31988D0405

88/405/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Juli 1988 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der modernen Werkstoffe (EURAM)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 23/07/1988 S. 0079 - 0079


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BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 1988

über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der modernen Werkstoffe (EURAM)

(88/405/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 86/235/EWG (2) hat der Rat ein Forschungsprogramm über Materialien (Rohstoffe und moderne Werkstoffe) (1986 bis 1989) angenommen, das ein Teilprogramm über moderne Werkstoffe (EURAM) mit einschließt. Artikel 6 dieses Beschlusses ermächtigt die Kommission zur Aushandlung von Abkommen mit Drittländern, insbesondere mit denjenigen, die an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt sind, damit sie voll oder zum Teil an diesem Programm mitwirken können.

Mit dem Beschluß 87/177/EWG (3) hat der Rat das Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und - unter anderem - der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Das vorliegende Abkommen ist zu genehmigen.

Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der modernen Werkstoffe (EURAM) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 des Abkommens (4) vorgesehene Mitteilung vor.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. POTTAKIS

(1) ABl. Nr. C 167 vom 27. 6. 1988.

(2) ABl. Nr. L 159 vom 14. 6. 1986, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 71 vom 14. 3. 1987, S. 29.

(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates bekanntgegeben.