30.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/47


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 23. Oktober 2012

über die richterlichen Aufgaben des Vizepräsidenten des Gerichtshofs

(2012/671/EU)

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seiner Artikel 278, 279, 280 und 299 Absatz 4,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 81 Absätze 3 und 4, 157 und 164 Absatz 3,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere seiner Artikel 9a, 39 und 57,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012, insbesondere ihrer Artikel 10 Absatz 3, 13 und 160 bis 166,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnisse nach Maßgabe der Verfahrensordnung vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs ausgeübt werden.

(2)

Nach Artikel 10 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung legt der Gerichtshof durch Beschluss die Voraussetzungen fest, unter denen der Vizepräsident den Präsidenten des Gerichtshofs bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben vertritt.

(3)

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 tritt am 1. November 2012 in Kraft.

(4)

Der Beschluss über die Voraussetzungen, unter denen der Vizepräsident den Präsidenten des Gerichtshofs bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben vertritt, sollte am selben Tag in Kraft treten —

NIMMT FOLGENDEN BESCHLUSS AN:

Artikel 1

Der Vizepräsident des Gerichtshofs vertritt den Präsidenten des Gerichtshofs bei der Erfüllung der in den Artikeln 39 Absatz 1 und 57 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie in den Artikeln 160 bis 166 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen richterlichen Aufgaben.

Ist der Vizepräsident verhindert, so werden die im vorstehenden Absatz bezeichneten Aufgaben gemäß der in Artikel 7 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung von einem der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern oder in Ermangelung dessen von einem der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern oder in Ermangelung dessen von einem der übrigen Richter ausgeübt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2012.

Der Kanzler

A. CALOT ESCOBAR

Der Präsident

V. SKOURIS