31999D0658

1999/658/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über das Vorhaben Deutschlands zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH i. K. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2269) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 259 vom 06/10/1999 S. 0023 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über das Vorhaben Deutschlands zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH i. K.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2269)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/658/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Protokoll 14,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe dieser Vorschriften(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Das Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 meldete Deutschland bei der Kommission zwei Vorhaben des Freistaats Bayern zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (nachstehend: NMH) an:

a) die Auszahlung eines Betrags von 697700 DEM an NMH zur Erstattung der Kosten, die NMH 1994 zur Sicherung eines Schlackenbergs auf ihrem Betriebsgelände gegen ein teilweises Abrutschen aufgebracht hat;

b) die Befreiung der NMH von den Kosten für weitere Sicherungsmaßnahmen am Schlackenberg in Höhe von 2213274 DEM.

Wie in Randnummern 7 bis 12 dargestellt, ist Deutschland der Auffassung daß diese Maßnahmen keine Beihilfen darstellen. Die Notifizierung erfolgte gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet alle Finanzierungsmaßnahmen unter Einsatz öffentlicher Mittel anzumelden, unabhängig davon, ob sie eine Beihilfe darstellen oder nicht.

(2) Deutschland übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 30. Juni, 13. August, 15. Oktober und 1. Dezember 1998 ergänzende Angaben. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluß in Kenntnis wegen der vorerwähnten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS zu eröffnen.

(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland übermittelt, damit es sich hierzu äußern könnte.

II. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen

(4) Nach einer Vereinbarung vom 4. November 1987 zwischen dem Freistaat Bayern und den Unternehmen Thyssen Edelstahlwerke AG, Thyssen Stahl AG, LechStahlwerke GmbH, Saarstahl Völklingen GmbH, Krupp Stahl AG, Klöckner Stahl GmbH und Mannesmann Röhrenwerke AG (nachstehend: Vereinbarung) wurden die Tätigkeiten der in Konkurs geratenen Eisenwerkgesellschaft Maximilianshütte mbH Sulzbach-Rosenberg unter der neugegründeten NMH weitergeführt.

(5) Die Vereinbarung sieht unter anderem vor: "5.5. Die Anlagen werden altlastenfrei übernommen. Soweit eine altlastenfreie Übernahme nicht möglich ist, wird der Freistaat Bayern sicherstellen, daß MHN (also NMH) von den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht betroffen wird."

(6) Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften des deutschen Rechts dar, wonach der Eigentümer für sein Betriebsgelände verantwortlich ist.

(7) 1994 wurden am Südhang des auf dem Betriebsgelände der NMH befindlichen Schlackenbergs erhebliche Bodenrisse und Verschiebungen festgestellt. Nach einem Gutachten des geotechnischen Büros Prof. Dr. Schuler und Dr.-Ing. Gödecke bestand die Gefahr, daß diese Veränderungen zu unmittelbaren teilweisen Hangabrutschungen führen würden. Deswegen wurde als provisorische Sicherungsmaßnahme am Südhang der Deponie eine Stützfußschüttung aus Stahlwerksschlacken aufgebracht. Diese Arbeiten wurden von NMH 1994 für Gesamtkosten von 697700 DEM durchgeführt.

(8) 1996 traten am Südhang neue Rissebildungen auf, die nach einem Gutachten desselben geotechnischen Büros vom 23. September 1997 ein weiteres Abrutschen des Südhangs auslösen könnten. Im Hinblick auf eine weitere Stabilisierung des Schlackenbergs wurde daher eine Vergrößerung und Verstärkung des Stützfußes aus dem Jahre 1994 für notwendig erachtet.

(9) Deswegen forderte der Freistaat Bayern NMH im September 1997 zu den notwendigen Bauarbeiten auf. NMH weigerte sich, weil ihrer Ansicht nach aufgrund von Nummer 5.5 der Vereinbarung der Freistaat Bayern hierzu verpflichtet war. Daraufhin entschloß sich der Freistaat Bayern aufgrund der einschlägigen Vorschriften, wonach der Staat bei Gefahr im Verzug derartige Maßnahmen für Rechnung des Eigentümers selber durchführen kann, zu den betreffenden Arbeiten (Ersatzvornahme).

(10) In diesem Zusammenhang beauftragte der Freistaat Bayern das geotechnische Büro Prof. Dr. Schuler und Dr.-Ing. Gödecke im März 1998 mit der Beaufsichtigung und die MH Dienstleistungen GmbH & Co KG mit den Bauarbeiten. Die Gesamtkosten der im November 1998 abgeschlossenen Arbeiten beliefen sich auf 2213274 DEM.

Deutschland hat nachgewiesen, daß die Rechnung des Bauunternehmers niedriger als ursprünglich veranschlagt ausfiel. Die Rechnung wurde vom geotechnischen Büro genehmigt.

(11) Der Anmeldung zufolge wurde bereits vor dem Konkurs der Maximilianshütte der Schlackenberg als Halde genutzt. Die Gefahr von Hangabrutschungen sei daher ausschließlich darauf zurückzuführen, und folglich sei der Schaden als Folge einer Altlast zu qualifizieren. Auch wenn NMH 500 Tonnen Schlacke für den Bau einer Straße auf dem Südhang genutzt habe, um das gefährliche Gebiet beobachten zu können, habe dies keinerlei Auswirkungen auf die Zustandsveränderung des Schlackenbergs gehabt, welche die Sicherungsmaßnahmen erforderlich machte(4). Im. übrigen bestätigte Deutschland, daß die Nutzung des Schlackenbergs NMH keinerlei wirtschaftliche Vorteile brachte, da die besagten 500 Tonnen Schlacke für den Bau der Straße sonst von NMH verkauft worden wären.

(12) Aus diesem Grunde hält Deutschland den Anspruch der NMH aufgrund von Nummer 5.5 der Vereinbarung ebenso wie die Höhe dieses Anspruches für gerechtfertigt. Es erinnert die Kommission daran, daß sie die Vereinbarung in ihrer Entscheidung vom 27. Juni 1989 (nicht veröffentlicht) genehmigte und in ihrer Entscheidung 95/422/EGKS vom 4. April 1995(5) über das Beihilfevorhaben zugunsten von NMH bestätigte, daß diese Bestimmung keine staatliche Beihilfe darstellt. Dies werde im übrigen durch Ziffer 3.2.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(6) untermauert. Deutschland ist daher der Auffassung, daß die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen. Deswegen beabsichtigt es,

a) der NMH für die ersten Sicherungsmaßnahmen 697700 DEM zu erstatten;

b) die NMH von den Kosten für die zweiten Sicherungsmaßnahmen von inzwischen 2213274 DEM zu befreien.

(13) In den Folgeschreiben zu der Anmeldung gab Deutschland jedoch zu, daß große Teile des Schlackenbergs für die Ablagerung von Schlacken und Abfall ebenso wie für Wiederverwertungstätigkeiten (Vorbereitung von Schlacke für den Straßenbau) verwendet wurden. Nach Angaben Deutschlands aber fanden diese Tätigkeiten auf der anderen Seite des Bergs statt und blieb der Südhang hiervon verschont. Deswegen sei die Gefahr eines Abrutschens des Südhangs ausschließlich auf Altlasten zurückzuführen.

(14) Die Kommission eröffnete am 9. Dezember 1998 aus folgenden Gründen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS:

1. Sie bezweifelte die Richtigkeit der Behauptung, daß am Südhang keine Schlacke abgelagert werde.

2. Sie befürchtete, daß Tätigkeiten an anderen Stellen des Schlackenbergs Auswirkungen auf den Südhang hätten.

3. Sie vertrat die Auffassung, daß NMH den Berg, der als ein einziges Gelände anzusehen sei, nutzte und aus dieser Nutzung wirtschaftliche Vorteile ziehe. Die Maßnahmen würden finanziert, um eine von NMH genutzte Halde zu erhalten und fortzuführen. Diese Finanzierung verstoße gegen das Verursacherprinzip.

(15) Deswegen vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS darstellen.

III. Stellungnahmen von Beteiligten

(16) Die Kommission erhielt folgende Stellungnahmen Dritter:

1. Herr Zager von der Umweltschutzgruppe "B.I.Rosenberg" erklärt, daß NMH die Halde für Ablagerungen und Wiederverwertungstätigkeiten nutzt, kann jedoch nicht bestätigen, daß NMH den Südhang nutzt oder genutzt hat.

2. Der britische Stahlverband (UK Steel Association) vertritt die Auffassung, daß keine Beihilfe für Tätigkeiten gewährt werden sollte, für die NMH die Verantwortung und das Risiko trägt.

3. Die Federazione Imprese Siderurgiche Italiane (Federacciai) vertritt die Auffassung, daß angesichts der Unmöglichkeit, von NMH unvereinbare Beihilfen in Höhe von 74 Mio. DM beizutreiben, keine neuen Kapitalzufuhren zugunsten des Unternehmens genehmigt werden sollten.

IV. Bemerkungen Deutschlands

(17) Deutschland hat erneut erklärt, daß NMH keine Schlacken am Südhang des Bergs abgelagert hat.

(18) Aufgrund von Beweismaterial in Form von Karten und Fotografien, die zeigen, daß die Halde tatsächlich ein 21 Hektar großes Gelände darstellt, behauptet Deutschland, daß die von NMH für Ablagerungen und Wiederverwertungstätigkeiten genutzten Teile weit vom Südhang entfernt liegen. Diese Tätigkeiten würden sich demnach nicht auf den Südhang auswirken können. Außerdem erklärt es, daß die Sachverständigen, die die Auswirkungen der Verwendung von Schlacken für den Bau der Straße untersucht haben, über diese Tätigkeiten unterrichtet waren, ohne daß dies ihre Untersuchungsergebnisse beeinflußt hätte.

(19) Aus diesem Grunde wendet sich Deutschland gegen die Feststellung der Kommission, daß es sich bei der Halde um ein einziges unteilbares Gelände handelt. Trotz der Nutzung eines Teils bleibe also Nummer 5.5 der Vereinbarung in Bezug auf den anderen Teil wirksam.

V. Beurteilung der Maßnahme

(20) NMH fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 80 EGKS-Vertrag, da sie Erzeugnisse im Sinne der Anlage I des EGKS-Vertrags herstellt und gemäß Artikel 49 EGKS-Vertrag Umlagen zahlt. Demnach sind der EGKS-Vertrag und die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS anwendbar.

(21) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS können Umweltschutzbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie mit den Regeln übereinstimmen, die in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen festgelegt sind und in Einklang mit den Kriterien für dessen Anwendung auf EGKS-Stahlunternehmen stehen, die im Anhang der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS aufgeführt sind.

(22) Ziffer 3.2.2 des Gemeinschaftsrahmens lautet: "Die Regeln für Investitionsbeihilfen gelten generell auch für Investitionen zur Behebung von Umweltschäden, z. B. zur Sanierung verschmutzter Industriestandorte. Kann der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft aufgefordert werden, können Sanierungsbeihilfen von der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden, soweit sie bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen keinen unentgeltlichen finanziellen Vorteil verschaffen. Derartige Beihilfefälle werden unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls geprüft."

(23) Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, daß Industriestandorte aufgegeben werden, wenn potentielle Erwerber gegen Ansprüche aus einer früheren Nutzung (eines Teils) des betreffenden Standortes nicht geschützt werden.

Wie im Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens dargestellt, hat die Kommission die Vereinbarung in ihrer Entscheidung vom 27. Juni 1989 (nicht veröffentlicht) genehmigt. Während diese Entscheidung keine spezifische Beurteilung von Nummer 5.5 enthält, hat eine solche eindeutig in der Entscheidung 95/422/EGKS(7) stattgefunden. In dieser Entscheidung hat die Kommission bestätigt, daß Maßnahmen auf Grund von Nummer 5.5. keine Beihilfen darstellen. Die Kommission hat das hohe und unberechenbare Risiko berücksichtigt, für Umweltschäden haftbar gemacht zu werden, die in der Vergangenheit unter einer anderen Geschäftsleitung verursacht wurden. Demnach gäbe es ohne eine solche Vereinbarung überhaupt keine Möglichkeit, entsprechende Flächen zu verkaufen, mit dem Ergebnis daß viele Industrieflächen für immer brach lägen. Der Staat dient, durch Übernahme des wirtschaftlichen Risikos, das von in der Vergangenheit verursachten Kontaminationen ausgeht, lediglich dem öffentlichen Interesse, ohne dem Grundstückserwerber irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Weil Nummer 5.5 der Vereinbarung sich auf in der Vergangenheit kontaminierte Böden und Einrichtungen bezieht, stellt dies keine Beihilfe dar.

(24) Dem Gemeinschaftsrahmen zufolge aber muß die Anwendung dieser Vorschrift unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls geprüft werden. Es muß festgestellt werden, ob die in Ziffer 3.2.2 genannten Bedingungen erfuellt sind, ob also a) NMH die Verschmutzung bzw. den Schaden selber verursacht hat und b) die Maßnahmen keinen unentgeltlichen finanziellen Vorteil für NMH darstellen.

(25) Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Angaben und der Stellungnahmen Dritter kann abschließend festgestellt werden, daß NMH keine Schlacken am Südhang der Halde abgelagert hat. Für die Feststellung, daß die Verwendung von Schlacke für den Bau der Straße Auswirkungen auf den südlichen Teil des Geländes hatten, liegen keine Beweise vor. Die Angaben Deutschlands lassen ebensowenig den Schluß zu, daß sich die Tätigkeiten in anderen Teilen des Schlackenbergs negativ auf den Zustand des Südhangs ausgewirkt haben. Die für die Ablagerung und Wiederverwertung genutzten Teile liegen mehrere hundert Meter von dem gefährdeten Gebiet entfernt, und es kann keine Beziehung zwischen diesen Tätigkeiten und der Zustandsveränderung des Geländes hergestellt werden.

(26) Deutschland hat nachgewiesen, daß die Verwendung von 500 Tonnen Schlacke für den Bau einer Straße, die einzige Tätigkeit der NMH am Südhang, dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Diese Schlacken wären sonst von NMH an Straßenbauunternehmen verkauft worden und demnach hat diese Verwendung dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

(27) Nach dem Informationsmaterial Deutschlands ist erwiesen, daß das 21 Hektar umfassende Gelände groß ist und die einzelnen Tätigkeiten voneinander getrennt betrieben werden.

Unter diesen Umständen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß der Schlackenberg nicht unteilbar ist.

Trotz der wirtschaftlichen Vorteile, die NMH aus der Nutzung der Halde erwachsen (Platz für Ablagerungen; Einnahmen aus wiederverwertetem Abfall), ist Ziffer 3.2.2 des Gemeinschaftsrahmens anwendbar. Die Tatsache, daß ein Teil eines Industriegrundstücks wirtschaftlich genutzt wird und folglich nicht unter Nummer 5.5 der Vereinbarung fällt, bedeutet nicht, daß diese Bestimmung auch für die übrigen Teile des Betriebsgeländes nicht gilt. Ein anderslautender Schluß wäre übertrieben und würde der Zielsetzung einer solchen Vorschrift und der Politik der Gemeinschaft zuwiderlaufen.

VI. Schlußfolgerung

(28) Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die von Deutschland zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH i. K. geplanten Maßnahmen, nämlich

a) die Auszahlung eines Betrags von 697700 DEM an NMH zur Erstattung der Kosten, die NMH 1994 zur Sicherung eines Schlackenbergs auf ihrem Betriebsgelände gegen ein teilweises Abrutschen aufgebracht hat;

b) die Befreiung der NMH von den Kosten für weitere Sicherungsmaßnahmen am Schlackenberg in Höhe von 2213274 DEM,

Altlasten betreffen. Gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS und Ziffer 3.2.2 des Gemeinschaftsrahmens und im Hinblick auf ihre vorangehenden Präzedenzfälle vertritt die Kommission daher die Auffassung, daß die betreffenden Maßnahmen keine Beihilfe darstellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH i. K. geplante Maßnahme in Höhe von 2911274 DEM (1488190 EUR) stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag dar.

Die Maßnahme darf demnach durchgeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 9.

(3) Vgl. Fußnote 2.

(4) Dies wurde durch einen Bericht von Dr.-Ing. Gödecke vom geotechnischen Büro Prof. Dr. Schuler und Dr.-Ing. Gödecke am 23. September 1997 in der Anlage zur Anmeldung bestätigt.

(5) ABl. L 253 vom 21.10.1995, S. 22.

(6) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(7) Randnummer 12 oben; siehe Randnummer 9 der Entscheidung.