31984D0052

84/52/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1984 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Biomed - Soft Laser Scanning Densitometer, model SL-504 XL TRFF" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1984 S. 0027 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Januar 1984

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Biomed - Soft Laser Scanning Densitometer, model SL-504 XL TRFF" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/52/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 14. Juli 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Biomed - Soft Laser Scanning Densitometer, model SL-504 XL TRFF", bestellt am 20. November 1980 und bestimmt zur Quantifizierung und graphischen Darstellung von Auftrennungen von Proteinen in polymeren Gelen, insbesondere von Isoenzymen der terminalen Oxydase des Fremdstoffmetabolismus aus Schweineleber, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 15. Dezember 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Laserdensitometer handelt.

Er besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; insbesondere die Absorptionsbreite und das Auflösungsvermögen sind nicht dazu geeignet, ihm diesen Charakter zu verleihen.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein, kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Biomed - Soft Laser Scanning Densitometer, model SL-504 XL TRFF", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 14. Juli 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.