2000/29/EG: Beschluß des Rates vom 28. Juni 1999 über den Abschluß des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands
Amtsblatt Nr. L 015 vom 20/01/2000 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 28. Juni 1999 über den Abschluß des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands (2000/29/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam als Anhang hinzugefügt wurde - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands wird genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1999. Im Namen des Rates Der Präsident M. NAUMANN