97/173/EG: Entscheidung des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite
Amtsblatt Nr. L 069 vom 11/03/1997 S. 0019 - 0029
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3. März 1997 zur Änderung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (97/173/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestüzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite, nachstehend "Übereinkommen" genannt. Das Übereinkommen ist Gegenstand der Entscheidung des Rates vom 4. April 1978. Der Anhang zu jener Entscheidung wurde zuletzt durch die Entscheidung 93/112/EWG (1) geändert. Die Teilnehmer des Übereinkommens haben eine Reihe zusätzlicher Leitlinien ausgearbeitet, die den Export von gebrauchten Luftfahrzeugen, von Ersatzteilen und von Ersatztriebwerken sowie die Wartungsverträge für Luftfahrzeuge und die Serviceverträge betreffen. Der Wortlaut des Anhangs IV des in der Entscheidung vom 4. April 1978 enthaltenen Übereinkommens ist durch die neue Fassung des Anhangs IV zu ersetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 wird der Anhang IV des Übereinkommens durch den im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt unmittelbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 3. März 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. DE BOER (1) ABl. Nr. L 44 vom 22. 2. 1993, S. 1. ANHANG (ÜBERSETZUNG) "ANHANG IV SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE Kapitel I NEUE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE 1. Form und Anwendungsbereich Dieses Kapitel ergänzt das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite. Es legt die besonderen Zusatzleitlinien fest, die für öffentlich unterstützte Exportkredite für die Finanzierung von Verkauf oder Leasing der in der Anlage zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Großraumluftfahrzeuge gelten. Das Kapitel ersetzt hinsichtlich der genannten Luftfahrzeuge die Bestimmungen des OECD-'Standstill' (TC/ECG/M//75.1, Absatz 6 und Anhang III-A). 2. Ziel dieses Kapitels Ziel dieses Kapitels ist es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu schaffen, durch das auf allen Märkten - die Wettbewerbsbedingungen bezüglich der Finanzierung für die Teilnehmer angeglichen - die Finanzierungsmodalitäten als Kriterium bei der Entscheidung der Teilnehmer für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet - Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. 3. Kreditbedingungen a) An- und Zwischenzahlungen Die An- und Zwischenzahlungen betragen mindestens 15 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs (Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke zuzüglich der Ersatztriebwerke und Ersatzteile gemäß Ziffer 28). Die Teilnehmer gewähren für diese An- und Zwischenzahlungen keine andere öffentliche Unterstützung als Versicherung und Garantien zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit. b) Maximale Kreditlaufzeit Die Hoechstlaufzeit eines öffentlich unterstützten Kredits beträgt zwölf Jahre. 4. Zinssätze a) Mindestzinssätze Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 5 wenden die Teilnehmer im Falle der Gewährung öffentlicher Finanzierungsunterstützung in Form von Direktkredit, Refinanzierung oder Zinszuschuß folgende Mindestzinssätze einschließlich der Gebühren für Kreditversicherung und -garantie an: 1. Finanzierung in US-Dollar >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Finanzierung in den Währungen des Währungscocktails (DM, ffrs, £Stg, Ecu) (1)Finanzierungen können als sogenannter Währungscocktail auf der Grundlage von Renditen von auf DM, ffrs oder £Stg lautenden Regierungsanleihen mit zehnjähriger Restlaufzeit (2) zuzüglich einer Marge erfolgen. Diese Marge, errechnet als gewogener Durchschnitt der für jede einzelne Währung geltenden Margen, ist gleich der Marge, die im Falle der Finanzierung in US-Dollar gilt. Im Falle der Finanzierung in Ecu ist der Mindestzinssatz gleich den Renditen langfristiger Anleihen in Ecu (3), vermindert um 20 Basispunkte, zuzüglich einer Marge, die der Marge im Falle der Finanzierung in US-Dollar entspricht. b) Anpassungen des Zinssatzes Bei den unter Buchstabe a) festgesetzten Mindestzinssätzen wird eine Anpassung vorgenommen, falls der zweiwöchentlich errechnete Durchschnitt der Rendite der Staatsschuldverschreibungen mit zehnjähriger Restlaufzeit am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um zehn oder mehr Basispunkte der durchschnittlichen Rendite der Staatsschuldverschreibungen mit zehnjähriger Restlaufzeit am Ende der beiden letzten Kalenderwochen des Monats Juni 1985 abweicht. Im Falle einer solchen Veränderung werden die obengenannten Mindestzinssätze um die gleiche Anzahl von Basispunkten angepaßt, wobei die neuberechneten Mindestzinssätze auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare Basispunktzahl abgerundet werden. Danach werden die Mindestzinssätze auf zweiwöchentlicher Grundlage nach der vorgenannten Verfahrensweise angepaßt, falls die Mindestzinssätze, für die eine Zinsanpassung stattgefunden hat, sich erneut um zehn oder mehr Basispunkte verändern. Entsprechende Bestimmungen gelten für den Ecu im Falle von Veränderungen der Rendite von auf Ecu lautenden Anleihen. c) Sonderanpassungen 1. Ist ein Teilnehmer der Auffassung, daß mindestens zwei bedeutende Verkäufe innerhalb eines beliebigen Sechsmonatszeitraums, i) bei denen die Teilnehmer unmittelbare Konkurrenten waren und ii) für die auf einer 'pure cover'-Grundlage, nicht aber durch die PEFCO (Private Export Funding Corporation), Angebote mit öffentlicher finanzieller Unterstützung zu einem festen Zinssatz gemacht wurden (siehe Ziffer 5 Buchstaben a) und b)), der unter den in diesem Kapitel genannten geltenden Mindestzinssätzen liegt, so nehmen die Teilnehmer unverzüglich Konsultationen auf, um die Zinssätze zu ermitteln, aufgrund derer diese Verkäufe getätigt worden sind und, falls nötig, eine dauerhafte Lösung zu erarbeiten, die den Zielen der Ziffer 2 voll und ganz Rechnung trägt. 2. Kann während der Konsultationen i) nicht festgestellt werden, ob der Zinssatz für die in Frage stehenden Verkäufe genauso hoch wie oder höher lag als die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestzinssätze, und ii) kann innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine Lösung gefunden werden, so werden die in Buchstabe a) Nummer 1. genannten Mindestzinssätze um 15 Basispunkte gesenkt, es sei denn, die Teilnehmer sind sich darüber einig, daß die in Frage stehenden Verkäufe nicht bedeutend waren. Keinesfalls darf der Zinssatz für die Zehnjahresoption unter TB 10 + 105 Basispunkte gesenkt werden. Derartige Anpassungen werden gegebenenfalls unbeschadet fortgesetzter Konsultationen zur Findung einer Lösung vorgenommen, die auch die Möglichkeit einer Kompensation für den Fall, daß weitere Fälle nicht eintreten, beinhalten kann. 3. Werden in einem beliebigen Sechsmonatszeitraum zwei oder mehr Verkäufe, bei denen die Teilnehmer unmittelbare Konkurrenten sind, auf der Grundlage einer 'pure cover'-Finanzierung mit variablen Zinssätzen getätigt, so werden auf Antrag eines Teilnehmers Konsultationen aufgenommen, um zu gewährleisten, daß den Zielen der Ziffer 2 voll und ganz Rechnung getragen wird. d) Zinsdifferenz zwischen den Finanzierungsoptionen mit Laufzeiten von zehn bzw. zwölf Jahren (4)1. Sind vorbehaltlich der Erfuellung der nachstehenden Bedingungen am Ende des Zeitraums vom 1. Juli 1985 bis 1. Juli 1986 mindestens 66 % aller Luftfahrzeugverkäufe - finanziert entweder durch öffentliche Unterstützung oder durch die PEFCO - mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen worden, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit der Laufzeit von zehn Jahren um fünfzehn Basispunkte erhöht. Werden im folgenden Jahr mindestens 66 % aller Luftfahrzeugverkäufe - finanziert entweder durch öffentliche Unterstützung oder durch die PEFCO - mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, so überprüfen die Teilnehmer die Zinsdifferenz zwischen den beiden Finanzierungsoptionen (Laufzeit von zehn oder zwölf Jahren), um eine dauerhafte Lösung in der Frage der Angleichung der beiden Optionen zu finden. Werden dagegen mindestens 66 % dieser Verkäufe nach der Finanzierungsoption mit zehn- bis zwölfjähriger Laufzeit abgeschlossen, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit einer Laufzeit von zehn Jahren um zehn Basispunkte gesenkt. 2. Sind vorbehaltlich der Erfuellung der nachstehenden Bedingungen am Ende des Zeitraums vom 1. Juli 1985 bis 1. Juli 1986 mindestens 66 % dieser Verkäufe mit einer Laufzeit von zehn bis zwölf Jahren abgeschlossen worden, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit der Laufzeit von zehn Jahren um fünfzehn Basispunkte gesenkt. Werden im folgenden Jahre mindestens 66 % aller Luftfahrzeugverkäufe mit einer Laufzeit von zehn bis zwölf Jahren abgeschlossen, so überprüfen die Teilnehmer die Zinsdifferenz zwischen den beiden Finanzierungsoptionen (Laufzeit von zehn oder zwölf Jahren), um eine dauerhafte Lösung in der Frage der Angleichung der beiden Optionen zu finden. Werden dagegen mindestens 66 % dieser Verkäufe nach der Finanzierungsoption mit zehnjähriger Laufzeit abgeschlossen, so wird der Mindestzinssatz für die Finanzierungsoption mit zehnjähriger Laufzeit um zehn Basispunkte erhöht. e) Stichtag für das Zinsangebot Die Teilnehmer können dem Kreditnehmer für die Wahl des für den Mindestzinssatz (im Sinne des Buchstaben a) ff.) für öffentliche Finanzierungen mit festen Zinsen (vgl. Ziffer 5 Buchstabe a)) und PEFCO-Finanzierungen (vgl. Ziffer 5 Buchstabe b)) maßgeblichen Stichtags eine der zwei nachstehenden Methoden anbieten. Die Entscheidung des Kreditnehmers ist unwiderruflich. Als Stichtag für den anzuwendenden Mindestzinssatz gilt i) der Tag des Angebots des Kreditgebers, oder ii) ein vom Kreditnehmer aus einer Reihe von Tagen frei zu wählender Stichtag. Der letzte als Stichtag in Frage kommende Tag ist das Datum der Ablieferung des Luftfahrzeugs. 5. Finanzierungsbetrag a) Öffentlich unterstützte Finanzierung mit festen Zinssätzen 1. Die öffentliche unterstützte Finanzierung mit festen Mindestzinssätzen nach Ziffer 4 Buchstabe a) darf 62,5 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs (gemäß Ziffer 3 Buchstabe a)) nicht überschreiten, wenn sich die Tilgung über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt; sie darf 42,5 % des Gesamtpreises nicht überschreiten, wenn sich die Tilgung auf spätere Fälligkeitsdaten erstreckt. Die Teilnehmer können unter Beachtung der jeweiligen Plafonds jede der beiden Tilgungsmodalitäten anwenden. Ein Teilnehmer, der eine solche Tranche anbietet, unterrichtet die anderen Teilnehmer über Betrag, Zinssatz, Zeitpunkt, zu dem der Zinssatz festgesetzt wird, Gültigkeitszeitraum für den Zinssatz und Tilgungsmodalitäten. 2. Die Teilnehmer überprüfen die beiden Plafonds bei jeder Überprüfung gemäß Ziffer 14, um zu ermitteln, ob sich ein Plafond als vorteilhafter erweist, mit dem Ziel, den vorteilhafteren Plafond anzupassen, um größere Ausgewogenheit zu erzielen. b) PEFCO-Finanzierung 1. Festverzinsliche öffentliche Finanzierungen können in gleicher Weise bereitgestellt werden, wie dies seitens der PEFCO (Private Export Funding Corporation) geschieht. Die Teilnehmer werden regelmäßig jede Woche unterrichtet über die Kreditkosten der PEFCO und die Zinssätze - abzüglich der öffentlichen Garantiegebühren -, die die PEFCO im Rahmen von Darlehen mit sofortiger oder zeitlich gestaffelter Auszahlung sowie von Vertrags- und Ausschreibungsangeboten bei festverzinslichen Krediten anwendet. Ein Teilnehmer, der eine solche Tranche anbietet, unterrichtet die anderen Teilnehmer über Betrag, Zinssatz, Zeitpunkt, an dem der Zinssatz festgesetzt wird, Gültigkeitszeitraum für den Zinssatz und Tilgungsmodalitäten. Jeder Teilnehmer, der sich an ein solches Finanzierungsangebot anpaßt, muß sich, abgesehen von der Gültigkeitsdauer an alle Bedingungen der Verpflichtungsangebote anpassen (siehe Ziffer 6). 2. Die mitgeteilten Sätze gelten für alle Teilnehmer, solange der Zinssatz bei Auszahlung innerhalb von vierundzwanzig Monaten den TB 10 (vgl. Ziffer 4) nicht um 225 Basispunkte übersteigt. Übersteigt der Zinssatz für einen Kredit, dessen Auszahlung nach vierundzwanzig Monaten erfolgt, 225 Basispunkte, so steht es den Teilnehmern frei, für diese Auszahlungsvariante 225 Basispunkte sowie alle entsprechenden Sätze anderer Auszahlungsvarianten anzuwenden; die Teilnehmer werden aber unverzüglich Konsultationen einleiten, um eine dauerhafte Lösung zu finden. c) 'Pure Cover'-Tranche Öffentliche Unterstützung durch Gewährung einer reinen Deckung ('pure cover') ist unter Beachtung des in Buchstabe d) definierten Hoechstbetrags möglich. Ein Teilnehmer, der eine derartige Tranche anbietet, muß jedoch die anderen Teilnehmer über den Betrag, die Bedingungen, die Tilgungsmodalitäten sowie, falls möglich, die Zinssätze unterrichten. d) Gesamthöhe der öffentlichen Unterstützung Der Gesamtbetrag öffentlicher Unterstützung gemäß den Buchstaben a), b) und c) darf 85 % des Gesamtpreises gemäß Ziffer 3 Buchstabe a) nicht übersteigen. 6. Gültigkeitsdauer der Verpflichtungen Die Dauer von Finanzierungsangeboten mit Festzinsen betreffend die in Ziffer 5 Buchstaben a) und b) definierten Finanzierungstranchen darf drei Monate nicht überschreiten. 7. Gebühren Zusage- und Managementgebühren sind im Zinssatz nicht enthalten. 8. Sicherheit Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, in eigener Zuständigkeit über für sie akzeptable Sicherheiten zu befinden, und werden die anderen Teilnehmer auf Anfrage oder zu einem Zeitpunkt, der ihnen angebracht erscheint, über diesen Punkt eingehend unterrichten. 9. Entwicklungshilfekredite Es werden keine gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfekredite (einschließlich gebundener und teilweise ungebundener Zuschüsse) für unter die Sektorvereinbarung fallende Produkte gewährt. Die Teilnehmer gewähren keine sonstigen Finanzierungen zu Kreditbedingungen, die für den Kreditnehmer günstiger sind als die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung (5). Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend jedes Ersuchen um eine gemeinsame Haltung im Falle gebundener oder teilweise ungebundener Entwicklungshilfekredite für humanitäre Zwecke. 10. Wechsel des Luftfahrzeugtyps Ist ein Darlehensvertrag für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp abgeschlossen, so können die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Bezeichnung übertragen werden. 11. Leasinggeschäfte Ein Teilnehmer kann sich den Bedingungen eines öffentlich unterstützten zwölfjährigen Leasinggeschäfts mit einer Laufzeit von zwölf Jahren und 85 % öffentlicher Finanzierungshilfe anpassen, vorausgesetzt, er erfuellt die sonstigen Bedingungen dieses Kapitels. 12. Wettbewerbsklausel Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in der Anlage genannten Luftfahrzeuge dieselben Exportkreditbedingungen wie den anderen mit ihnen konkurrierenden Luftfahrzeugen gewährt werden. 13. Verfahren Im Rahmen dieses Kapitels finden die im Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite aufgeführten Verfahren Anwendung. Zusätzlich werden auf Antrag innerhalb von zehn Tagen Konsultationen abgehalten, falls ein Teilnehmer der Auffassung ist, daß ein anderer Teilnehmer ohne vorherige Unterrichtung einen öffentlich unterstützten Exportkredit anbietet, der mit den Leitlinien nicht konform ist. 14. Überprüfung Grundsätzlich sind die Informationsverfahren und die Bedingungen dieses Kapitels einmal jährlich zu überprüfen. Darüber hinaus müssen die Teilnehmer die Bestimmungen dieses Kapitels überprüfen, wenn ein Teilnehmer dies verlangt, insbesondere im Hinblick auf mögliche Trends bei Finanzierung und Zinssätzen (siehe Ziffer 4 Buchstaben c) und d)). Kapitel II NEUE LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGEN 15. Form und Anwendungsbereich Dieses Kapitel ergänzt das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite. Es legt die besonderen Zusatzleitlinien fest, die für öffentlich unterstützte Exportkredite für die Finanzierung von internationalem Verkauf oder Leasing von neuen (nicht gebrauchten) Luftfahrzeugen, die nicht unter Kapitel I dieser Sektorvereinbarung fallen. Es findet keine Anwendung auf Luftkissenfahrzeuge. 16. Teilnahme Für die Teilnehmer gelten die im Übereinkommen niedergelegten Grundsätze. 17. Weitergehende Anstrengungen Dieses Kapitel legt die günstigsten Bedingungen fest, die die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn eine öffentliche Unterstützung gewährt wird. Die Teilnehmer werden jedoch auch weiterhin die marktüblichen Bedingungen für die verschiedenen Luftfahrzeugtypen berücksichtigen und alles in ihren Kräften Stehende tun, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern (6). 18. Luftfahrzeugklassen In Anbetracht der Wettbewerbslage wurde folgende Klasseneinteilung vereinbart: A. Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, auch Hubschrauber, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und meist 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Großturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen einzuleiten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Kapitel I dieser Sektorvereinbarung herbeizuführen. B. Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber. C. Andere Luftfahrzeuge einschließlich Hubschrauber. Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage beigefügt. 19. Kreditbedingungen Die Teilnehmer verpflichten sich, keine günstigeren als die hier genannten Kreditbedingungen anzubieten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 20. Verkaufs- oder Leasinggeschäfte mit Drittländern (Relais-Länder) Soll ein Luftfahrzeug an einen Endverbraucher oder Endbenutzer in einem dritten Land weiterverkauft oder weiterverleast werden, gilt der für das Endbestimmungsland anzuwendende Zinssatz. 21. Anpassung an Konkurrenzangebote Im Falle von öffentlich unterstütztem Wettbewerb darf das Angebot für ein Luftfahrzeug, das mit Luftfahrzeugen aus einer anderen Klasse oder einem anderen Kapitel konkurriert, den Kreditbedingungen der Konkurrenz angepaßt werden. Bevor ein Teilnehmer seine Bedingungen anpaßt, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, um die Laufzeiten und Bedingungen des Exportkredits zu ermitteln, die für das konkurrierende Luftfahrzeug gewährt werden. Es wird davon ausgegangen, daß der Teilnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, wenn er den Teilnehmer, von dem er annimmt, daß er nichtkonforme Bedingungen anbietet, per Textkommunikation über seine Absicht, sich diesen Bedingungen anzupassen, informiert und daraufhin von diesem Teilnehmer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen die Auskunft erhalten hat, daß die Unterstützung des fraglichen Geschäfts nicht zu den Bedingungen erfolgt, aufgrund deren die Anpassung vorgenommen wird. 22. Versicherungsprämien und Garantiegebühren Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien und Garantiegebühren weder ganz noch teilweise. 23. Entwicklungshilfekredite Es werden keine gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfekredite (einschließlich gebundener und teilweise ungebundener Zuschüsse) für unter die Sektorvereinbarung fallende Produkte gewährt. Die Teilnehmer gewähren keine sonstigen Finanzierungen zu Kreditbedingungen, die für den Kreditnehmer günstiger sind als die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung (5). Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend jedes Ersuchen um eine gemeinsame Haltung im Falle gebundener oder teilweise ungebundener Entwicklungshilfekredite für humanitäre Zwecke. 24. Konsultations- und Mitteilungsverfahren Die Verfahren des Übereinkommens gelten für solche öffentlich unterstützten Exportkredite, die mit den Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nicht konform sind. Sollte ein Teilnehmer den Eindruck gewinnen, daß ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten und mit diesem Kapitel nicht konformen Exportkredit anbietet, ohne dies vorher mitgeteilt zu haben, so finden auf Antrag innerhalb von zehn Tagen Konsultationen statt. 25. Überprüfung Die Bestimmungen dieses Kapitels werden einmal jährlich, normalerweise auf der Frühjahrssitzung der Übereinkommensteilnehmer, überprüft. Dabei untersuchen die Teilnehmer, wie durch Änderungen eine größere Marktnähe der Bedingungen erreicht werden kann. Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten beträchtlich ändern, so hat jeder Teilnehmer das Recht, eine außerordentliche Überprüfung der Bestimmungen zu beantragen. Kapitel III GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRAEGE 26. Form und Anwendungsbereich Dieses Kapitel ergänzt das Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite. Es legt die besonderen Zusatzleitlinien fest, die für öffentlich unterstützte Exportkredite für die Finanzierung von internationalem Verkauf oder Leasing gebrauchter Luftfahrzeuge sowie von Ersatztriebwerken, Ersatzteilen, Wartung und Service für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge gelten. Es findet keine Anwendung auf Luftkissenfahrzeuge. Es gelten die Bestimmungen der Kapitel I und II mit folgenden Abweichungen: 27. Gebrauchte Luftfahrzeuge Die Teilnehmer bieten keine günstigeren Kreditbedingungen an, als in dieser Sektorvereinbarung für Geschäfte mit neuen Luftfahrzeugen festgelegt sind. Ungeachtet dieser Bestimmungen gilt für gebrauchte Luftfahrzeuge folgendes: - Bei öffentlich unterstützter Finanzierung liegt der Mindestzinssatz nicht unter dem entsprechenden kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) und - die Teilnehmer vereinbaren folgende normale Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Laufzeiten sollten überprüft werden, wenn die maximalen Kreditlaufzeiten für neue Luftfahrzeuge geändert werden. 28. Ersatztriebwerke und Ersatzteile Die Finanzierung dieser Produkte kann, wenn sie als Teil der ursprünglichen Luftfahrzeugbestellung betrachtet werden, zu den gleichen Bedingungen wie für das Luftfahrzeug erfolgen, richtet sich dann jedoch nach der jeweiligen Gesamtzahl der im Rahmen des betreffenden Ankaufs erworbenen, fest bestellten und bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs in der Flotte und ist wie folgt geregelt: - für die ersten fünf Luftfahrzeuge des Typs in der Flotte: 15 % des Luftfahrzeugpreises (Zelle und eingebaute Triebwerke); - für das sechste und jedes weitere Luftfahrzeug des Typs in der Flotte: 10 % des Luftfahrzeugpreises (Zelle und eingebaute Triebwerke). Werden diese Produkte nicht mit dem Luftfahrzeug bestellt, können die Teilnehmer für neue Ersatztriebwerke höchstens fünf Jahre und für sonstige Ersatzteile höchstens zwei Jahre lang öffentliche Unterstützung anbieten. Bei neuen Ersatztriebwerken für Großraumluftfahrzeuge können die Teilnehmer die normale maximale Kreditlaufzeit von fünf Jahren um bis zu drei Jahre überschreiten, wenn das Geschäft a) einen Mindestauftragswert von über 20 Mio. US Dollar hat oder b) mindestens vier neue Ersatztriebwerke umfaßt. Der Auftragswert sollte alle zwei Jahre überprüft und dem Preisniveau angepaßt werden. Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer in Einzelfragen bezüglich des Zeitpunkts der ersten Tilgung für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen. 29. Wartungs- und Serviceverträge Die Teilnehmer können für Wartungs- und Serviceverträge eine öffentlich unterstützte Finanzierung mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren anbieten. 30. Konsultations- und Mitteilungsverfahren Geschäfte mit gebrauchten Luftfahrzeugen, bei denen die normalen Kreditlaufzeiten gemäß Ziffer 27 bis hin zu den in Ziffer 3 Buchstabe b) und Ziffer 19 festgelegten Hoechstlaufzeiten der Sektorvereinbarung überschritten werden, werden nach Ziffer 15 Buchstabe a) des Übereinkommens vorher mitgeteilt. Für diese Kreditlaufzeiten gelten die Ziffern 10 Buchstabe a) und 12 Buchstabe a) des Übereinkommens. 31. Überprüfung Die Bestimmungen dieses Kapitels werden einmal jährlich, normalerweise auf der Frühjahrssitzung der Übereinkommensteilnehmer, überprüft. Dabei untersuchen die Teilnehmer, wie durch Änderungen eine größere Marktnähe der Bedingungen erreicht werden kann. Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten beträchtlich ändern, so hat jeder Teilnehmer das Recht, eine außerordentliche Überprüfung der Bestimmungen zu beantragen. Fußnoten und Verweise (1) Der für die Finanzierung von Airbus A 300 und Airbus A 310 vorgesehene "Währungscocktail" setzt sich aus nachstehenden Währungen prozentual wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für den Airbus A 320 setzt sich der "Währungscocktail" aus nachstehenden Währungen prozentual wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Bei gleichbleibender Restlaufzeit (Durchschnittsrendite der zwei vorangehenden Kalenderwochen). (3) Veröffentlicht von der Luxemburger Börse - langfristige Anleihen, Durchschnittsrendite der beiden vorangehenden Kalenderwochen. (4) Im Sinne dieses Absatzes gilt: - Die Analysenprobe umfaßt nur solche Fälle, in denen die zwei Finanzierungsoptionen von mindestens einem Teilnehmer angeboten wurden; - das Verfahren der Zinsanpassung kann nur dann eingeleitet werden, wenn 66 % der nach einer Option finanzierten Luftfahrzeugverkäufe auf mindestens zwei getrennte Geschäfte entfallen; - der Begriff "Luftfahrzeugverkäufe" bedeutet, das jedes verkaufte Luftfahrzeug in der Analysenprobe enthalten ist. (5) Nur ungebundene Zuschüsse sind vom Verbot der Entwicklungshilfekredite ausgenommen. (6) Die weitergehenden Anstrengungen beinhalten unter anderem die Bereitschaft, den Antrag eines Teilnehmers auf Konsultationen über die Möglichkeiten zu befürworten, wie man z.B. in Fällen von Anpassung zu möglichst marktnahen Bedingungen gelangen könnte. Anlage Beispielliste Alle neuen vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit auf die entsprechende Liste gesetzt. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist. Zivile Großraumluftfahrzeuge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Luftfahrzeuge der Klasse A Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, auch Hubschrauber, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) mit üblicherweise 30 bis 70 Sitzen. Werden neue großturbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen einzuleiten, um eine Einigung darüber herbeizuführen, ob ein solches Luftfahrzeug aufgrund der Wettbewerbslage in diese Klasse oder in Kapitel I dieser Vereinbarung einzustufen ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Luftfahrzeuge der Klasse B Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber >PLATZ FÜR EINE TABELLE>