01996D0566 — DE — 04.12.2018 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Finnlands, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Nur der finnische Text ist verbindlich) (ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 43) |
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L 308 |
43 |
4.12.2018 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. September 1996
zur Ermächtigung Finnlands, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen
(Nur der finnische Text ist verbindlich)
(96/566/Euratom, EG)
Artikel 1
Finnland wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel ab 1. Januar 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 folgende Gruppen von in Anhang F zur Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
1. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B zur zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates ( 1 ) (Anhang F, vormals Nummer 2) handelt; ausgenommen sind Urheberrechte und Vergütungen aus urheberrechtlichen Ansprüchen;
2. Umsätze der Blinden oder Blindenwerkstätten, wenn ihre Befreiung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht (Anhang F, vormals Nummer 7).
Artikel 2
Finnland wird ermächtigt, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel ab 1. Januar 1995 bei folgenden Gruppen von in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen mittels annähernder Schätzungen zu berechnen:
1. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B zur zweiten Richtlinie 67/228/EWG (Anhang F, vormals Nummer 2) handelt; betroffen sind Urheberrechte und Vergütungen aus urheberrechtlichen Ansprüchen;
2. Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie bezeichneten Gebäude und Grundstücke (Anhang F, vormals Nummer 16);
3. Beförderungen von Personen (Anhang F, vormals Nummer 17).
Artikel 2a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Finnland ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 2 ) genannten Umsätze 0,0002 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2b
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Finnland ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,53 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2c
Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Finnland ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.
( 2 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).