31993D0359

93/359/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/06/1993 S. 0041 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0035
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

(93/359/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/19/EWG (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

auf Antrag der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG darf Holz von Thuja L. (einschließlich des Holzes, das seine natürliche Oberflächenrundung nicht behalten hat) mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea, Taiwan und den Vereinigten Staaten von Amerika nur dann in die Gemeinschaft verbracht werden, wenn es von den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 der genannten Richtlinie begleitet wird sowie entrindet und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus (nichteuropäisch) spp. hervorgerufen werden.

Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gegenwärtig in die Gemeinschaft eingeführt. Für solches Holz wird in den Vereinigten Staaten in der Regel kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt.

Aufgrund der von den Vereinigten Staaten übermittelten und der dort 1990 auf einer Inspektionsreise gesammelten Erkenntnisse hat die Kommission festgestellt, daß es dort ein amtlich genehmigtes und überwachtes Programm zur Ausstellung von "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigungen" (Certificates of Debarking and Grub Hole Control) gibt, das eine geeignete Entrindung gewährleisten und die von Schadorganismen ausgehende Gefahr verringern soll. Die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ist gering, wenn dem Holz eine im Rahmen dieses Programms ausgestellte "Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigung" beigefügt ist.

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die Vereinigten Staaten alle technischen Angaben zugänglich machen, die erforderlich sind, um das Funktionieren des Programms für die Ausstellung von Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigungen zu beurteilen.

Diese Ermächtigung sollte bis spätestens 1. April 1995 überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Holz von Thuja L. (einschließlich des Holzes, das seine natürliche Oberflächenrundung nicht behalten hat) mit Ursprung in den Vereinten Staaten von Amerika unter den Bedingungen von Absatz 2 Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen.

(2) Dazu müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

a) Die Einhaltung der Anforderungen von Anhang IV Teil A Abschnitt I Punkt 1.4 der Richtlinie 77/93/EWG ist von Sortierern überprüft worden, die hierzu ausgebildet und im Rahmen eines Programms befugt sind, das vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle (Animal and Plant Health Inspection Service), genehmigt und überwacht worden ist.

b) Die Einhaltung der in Buchstabe a) genannten Anforderung in den Sägewerken ist von Betriebsinspektoren oder ihren Bevollmächtigten kontrolliert worden, die hierzu ausgebildet und von der genannten Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle ermächtigt sind. Die Kontrollregelung sieht ferner vor, daß das Holz vor dem Verschiffen von Inspektoren der Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle stichprobenweise kontrolliert wird.

c) Das Holz wird von einer gemäß dem Programm unter Buchstabe a) standardisierten Entrindungs- und Wurmlochkontrollbescheinigung nach dem Muster im Anhang dieser Entscheidung begleitet, die von einem Bevollmächtigten im Namen der Sägewerke ausgestellt wurde, die von der genannten Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle zur Teilnahme an diesem Programm zugelassen sind; die Bescheinigung muß entsprechend den im Rahmen des Programms geltenden Anweisungen ausgefuellt sein.

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 77/93/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle gemäß dieser Entscheidung erfolgten Warensendungen, die den Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und c) nicht entsprechen.

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt ab 1. Juni 1993. Sie wird widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen entweder nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß sie nicht eingehalten wurden. Die Ermächtigung wird spätestens am 1. April 1995 überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 33.

PARARTIMA ANEXO - BILAG - ANHANG - - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

CERTIFICATE OF DEBARKING

AND

GRUB HOLE CONTROL

Ißüd in the U.S.A.

CERTIFICATE NUMBER

BILL OF LADING NUMBER NAME AND ADDRESS OF SUPPLYING MILL NAME AND ADDRESS OF CONSIGNEE (Optional)

DESCRIPTION OF CONSIGNMENT VOLUME

INDICATE SPECIES, GRADE MARKS, OR OTHER IDENTIFYING MARKS. ALSO, INDICATE NUMBER OF PACKAGES AND BOARD

FEET/CUBIC METERS BY LOT (Lot number and volume are required).

The lumber in this shipment has been examined by a mill inspector or other authorized person and found to have been stripped of its bark and to be free of grub holes; and, to the best of his/her knowledge and belief, to be in conformance with the import requirements of the receiving country.

This document is ißüd under a programme officially approved by the Animal and Plant Health Inspection Service, U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to preshipment inspection by that Agency. No liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or to any officer or representative of the Department with respect to this certificate.

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