Kommission gleichzeitig eine Aussetzungsanordnung. |
4. STELLUNGNAHME RUMÄNIENS
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(21) |
Rumänien behauptet, die AVAS habe sich beim Verkauf der existenzfähigen Module von Tractorul wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten und den höchstmöglichen Preis erzielt. Es liege demnach keine staatliche Beihilfe vor. |
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(22) |
Erstens, so argumentiert Rumänien, sei Tractorul nicht privatisiert worden, sondern habe das Verfahren der freiwilligen Liquidation durchlaufen. Während bei der Privatisierung der Staat seine Unternehmensanteile an Dritte verkaufe und das Unternehmen weiter bestehe, werde im Falle der freiwilligen Liquidation das Unternehmensvermögen veräußert; anschließend würden die Forderungen der Gläubiger in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge bedient und etwaige Überschüsse unter den Aktionären verteilt. Am Ende dieses Verfahrens höre das Unternehmen zu existieren auf und werde aus dem Handelsregister gelöscht. |
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(23) |
Außerdem sei die freiwillige Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien Bietverfahrens ohne Bedingungen erfolgt. Hierüber sei in der lokalen und nationalen Presse intensiv berichtet worden. |
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(24) |
Der Verkauf der existenzfähigen Module sei nicht an Bedingungen geknüpft gewesen und der Kaufpreis infolgedessen nicht verringert worden. Der Kaufvertrag zwischen Tractorul und Flavus sehe keine Verpflichtung für den Käufer vor, die Tätigkeit zehn Jahre lang zu erhalten und eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern des ehemaligen Unternehmens weiterzubeschäftigen. Somit entspreche der Kaufpreis dem Marktwert von Tractorul. |
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(25) |
Zweitens behauptet Rumänien, die AVAS habe zwar die beiden „funktionalen Module“ separat verkaufen wollen, aber der unabhängige Liquidator CIT habe nach einer ersten Bewertung empfohlen, die Anlage als Ganzes zu verkaufen, da dies vorteilhafter sei als ein Einzelverkauf, zumal dazu auch einige unattraktive Vermögensteile gehörten (z. B. Grundstücke, die nicht an die örtliche Infrastruktur angeschlossen sind und/oder sich neben der örtlichen Mülldeponie befinden, alte Gebäude), die einzeln wohl kaum verkauft werden könnten. |
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(26) |
Laut diesem Bewertungsbericht betrug der Gesamtwert des Unternehmensvermögens rund 100 Mio. EUR. Um die im Falle eines Einzelverkaufs anfallenden zusätzlichen Liquidations- und Instandhaltungskosten zu vermeiden, habe der Liquidator das Vermögen als Gesamtpaket (funktionales Modul) mit einer Ermäßigung von 23 % angeboten. Der Ausgangspreis habe demnach 77 Mio. EUR betragen und dem Marktwert entsprochen. Keiner der Bieter habe einen höheren Preis geboten. |
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(27) |
Nach Angaben Rumäniens war außerdem die freiwillige Liquidation nach dem rumänischen Gesellschaftsrecht (Gesetz 31/1990) und dem Gesetz zur Beschleunigung der Privatisierungen (Gesetz 137/2002) zulässig. Rumänien versicherte, dass die freiwillige Liquidation ein schnelleres Verfahren war, bei dem dem Unternehmen weniger Kosten entstehen und die Gläubiger dieselben Möglichkeiten haben sicherzustellen, dass ihre Rechte nicht verletzt werden. |
5. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(28) |
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 hat sich Flavus als Beteiligter in dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. |
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(29) |
Flavus behauptet erstens, dass das Verfahren zum Verkauf von Tractorul offen, transparent und nicht diskriminierend gewesen sei. Über die Ausschreibung sei in der lokalen und der nationalen Presse sehr intensiv berichtet worden. |
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(30) |
Zweitens argumentiert Flavus, an den Verkauf der existenzfähigen Module von Tractorul seien keine Bedingungen geknüpft worden. Die Anforderung, die Geschäftstätigkeit (d. h. die Traktorenproduktion) weitere zehn Jahre zu erhalten könne nicht als Bedingung betrachtet werden, da sie keine Verpflichtung zur tatsächlichen Produktion beinhalte. Flavus erklärt weiter, die existenzfähigen Module wegen des wirtschaftlichen Potentials des Grundstücks im Hinblick der Immobilienentwicklung gekauft zu haben und keineswegs, um die Traktorenproduktion auf diesem Gelände wieder aufzunehmen. Die besagte Verpflichtung habe somit keine Belastung dargestellt, sondern sei lediglich ein administratives Verfahren im Hinblick auf die Registrierung des Geschäftszwecks im Handelsregister. |
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(31) |
Zu der Verpflichtung, die ehemaligen Mitarbeiter von Tractorul mit Vorrang wieder einzustellen, behauptet Flavus, dass auch dies keine wirtschaftliche Belastung sei, die zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt habe. |
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(32) |
Schließlich behauptet Flavus, die angeblichen Bedingungen im Informationsprospekt hätten nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt. Dies zeige auch der Bewertungsbericht des vom Liquidator mit der Bewertung von Tractorul beauftragten unabhängigen Sachverständigen. |
6. WÜRDIGUNG
6.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(33) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(34) |
Nach Artikel 295 EG-Vertrag gelten die Gemeinschaftsvorschriften unabhängig davon, ob das Eigentum öffentlich- oder privatrechtlich geregelt ist. Nach Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegen auch öffentliche Unternehmen dem Beihilferecht. |
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(35) |
Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte (5), und nach den Regeln und der Praxis, die die Kommission für staatliche Beihilfen bei Privatisierungen entwickelt hat (6), liegt beim Erwerb oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen durch den Staat keine staatliche Beihilfe vor, wenn sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält. |
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(36) |
Wenn die Privatisierung durch Verkauf von Aktien an der Börse erfolgt, wird daher im Allgemeinen vermutet, dass sie zu Marktbedingungen erfolgt und keine staatliche Beihilfe vorliegt. Wenn aber die Privatisierung durch Verkauf des Unternehmens erfolgt, kann angenommen werden, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: erstens, das Unternehmen wird in einem Ausschreibungsverfahren verkauft, das für alle Interessenten offen, transparent und diskriminierungsfrei ist; zweitens, es gelten keine Bedingungen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Privaten nicht üblich sind und zu einem niedrigeren Kaufpreises führen können; drittens, das Unternehmen wird an den Meistbietenden verkauft; viertens, die Bieter erhalten genug Zeit und ausreichende Informationen, um die Vermögenswerte, für die sie ein Angebot abgegeben wollen, ordnungsgemäß bewerten zu können (7). In anderen Fällen ist ein solcher Verkauf auf staatliche Beihilfen zu prüfen und muss daher angemeldet werden. |
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(37) |
Wenn in diesen Fällen festgestellt werden soll, ob bei der Veräußerung staatlicher Vermögenswerte eine Beihilfe vorliegt, ist zu prüfen, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte, d. h. das Unternehmen zum gleichen Preis verkauft hätte. Bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers können nichtwirtschaftliche Erwägungen, zum Beispiel industrie- oder arbeitsmarktpolitische Gründe oder regionale Entwicklungsziele, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht akzeptieren würde, nicht als Gründe für einen niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern deuten vielmehr auf das Vorliegen einer Beihilfe hin. Dieser Grundsatz wurde von der Kommission mehrmals erläutert (8) und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt (9). |
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(38) |
Wenn eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, sollte die Privatisierung nach Auffassung der Kommission auf staatliche Beihilfen geprüft werden und ist daher anzumelden (10). Die Erfüllung dieser Bedingungen gewährleistet also, dass der Staat für seine Beteiligungen den höchsten Preis, d. h. den Marktpreis, erzielt und daher keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. |
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(39) |
Indem der Staat dem Käufer bestimmte Bedingungen auferlegt, senkt er möglicherweise den Kaufpreis und verzichtet damit auf zusätzliche Einnahmen. Auch können gewisse Bedingungen potenziell interessierte Investoren davon abhalten, ein Angebot einzureichen, so dass das Wettbewerbsumfeld der Ausschreibung gestört wird und auch das höchste Angebot nicht unbedingt dem tatsächlichen Marktwert entspricht (11). |
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(40) |
Wenn der Staat derartige Bedingungen festlegt und damit akzeptiert, nicht den besten Preis für seine Aktien oder Vermögenswerte zu erhalten, verhält er sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der versuchen würde, den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Stattdessen beschließt der Staat, das Unternehmen zu einem Preis zu veräußern, der unter dem Marktpreis liegt. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte kein wirtschaftliches Interesse daran, Bedingungen dieser Art (insbesondere Aufrechterhaltung der Mitarbeiterzahl, Förderung der Region oder Gewährleistung eines bestimmten Investitionsvolumens) festzulegen, sondern würde das Unternehmen an den Meistbietenden verkaufen, dem es dann frei stände, über die Zukunft des erworbenen Unternehmens oder der gekauften Vermögenswerte zu entscheiden (12). |
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(41) |
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Bedingungen, an die eine Privatisierung geknüpft ist, automatisch zum Vorliegen von Elementen staatlicher Beihilfe führen. Erstens stellen Bedingungen, die üblicherweise auch bei Geschäften zwischen Privaten vorkommen (Standardformen der Entschädigung, Solvenznachweis des Bieters, Einhaltung des inländischen Arbeitsrechts) kein Problem dar. Zweitens führen die Bedingungen, die bei Geschäften zwischen Privaten nicht üblich zu sein scheinen, nur insoweit zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, als sie einen niedrigeren Kaufpreis ermöglichen und einen Vorteil begründen können. Dass diese Bedingungen nicht zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe führen, ist im Einzelfall nachzuweisen (13). |
Bedingungen beim Verkauf von Tractorul
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(42) |
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission Zweifel daran, dass der Verkauf von Tractorul in Rahmen einer offenen, transparenten, diskriminierungsfreien Ausschreibung ohne Bedingungen erfolgte. Nach den der Kommission damals vorliegenden Informationen, die in erster Linie aus der Presse stammten, hatte die Kommission angesichts der zur Bestellung des Liquidators veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen den Verdacht, dass die AVAS Tractorul durch Verkauf der „funktionalen Module“ abwickeln und den Verkauf bereits zu Beginn an Bedingungen knüpfen wollte, um den Fortbestand der Produktion weitere zehn Jahre zu sichern und die Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter zu erreichen. Nach Auffassung der Kommission waren diese Bedingungen geeignet, zum einem niedrigeren Kaufpreis zu führen, so dass sich der Staat, als er diese Bedingungen stellte, nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. Aufgrund dieser Bedingungen hätte daher eine staatliche Beihilfe vorliegen können. |
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(43) |
Auf der Grundlage der von Rumänien gelieferten Informationen stellt die Kommission fest, dass die mit dem Verkauf von Tractorul verknüpften Bedingungen so formuliert waren, dass sie den potenziellen Käufern keine belastenden Pflichten auferlegten, und dass es sich lediglich um formale Anforderungen handelte. Die Bedingung, die Geschäftstätigkeit weitere zehn Jahre fortzuführen bezog sich auf die Eintragung des Geschäftszwecks — Produktion von Traktoren und anderen Landwirtschaftsmaschinen — im Handelsregister und verpflichtet den Käufer keineswegs dazu, die bisherige Produktion tatsächlich fortzusetzen. Der Käufer Flavus erklärte diesbezüglich, sein Rechtsberater habe bestätigt, dass die betreffende Klausel ihn nicht verpflichte, überhaupt eine Produktionstätigkeit durchzuführen. Flavus beabsichtige jedenfalls nicht, eine wie auch immer geartete Produktion an dem Standort aufzunehmen. |
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(44) |
Auch die Pflicht, vorrangig ehemalige Beschäftigte von Tractorul einzustellen und Ersatzteile und Komponenten zu liefern, stellt keine Belastung dar. In den Ausschreibungsunterlagen wird lediglich verlangt, dass sich der Käufer „nach Kräften“ bemüht, so dass diese Klausel für den neuen Besitzer nicht bindend ist. |
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(45) |
Nach Angaben der rumänischen Behörden wollte die AVAS mit diesen symbolischen Bedingungen lediglich den guten Ruf des Unternehmens und der Produkte, die noch in großer Zahl auf dem rumänischen Markt vorhanden sind, schützen. |
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(46) |
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, da die Bedingungen keine wirtschaftliche Belastung darstellten und dies auch für alle potenziellen Interessenten aus den Ausschreibungsunterlagen eindeutig zu entnehmen war, sie auch nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis führten und potenzielle Bieter nicht davon abhielten, ein Angebot einzureichen; sie führten somit nicht zu einem Einnahmeverzicht des Staates. Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass keiner der vier Bieter eine auch nur entfernte Verbindung zur Traktorenproduktion hatte. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Bedingungen keine staatliche Beihilfe darstellen. |
Paketverkauf
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(47) |
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission Zweifel daran, dass die freiwillige Liquidation durch Verkauf der existenzfähigen Module für den Staat als Aktionär und die Gläubiger vorteilhafter wäre als die gesetzliche Liquidation oder der Einzelverkauf. |
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(48) |
Rumänien macht geltend, die AVAS habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten und für Tractorul den besten Preis erzielt. Zu diesem Zweck habe die AVAS im Rahmen einer offenen, transparenten, nicht diskriminierenden Ausschreibung ohne Bedingungen einen unabhängigen Liquidator für die Durchführung des Liquidationsverfahrens bestellt. |
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(49) |
Auf der Grundlage der von Rumänien übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass AVAS zunächst vorhatte, die zwei existenzfähigen Module, d. h. die Traktorenfabrik einerseits sowie die Gießerei und die Schmiede andrerseits, separat zu verkaufen. Der Liquidator CIT empfahl jedoch nach Bewertung der 37 einzelnen Vermögenswerte, die Anlage als Ganzes zu verkaufen, um einen maximalen Erlös zu erzielen, und die Vermögenswerte des Unternehmens nur dann einzeln zu verkaufen, wenn kein potenzieller Käufer Interesse an dem Gesamtpaket zeigt. |
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(50) |
Der Liquidator wies nach, dass ein solcher Gesamtverkauf vorteilhaft war. Erstens zeigen die von den rumänischen Behörden übermittelten Karten, dass sich mehrere Grundstücke im hinteren Teil des Industriegeländes in der Nähe der städtischen Mülldeponie befinden, ohne Zugang zu einer Straße und infolgedessen ohne eigenen Zugang. Zweitens schwankt der Wert der einzelnen Vermögenswerte in die Anlage je nach Lage, Gebäudezustand und Anschluss an die lokale Infrastruktur. Drittens war die Mehrheit der potenziellen Investoren zum Zwecke der Immobilienentwicklung an der Anlage interessiert und von 26 gekauften Ausschreibungsprospekten wurden 17 wegen der gesamten Anlage Tractorul erworben. |
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(51) |
Aus diesen Gründen hielt der Liquidator es für sehr unwahrscheinlich, dass sich potenzielle Investoren für die unattraktiven Vermögensteile finden würden. Diese Vermögensteile würden folglich Tractorul und damit letztlich auch der AVAS als Eigentümerin zusätzliche Verwaltungs- und Instandhaltungskosten verursachen. Außerdem würde die Parzellierung des Grundstücks erhebliche Verwaltungskosten beispielsweise für die Vermessung und Eintragung ins Kataster nach sich ziehen. |
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(52) |
Die Strategie, das Unternehmen Tractorul als Ganzes zu verkaufen, wurde später auch von AVAS gebilligt. |
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(53) |
Bezüglich des erzielten Preises stellt die Kommission fest, dass sich der Wert des Gesamtvermögens von Tractorul (d. h. sämtlicher 37 Vermögensteile) laut dem vom Liquidator bestellten Bewertungsbericht auf rund 100 Mio. EUR belief; der Liquidator reduzierte den Preis für das Gesamtpaket um 23 %, so dass sich ein Ausgangskaufpreis von 77 Mio. EUR ergab. Der Liquidator gewährte diese Ermäßigung auf der Grundlage seiner Erfahrung und der Tatsache, dass ein Paketverkauf wesentlich vorteilhafter war als ein Einzelverkauf. |
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(54) |
Der Liquidator entschied, Tractorul im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen. Nach den Durchführungsvorschriften in Regierungsbeschluss Nr. 577/2002 erhält in dem Fall, dass in einer bestimmten Phase mindestens zwei Bieter existieren und keiner von beiden ein höheres Gebot abgibt (vor Beginn des Verfahrens waren Angebotsschritte von mindestens 5 % festgelegt worden) derjenige mit der niedrigeren Registriernummer den Zuschlag (14). Da Flavus und ein zweiter Investor den Ausgangspreis akzeptierten und keiner von beiden ein höheres Angebot abgeben wollte, wurde Tractorul für 77 Mio. EUR an den Bieter mit der niedrigeren Registriernummer, d. h. an Flavus, verkauft. Der Liquidator verkaufte das Unternehmensvermögen folglich zum Marktpreis und dem Staat entgingen keine Einnahmen. |
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(55) |
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die AVAS unter den gegebenen Umständen dadurch, dass sie das Unternehmensvermögen von Tractorul als Ganzes verkaufte, den Marktpreis erhielt, nicht auf Einnahmen verzichtete und sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. |
6.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Schlussfolgerung
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(56) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass der Verkauf von Tractorul nicht an Bedingungen geknüpft war, die geeignet waren, zu einem niedrigeren Kaufpreis zu führen oder potenziellen Investoren von der Unterbreitung eines Angebots abzuhalten. Indem die AVAS das Unternehmensvermögen im Zuge der freiwilligen Liquidation als Ganzes verkaufte, erzielte sie den höchstmöglichen Marktpreis, dem Staat entgingen keine Einnahmen und die AVAS verhielt sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer. Der Verkauf von Tractorul enthält folglich keine Elemente staatlicher Beihilfen. |
7. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(57) |
Die Kommission stellt fest, dass der Verkauf des Unternehmens Tractorul durch die rumänischen Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen AVAS am 6. Juli 2007 keine staatliche Beihilfe darstellt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Verkauf der Anlage Tractorul an Flavus Investiții SRL durch Rumänien stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 21.
(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens benutzte die Kommission den Ausdruck „profitabler Geschäftsbereich“. Diese Formulierung wurde jedoch von Rumänien mit dem Argument beanstandet, dass das Vermögen von Tractorul die Entfaltung einer wirtschaftlich tragfähigen Tätigkeit nicht gestatte. Rumänien schlug den Begriff „funktionaler Vermögenswert“ vor.
(5) Siehe z. B. Rs. T-296/97, Alitalia, Rs. T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission; Rs. T-366/00, Scott SA, Rs. C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/ Kommission; Rs. T-358/94, Air France/Kommission.
(6) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255.
(7) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Rdnrn. 402ff. Siehe auch XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1991, Rdnr. 248: „Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn die Beteiligungen in einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren an den Meistbietenden verkauft werden. Werden die Beteiligungen zu anderen Bedingungen verkauft, so können Beihilfeelemente vorhanden sein.“
(8) Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 in der Sache TASQ, ABl. L 272 vom 25.10.2000, in der die Kommission Folgendes feststellt: „Die französischen Behörden haben ferner gezeigt, dass die Ausschreibung transparent und bedingungsfrei war (…) Insbesondere machen die der Kommission ausgehändigten Unterlagen deutlich, dass der Verkauf von TASQ nicht mit besonderen Auflagen im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen, Standortbewahrung oder Fortsetzung der Tätigkeit verbunden war.“ Die Kommission konnte daher feststellen, dass in diesem Privatisierungsverfahren keine Beihilfe gewährt wurde.
(9) Siehe z. B. Rs. T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission; Rs. T-366/00, Scott SA; Rs. C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission; Rs. T-358/94, Air France/Kommission; Rs. T-296/97, Alitalia.
(10) XXIII. Bericht zur Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255.
(11) In der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000, Dessauer Geräteindustrie (ABl. L 1 vom 4.1.2001, S.10), war das Fehlen von Bedingungen — d. h. der bedingungsfreie Charakter der Ausschreibung — ein entscheidendes Argument für die Schlussfolgerung der Kommission, dass in dem Privatisierungsverfahren keine staatlichen Beihilfen gewährt wurden.
(12) Siehe zum Beispiel die Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 in der Sache Automobile Craiova, Rumänien, noch nicht veröffentlicht.
(13) Aufgrund einer solchen Prüfung konnte die Kommission beispielsweise in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 in der Sache GSG (Verkauf von Anteilen an der GSG — Land Berlin, ABl. C 67 vom 16.3.2002, S. 33) zu dem Schluss kommen, dass trotz einiger ungewöhnlicher Bedingungen keine Beihilfe vorlag, da diese Bedingungen nach ihren Feststellungen nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis führen konnten.
(14) Die Registriernummern werden in der Reihenfolge vergeben, in der die Angebotsunterlagen eingereicht wurden.