31993D0337

93/337/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1993 über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 134 vom 03/06/1993 S. 0025 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Mai 1993 über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (Nur der spanische Text ist verbindlich)

(93/337/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung in Anwendung derselben Vertragsvorschrift,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Auf Auskunftsersuchen der Kommission übermittelten die spanischen Behörden mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 11. Oktober 1988, 1. Februar 1989, 25. Januar 1990, 20. April 1990 und 17. Januar 1991 Angaben über die Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland, die durch die Normas Forales 28/1988 von Alava, 8/1988 von Vizcaya und 6/1988 von Guipúzcoa eingeführt wurde.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die steuerlichen Beziehungen zwischen dem spanischen Staat und dem Baskenland durch die Wirtschaftspolitische Konzertierung nach dem Gesetz 12/1981 geregelt werden. Im Rahmen der Wirtschaftspolitischen Konzertierung können die zuständigen Einrichtungen der drei baskischen Provinzen in ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorschriften beibehalten oder einführen; ausgenommen sind Steuern im Zusammenhang mit Zöllen, Steuermonopolen und Alkoholika, die landesweit festgesetzt werden.

Auf der Grundlage ihrer Befugnisse aus der Wirtschaftspolitischen Konzertierung haben die zuständigen Einrichtungen aller drei Provinzen auf ihrem Gebiet eine gleichlautende Steuerbeihilferegelung für Investitionen eingeführt, die im folgenden beschrieben wird.

Die Empfänger der Beihilfen sind natürliche und juristische Personen, die im Baskenland Tätigkeiten in Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Industrie und Handel ausüben, wobei bestimmte Bereiche jedoch ausgeschlossen sind.

Nach der Wirtschaftspolitischen Konzertierung kommen nur Einrichtungen, die ausschließlich im Baskenland tätig sind, d. h. deren gesamte Anlagen sich im Baskenland befinden, für Beihilfen zur Körperschaftsteuer in Betracht; ferner dürfen nur Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der betreffenden Provinz haben und die förderbare Tätigkeit ausschließlich im Baskenland ausüben, Beihilfen zur Einkommensteuer der natürlichen Personen erhalten.

Die Wirtschaftspolitische Konzertierung wurde ab 1. Januar 1991 dahin gehend geändert, daß die baskische Körperschaftsteuerregelung nun für Einrichtungen gilt, die entweder ausschließlich im Baskenland tätig sind und deren Vorjahresumsatz 300 Millionen Pesetas überschreitet oder deren Steuersitz im Baskenland liegt und deren Vorjahresumsatz 300 Millionen Pesetas nicht überschreitet oder deren Steuersitz im Baskenland liegt und die in dem gemeinsamen Hoheitsgebiet weniger als 75 % ihrer Tätigkeiten ausüben.

Diese Regelung umfasst folgende Beihilfen:

a) Vergünstigung von 95 % der Eintragungssteuer (Transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados) für Akte und Verträge im Zusammenhang mit den förderbaren Investitionen. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge, Wechsel und Papiere, die Wechsel ersetzen oder eine Girofunktion haben, sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen;

b) bei der Körperschaftsteuer:

- Steuergutschrift von 20 % der Investitionen in der betreffenden Provinz, anwendbar auf den Steuerbetrag, der nach sämtlichen möglichen Abzuegen, einschließlich Quellenabzuegen, Raten- und Abschlagszahlungen, zu entrichten ist. Von der Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift auszunehmen sind Zinsen, indirekte Steuern und Zuschüsse für den Erwerb derselben Güter;

c) bei der Einkommensteuer der natürlichen Personen:

- Steuergutschrift von 20 % der Investitionen, anwendbar auf den wie unter Buchstabe b) berechneten Steuerbetrag. Die Gewährung dieser Steuergutschrift setzt voraus, daß der Wert des Vermögens des Steuerpflichtigen nach Abschluß des Investitionsvorgangs um mindestens 30 % des Investitionsbetrags höher liegt als vor Beginn dieser Investition. Von der Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift auszunehmen sind Zinsen, indirekte Steuern und Zuschüsse für den Erwerb derselben Güter;

d) bei Körperschaftsteuer und Einkommensteuer der natürlichen Personen:

- vollständige Abschreibungsfreiheit für Güter, bei denen es sich um Neuinvestitionen handelt;

- zusätzliche Steuergutschrift bis 5 % der Investitionen nach Maßgabe der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze. Der Betrag kann sich pro Person und Jahr der Erhöhung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl bis auf 400 000 Pesetas belaufen, darf 5 % jedoch nicht überschreiten.

- Steuergutschrift von 20 % der Investitionen von besonderem technischen Interesse im Sinne der Dekrete 205/1988 und 227/1988 der baskischen Regierung.

Förderbar sind Investitionen in Sachanlagen (ausser Grundstücken) mit einer Abschreibungsdauer von mindestens fünf Jahren, die nicht dem Mehrwertsteuerhöchstsatz unterliegen und der Ausübung der obengenannten förderbaren Tätigkeiten dienen. Die Investitionen müssen im Baskenland eingesetzt werden, über 8 Millionen Pesetas betragen und ohne Abzug der Abschreibungen mindestens 25 % des Gesamtbilanzwertes des Sachanlagevermögens des Unternehmens entsprechen, zu mindestens 30 % aus Eigenmitteln finanziert werden und zu einer Erhöhung des Nettobilanzwertes des Sachanlagevermögens führen. Der Investitionsprozeß darf nicht länger als zwei Jahre dauern.

Die Dekrete 205/1988 und 227/1988 enthalten eine Definition der Investitionen von besonderem technischen Interesse, die für die obengenannte zusätzliche Steuergutschrift in Betracht kommen. Das Dekret 205/1988 betrifft die Agrar-Nahrungsmittelindustrie und die Fischerei. Als Investition von besonderem technischen Interesse in diesen Sektoren gilt der Erwerb von Sachgütern, die unmittelbar mit der Anwendung bestimmter Techniken, wie Biotechnologie oder Automatisierung, zusammenhängen. Das Dekret 227/1988 betrifft die übrigen Sektoren. Von besonderem technischen Interesse sind in diesen Sektoren Investitionen in bestimmten Bereichen wie hochentwickelte Chemie, Herstellung von hochentwickeltem Transportmaterial, Elektronik, industrielle Automatisierung, Telekommunikation, Informatik, neue Werkstoffe und Energie.

Darüber hinaus kommen für die obengenannten Ermässigungen auch Investitionen - unabhängig von ihrer Höhe oder der Art ihrer Finanzierung - in Betracht, die die Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich neuer Verfahren, Produkte und Technologien aufwenden.

Die fraglichen Beihilfen sind nicht kumulierbar mit anderen, für die gleichen Investitionen geltenden Steuervergünstigungen (Ausnahme: Ermässigung für die Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß dem Allgemeinen Staatshaushaltsgesetz), mit den durch das Gesetz 27/1984 genehmigten Maßnahmen zur industriellen Umstellung, mit der Regelung der konsolidierten Besteuerung sowie mit der Besteuerung der Erträge aufgrund objektiver Schätzung.

Die Regelung ist seit Juli 1988 in Kraft und gilt in den Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya für ab 1. Januar 1988 getätigte Investitionen.

Die Steuergutschriften bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer werden in dem Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die neuen Investitionen begonnen werden, sowie in höchstens vier darauffolgenden Geschäftsjahren angewendet. Diese Frist kann jedoch innerhalb des Verjährungszeitraums auf das erste Geschäftsjahr verschoben werden, in dem positive Ergebnisse erzielt werden, wenn es sich um neu gegründete Unternehmen oder Investitionen von besonderem technischen Interesse im Sinne der Dekrete 205/1988 und 227/1988 handelt. Dehnt der Begünstigte seine Tätigkeiten innerhalb des Anwendungszeitraums der Beihilfen auf Gebiete ausserhalb des Baskenlands aus, wird die Beihilfegewährung ab der Besteuerungsperiode widerrufen, in der dieser Sachverhalt eintritt.

Eintragungssteuerermässigungen werden ab dem Tag nach ihrer Gewährung fünf Jahre lang angewendet.

Da diese Regelung nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt und Artikel 52 EWG-Vertrag zuwiderläuft, beschloß sie, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1991 forderte sie die spanische Regierung auf, ihre Stellungnahme zu übermitteln. Auch die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Interessierten wurden zur Stellungnahme aufgefordert (1).

II Im Rahmen des Verfahrens legte die spanische Regierung mit Schreiben vom 15. Juli 1991 ihre Stellungnahme vor. Auch ein weiterer Mitgliedstaat, die baskische Regierung, das baskische Parlament, die Regierungen der beiden baskischen Provinzen, drei baskische Handelskammern und vier baskische Unternehmensverbände übermittelten fristgerecht ihre Stellungnahmen, die der spanischen Regierung mit Schreiben vom 19. September 1991 mitgeteilt wurden.

III Die von Spanien im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen fallen unter das Verbot von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Nur bestimmte Einrichtungen kommen in den Genuß der Maßnahmen, da die Beihilfen zur Körperschaftsteuer nur Unternehmen gewährt werden, die ausschließlich im Baskenland tätig sind, und die Beihilfen zur Körperschaftsteuer nur Steuerpflichtigen zugute kommen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der betreffenden Provinz haben und die förderbare Tätigkeit ausschließlich im Baskenland ausüben. Die neue baskische Regelung, die durch Änderung der Wirtschaftspolitischen Konzertierung eingeführt wurde, gilt ebenfalls nur für bestimmte Unternehmen.

Ferner sind die Beihilfen deshalb auf bestimmte Unternehmen beschränkt, weil sie nicht zugunsten folgender Tätigkeiten gelten: Zwischenhändlertätigkeiten, Dienstleistungen im Lebensmittelbereich, Anmietung von Maschinen, Meßgeräten und Transportmitteln, persönliche Dienstleistungen, Dienstleistungen im Freizeit- und Kulturbereich.

Die Tatsache, daß die Empfänger der Beihilfen nicht von vorneherein feststehen, schließt die Anwendung des Artikels 92 auf die Regelung nicht aus, da die betreffenden Unternehmen bestimmte Bedingungen erfuellen müssen und daher - wie bei jeder Beihilferegelung - ermittelt werden können.

Die Unternehmen, denen Beihilfen aus der baskischen Regelung zufließen, erhalten einen Vorteil, da ihre Investitionen durch die Anwendung der betreffenden Bestimmungen im baskischen Gebiet steuerlich günstiger behandelt und damit verbilligt werden.

Diese Regelung kann den Wettbewerb verfälschen, da sie die finanzielle Lage sowie den Handlungsspielraum der begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern, die keine solchen Beihilfen erhalten, verbessert. Hiervon ist auch der innergemeinschaftliche Handel betroffen.

Die Regelung führt zur Verfälschung des Wettbewerbs und zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da die begünstigten Unternehmen einen Teil ihrer Produktion in die anderen Mitgliedstaaten exportieren. Auch wenn diese Unternehmen nicht exportieren, wird die spanische Herstellung begünstigt, da die Möglichkeiten der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zum Export auf den spanischen Markt verringert werden (2).

Die Tatsache, daß es sich um Steuerbeihilfen handelt, schließt die Anwendung von Artikel 92 nicht aus, da dieser sich auf alle Beihilfen, "gleich welcher Art", bezieht.

Aus diesen Gründen erfuellt die baskische Steuerbeihilferegelung für Investitionen die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

IV Die Beihilfen zur Körperschaft- bzw. zur Einkommensteuer werden nur Einrichtungen, die ausschließlich im Baskenland tätig sind bzw. Steuerpflichtigen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der betreffenden Provinz haben und die förderbare Tätigkeit ausschließlich im Baskenland ausüben, gewährt.

Damit stehen diese Steuerbeihilfen der in Artikel 52 EWG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsfreiheit entgegen, da ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats, das eine Zweigniederlassung, Agentur oder Betriebsstätte im Baskenland errichten möchte, gleichzeitig aber seine Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat aufrechterhalten will, diese Beihilfen nicht in Anspruch nehmen kann; ebensowenig kann ein im Baskenland ansässiges spanisches Unternehmen seine Tätigkeiten durch Gründung einer Betriebsstätte auf einen anderen Mitgliedstaat ausdehnen, wenn es die betreffenden Beihilfen erhalten will.

Für die neue durch die Änderung der Wirtschaftspolitischen Konzertierung eingeführte baskische Körperschaftsteuerregelung, die gleichfalls nur für bestimmte Unternehmen gilt, trifft diese Feststellung ebenso zu, da die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen der Gemeinschaft nicht durch einen etwaigen Ausschluß von Steuerbeihilfen aufgrund des Steuersitzes oder des Standortes eingeschränkt werden darf.

Daher stellt die Kommission fest, daß die im Baskenland angewandte Steuerregelung Beihilfen zur Körperschaft- und Einkommensteuer umfasst, die Artikel 52 EWG-Vertrag zuwiderlaufen und folglich abzuschaffen sind.

Aufgrund der Besonderheiten dieses Falls, insbesondere des historischen Hintergrunds der steuerlichen Beziehungen zwischen spanischem Staat und Baskenland, ist jedoch bis Ende 1993 eine Übergangszeit vorzusehen, um die obengenannten Verzerrungen zu beseitigen und die fragliche Steuerregelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

V Abgesehen von den unter Ziffer IV dargelegten Erwägungen können diese Beihilfen in jedem Fall nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie für eine der Ausnahmen des Artikels 92 EWG-Vertrag in Betracht kommen.

Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Ausnahmen sind jedoch angesichts von Art und Zielen der Regelung nicht anwendbar.

Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Nach Ansicht der Kommission kann diese Ausnahme in NUTS-II-Gebieten (3) gewährt werden, in denen das Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards, 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet (4). Das Baskenland ist jedoch ein NUTS-II-Gebiet, in dem 89 % des Gemeinschaftsdurchschnitts erreicht werden (Durchschnitt der Jahre 1986-1990). Folglich kann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

Was die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so ist offensichtlich, daß die fragliche Beihilferegelung nicht der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im spanischen Wirtschaftsleben dient. Darüber hinaus hat die spanische Regierung keine derartigen Gründe geltend gemacht, um die Regelung zu rechtfertigen.

Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Auf Investitionsbeihilfen ist diese Ausnahmebestimmung nur anwendbar, wenn die Regelung auf die für staatliche Regionalbeihilfen zulässigen Gebiete und Hoechstbeträge begrenzt ist oder die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (5) erfuellt. Dies ist derzeit nicht der Fall, da die Regelung sich auf das gesamte Baskenland erstreckt, die Kommission jedoch die Gewährung von Regionalbeihilfen nicht im gesamten baskischen Gebiet gestattet. Auch die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an KMU sind nicht erfuellt. Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung müssten bei der Gewährung der Beihilfen ferner die Gemeinschaftsvorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung sowie die Hoechstgrenzen für bestimmte Tätigkeitsbereiche in der Industrie, der Landwirtschaft und der Fischerei eingehalten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland, die durch die Normas Forales 28/1988 von Alava, 8/1988 von Vizcaya und 6/1988 von Guipúzcoa sowie durch die Dekrete 205/1988 und 227/1988 der baskischen Regierung eingeführt wurde, enthält Maßnahmen bezueglich der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer der natürlichen Personen, die nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und Artikel 52 EWG-Vertrag zuwiderlaufen.

(2) Spanien wird aufgefordert, die im Absatz 1 genannte Steuerregelung bis spätestens 31. Dezember 1993 so zu ändern, daß die Übereinstimmung mit Artikel 52 EWG-Vertrag hergestellt wird. Nach diesem Zeitpunkt darf keine Beihilfe mehr gewährt werden, wenn diese Übereinstimmung nicht vollständig hergestellt ist.

(3) Kommt die spanische Regierung ihren Verpflichtungen aus dem obenstehenden Absatz nicht nach, werden alle gegebenenfalls nach dem 31. Dezember 1993 gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet und müssen zurückgefordert und auf diese Weise aufgehoben werden.

(4) Binnen zwei Monaten nach dieser Entscheidung haben die spanischen Behörden zu gewährleisten, daß die Beihilfen innerhalb der für staatliche Regionalbeihilfen zulässigen Gebiete und Hoechstgrenzen bzw. gemäß den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an KMU gewährt werden, wobei die Gemeinschaftsvorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung und die Hoechstgrenzen für bestimmte Tätigkeitsbereiche in der Industrie, der Landwirtschaft und der Fischerei einzuhalten sind.

Artikel 2

Spanien teilt der Kommission bis spätestens 31. Januar 1994 die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1993

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 189 vom 20. 7. 1991, S. 3.

(2) Urteil des EuGH vom 13. 7. 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission), Slg. 1988, S. 4067.

(3) NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

(4) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2, und ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6.

(5) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2.