14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3084)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2004/598/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 traten in Luxemburg Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt Artikel 8 und Artikel 9 der genannten Verordnung.

(4)

Die Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5)

Am 12. März 2004 stellte Luxemburg einen offiziellen Antrag auf Erstattung aller auf seinem Hoheitsgebiet entstandenen Ausgaben. Laut diesem Antrag wurden 1 351 Tiere gekeult.

(6)

Die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“ sowie die Begriffe „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sollten definiert und die Kategorien der beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der „sonstigen Kosten“, in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung und Beseitigung, festgelegt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Luxemburg

Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2003 wird Luxemburg eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für

a)

die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter, die ihre Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung der Ausbrüche der klassischen Schweinepest im Jahr 2003 keulen mussten, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung;

b)

die Betriebskosten für die Keulung der Tiere, die Vernichtung der Tierkörper und Erzeugnisse, die Reinigung und Desinfizierung der Betriebsstätten sowie die Reinigung und Desinfizierung oder erforderlichenfalls die Vernichtung kontaminierter Ausstattung gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen

a)

„Zügige, angemessene Entschädigung“: Zahlung innerhalb 90 Tagen nach Keulung der Tiere als Entschädigung in Höhe des Marktwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest stehen;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Keulung von Tieren gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.

Artikel 3

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Der den Tierhaltern als Entschädigung auszuzahlende Höchstbetrag je Tier orientiert sich an dem Marktwert der Tiere vor ihrer Kontamination oder Keulung.

(2)   Werden die Entschädigungen von Luxemburg gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

—

um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

—

um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

—

um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

—

100 % für Zahlungen, die mehr als 135 Tage nach der Keulung der Tiere erfolgten.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Luxemburg stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.

(3)   Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für:

a)

Mehrwertsteuer,

b)

Beamtengehälter,

c)

Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Artikel 4

Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates auf folgender Grundlage festgelegt:

a)

Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Anhang I und II innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist;

b)

ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen belegen;

c)

Ergebnisse der möglicherweise durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

Die in Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Anspruch ist in elektronischer Form gemäß Anhang I und Anhang II innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung vorzulegen.

Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.

Artikel 6

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2004.

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Antrag auf eine Beihilfe zur Erstattung des Wertes der Tiere, die gekeult werden mussten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kennnummer des Haltungsbetriebs

Tierhalter

Betriebssitz

Keulungsdatum

Beseitigungsmethode

Gewicht am Tag der Vernichtung

Anzahl der Tiere je Kategorie

Je Kategorie bezahlter Betrag

Sonstige dem Halter erstattete Kosten (ohne MwSt.)

Erstattung insgesamt (ohne MwSt.)

Zahlungsdatum

Nachname

Vorname

Tierkörperverwertungsbetrieb

Schlachthof

Sonstiges (bitte angeben)

Säue

Eber

Ferkel

Schweine

Säue

Eber

Ferkel

Schweine


ANHANG II

Anspruch gemäß Artikel 4

„Sonstige Kosten“, entstanden (sofern zutreffend) im Haltungsbetrieb Nr. … oder aufzuführen

(ausschließlich der Erstattung des Wertes der Tiere)

Posten

Betrag ohne MwSt.

Keulung

 

Vernichtung der Tierkörper (Transport und Verarbeitung)

 

Reinigung und Desinfektion (Löhne und Erzeugnisse)

 

Futtermittel (Erstattung und Vernichtung)

 

Ausstattung (Erstattung und Vernichtung)

 

INSGESAMT

 


ANHANG III

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 3

1.   

Kosten für die Schlachtung der Tiere:

a)

Löhne und Gebühren für die speziell dafür eingestellten Metzger;

b)

Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Keulung;

c)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tiere zum Ort der Keulung.

2.   

Kosten für die Vernichtung der Tierkörper:

a)

Tierkörperverwertung: Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper zu den Lagereinrichtungen und zur Tierkörperverwertungsanlage, Lagerung der Tierkörper, Verarbeitung der Tierkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

b)

Vergraben: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und Vergraben der Schlachtkörper sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Vergrabungsortes;

c)

Verbrennung: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Verbrennungsanlage.

3.   

Kosten für Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätten,

a)

Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion;

b)

Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

4.   

Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

a)

Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

b)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und zur Vernichtung der Futtermittel.

5.   

Kosten im Zusammenhang mit der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung in Höhe des Marktpreises. Die Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht beihilfefähig.