11985I/PRO/13

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 13 UEBER DEN AUSTAUSCH VON KENNTNISSEN AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE MIT DEM KOENIGREICH SPANIEN

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0435


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Protokoll Nr . 13

über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem Königreich Spanien

Artikel 1

( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse , die den Mitgliedstaaten , Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mitgeteilt worden sind , dem Königreich Spanien zur Verfügung gestellt , das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet .

( 2 ) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft in Spanien auf dem Kernenergiegebiet gewonnene , nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung , soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt . Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Artikel mit .

( 3 ) Diese Informationen betreffen hauptsächlich

- die Kernphysik ( niedrige und hohe Energien ) ,

- den Strahlenschutz ,

- die Anwendung von Isotopen , insbesondere stabiler Isotopen ,

- Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür ,

- Forschungen über den Brennstoffkreislauf ( im einzelnen : Förderung und Aufbereitung geringhaltiger Uranerze ; Optimierung der Brennelemente für Leistungsreaktoren ) .

Artikel 2

( 1 ) Auf den Gebieten , auf denen das Königreich Spanien der Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt , gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten , Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen , soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind , eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten .

( 2 ) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden , so fördert und erleichtert das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten , Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen .

Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis .