31986D0498

86/498/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1986 betreffend eine Beihilfe für die italienischen Zuckererzeuger (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 15/10/1986 S. 0042 - 0045


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. März 1986

betreffend eine Beihilfe für die italienischen Zuckererzeuger

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(86/498/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (1) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 44,

nachdem sie gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages die Beteiligten aufgefordert hat, sich zu äussern (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 14. November 1984 hat die Kommission in der Sitzung des Verwaltungsausschusses »Zucker" Kenntnis von einer geplanten Beihilfemaßnahme erhalten, die in der »delibera" (Entscheidung) des CIPE (Comitato Interministeriale Programmazione Economica) vom 11. Oktober 1984 (4), in dem »provvedimento" Nr. 39/1984 vom 24. Oktober 1984 (5) und dem »provvedimento" Nr. 41/1984 vom 16. November 1984 (6) vorgesehen ist.

Diese Maßnahme sieht die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der italienischen Zuckererzeuger für Zucker aus der italienischen Erzeugung bzw. die Raffinierung von eingeführtem Rohzucker vor und beträgt:

- 59,12 Lire/kg für am 29. Oktober 1984 im Lager befindlichen Weißzucker, auf den die Herstellungssteuer und der Sovraprezzo noch gezahlt werden müssen; der Betrag des Sovraprezzo beläuft sich also auf den bisherigen Betrag zuzueglich 22 Lire,

oder

- 37,12 Lire/kg für am 29. Oktober 1984 im Lager befindlichen Weißzucker, für den keine Herstellungssteuer zu zahlen ist und für den der Sovraprezzo (bisheriger Betrag) bereits entrichtet wurde.

II

Mit Schreiben vom 23. November 1984 an die italienische Regierung hat die Kommission entschieden, gegen diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten; sie hat in der Folge weiter entschieden, dieses Verfahren auf alle Ad-hoc-Durchführungsvorschriften zu der Entscheidung (delibera) des Comitato Interministeriale Programmazione Economica (CIPE) vom 11. Oktober 1984 und insbesondere auf die Vorschriften des »provvedimento" Nr. 41/1984 auszuweiten; sie hat im Rahmen dieses Verfahrens die italienische Regierung zur Äusserung aufgefordert.

Die Kommission hat auch die übrigen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung aufgefordert.

III

Am 10. Dezember 1984 hat die italienische Regierung mit Schreiben Nr. 9692, eingetragen am 13. Dezember 1984, auf das Schreiben der Kommission geantwortet; am 14. und 15. Januar 1985 hat diese Regierung im Verlauf der Ratstagung die Anwendung von Artikel 92 Absatz 2

dritter Unterabsatz des Vertrages beantragt und den Rat offiziell befasst, um zu erreichen, daß die Beihilfe gemäß dieser Vorschrift genehmigt wird. Der Rat hat in der hierfür im Vertrag vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen.

Am 23. April 1985 hat die italienische Regierung in einer bilateralen Sitzung, um die die italienischen Behörden die Kommissionsdienststellen gebeten hatten, ihre Haltung bekräftigt und die Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 2 beantragt.

Am 22. Juli 1985 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß sie beabsichtigen, die Beihilfe umzugestalten; in der bilateralen Sitzung vom 1. Oktober 1985 und in dem letzten Fernschreiben vom 29. Oktober 1985 haben sie die umgestaltete Maßnahme beschrieben; danach handelt es sich nunmehr um eine Investitionsbeihilfe zugunsten der italienischen Zuckerindustrie, wie sie in dem Gesetz Nr. 700/83 vom 19. Dezember 1983 über »Bestimmungen betreffend die Sanierung des Zuckerrübensektors" (Beihilfe Nr. 10/84) vorgesehen sind; dieses Gesetz war in ihrem Schreiben an die italienische Regierung vom 23. Mai 1984 von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen worden, da es der Sanierung des Zuckersektors in Italien dient. Diese Beihilfen und die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen zusammengenommen überschreiten nicht die von der Kommission genehmigten Hoechstsätze (50 % für die Gebiete in Mittel- und Norditalien und 75 % für die Gebiete in Süditalien).

IV

Die irischen und die dänischen Behörden haben die Entscheidung der Kommission mit Schreiben vom 14. Januar 1985 bzw. 21. Januar 1985 unterstützt.

V

Die Beihilfe soll für folgende Mengen von in Italien erzeugtem oder nach Italien eingeführtem Zucker gewährt werden:

- die am 29. Oktober 1984 in den Lagern der Erzeuger befindliche Menge, für die die Beihilfe gewährt werden soll:

59 685 Tonnen (nach Angaben der italienischen Behörden), d. h.:

- 4,68 % der italienischen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1984/85, die sich auf insgesamt 1,274 Millionen Tonnen belief (Quelle: Eurostat);

- 24,8 % der im Wirtschaftsjahr 1984/85 eingeführten Menge (Quelle: Eurostat).

Unter Zugrundelegung dieser Daten ergäbe sich ein Gesamtbetrag der Beihilfe von 2,6 Milliarden Lire (1,778 Millionen ECU);

- Einfuhren von unverarbeitetem Zucker in die Mitgliedstaaten (EUR-10) (Quelle: Eurostat):

- Wirtschaftsjahr 1982/83: 283 000 Tonnen,

- Wirtschaftsjahr 1983/84: 273 000 Tonnen,

- Wirtschaftsjahr 1984/85: 239 773 Tonnen.

Da Italien in bezug auf Zucker defizitär ist, beschränkt sich seine Produktion auf die A-Quote.

VI

1. In ihrem Schreiben vom 23. November 1984 zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hatte die Kommission den italienischen Behörden mitgeteilt, daß die Beihilfen in Höhe von 59,12 Lire/kg bzw. 37,12 Lire/kg, die den Zuckererzeugern für Zucker aus der italienischen Erzeugung oder für die Raffinierung von importiertem Rohzucker gewährt wird, in der von den italienischen Vorschriften vorgesehenen Form Betriebsbeihilfen darstellen, die keine dauerhafte Auswirkung auf die Verbesserung der Struktur des betreffenden Sektors haben; sie begünstigen die heimische Erzeugung auf Kosten des nach dem 29. Oktober 1984 aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zuckers; sie verfälschen darüber hinaus durch die direkten Auswirkungen, die sie gegebenenfalls auf die Preise und damit auf den innergemeinschaftlichen Handel haben, den Wettbewerb; sie stellen schließlich einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dar.

2. Diese Maßnahme erfuellt somit die in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags genannten Voraussetzungen, wonach Beihilfen, die die dort genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Italien kann keine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags geltend machen, da die dort vorgesehenen Ausnahmen offensichtlich im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen nennen die Ziele, die mit der Gewährung von Beihilfen verfolgt werden sollen, also etwa die Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse; die Beihilfen können insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß sie für die Verwirklichung eines der genannten Ziele erforderlich sind. Eine solche Ausnahme im Fall von Beihilfen zu gewähren, die keinen solchen Ausgleich bieten, würde bedeuten, eine Situation zuzulassen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und Wettbewerbsverzerrungen hervorruft, die nicht durch ein gemeinsames Interesse gerechtfertigt sind und infolgedessen bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.

Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich offensichtlich nicht um eine Maßnahme zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und auch nicht um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b).

Bezueglich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten sowie zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige (Buchstabe c)) ist zu sagen, daß die genannten Beihilfen ausschließlich für einige Erzeuger von Vorteil wären, ohne daß die Kriterien der Anpassung oder Verbesserung der Struktur der Betriebe des Zuckersektors, der Energieeinsparung oder der regionalen Entwicklung gegeben wären. Infolgedessen müssten die Beihilfen als Betriebsbeihilfen für diese Erzeuger angesehen werden; dies ist jedoch eine Beihilfeart, die von der Kommission stets abgelehnt worden ist, da ihre Gewährung nicht an Kriterien gebunden ist, dank denen für die Beihilfe eine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) genannten Ausnahmen geltend gemacht werden kann.

3. Die Gewährung der genannten Beihilfe hätte gegen den Grundsatz verstossen, wonach die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch die Gewährung derartiger Beihilfen einseitig über die Einkommen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zu befinden.

Es gibt ausserdem Grenzen für die Befugnis der Mitgliedstaaten, direkt in das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation mit einem gemeinsamen Preissystem einzugreifen, da diese nunmehr in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen.

So schließt, selbst wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages möglich gewesen wäre, die Tatsache, daß die genannte Beihilfemaßnahme gegen die gemeinsame Marktorganisation für Zucker verstösst, die Anwendung einer solchen Ausnahmebestimmung aus.

VII

1. Unter Berücksichtigung der letzten Antwort der itaienischen Regierung vom 29. November 1985 ist davon auszugehen, daß die Erzeugerbeihilfen umgestaltet wurden und derzeit als Investitionsfördermaßnahmen anzusehen sind, die im Rahmen der Neustrukturierung und Sanierung des italienischen Zuckersektors auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 700/83 ergriffen worden sind; dieses Gesetz war von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen worden.

2. Mit Schreiben vom 23. Mai 1984 hat die Kommission zu dem Gesetz Nr. 700/83 unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele der Umstrukturierung und Sanierung und unter folgenden Vorbehalten befürwortend Stellung genommen:

- die in Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen spezifischen Interventionspläne sind ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor deren Durchführung zu melden;

- ihr sind ausserdem gemäß derselben Vorschrift die finanziellen Modalitäten der langfristigen Darlehen zu melden, die in Artikel 2 Buchstabe c) dieses Gesetzes und in Artikel 3 sechster Unterabsatz des Gesetzesdekrets Nr. 371 vom 12. August 1983 vorgesehen sind.

Die Kommission hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß ihre befürwortende Stellungnahme nur gerechtfertigt ist, wenn der Sanierungsplan tatsächlich:

- eine begenzte Dauer hat (5 Jahre),

- ein Produktionsziel vorsieht, bei dem weder die bisher erzeugten Mengen noch die Mengen überschritten werden, die in den geltenden Gemeinschaftsverordnungen festgesetzten A- und B-Quoten vorgesehen sind, nämlich 15,7 Millionen Doppelzentner Zucker pro Jahr bei einer optimalen Dauer des Wirtschaftsjahres.

Die Kommission weist darauf hin, daß diese Stellungnahme keinen Präzedenzfall in bezug auf die allgemeine Stellungnahme darstellt, die sie in ihrem Schreiben vom 1. Februar 1972 zum Ausdruck gebracht hat. Dieses an Italien sowie an alle übrigen Mitgliedstaaten gerichtete Schreiben enthält das Verbot sämtlicher Investitionsbeihilfen im Zuckerrüben- und Zuckerrohr- sowie im Zuckersektor.

3. Die unter Punkt 1 genannten Erzeugerbeihilfen, die nach Angaben der italienischen Behörden noch nicht ausgezahlt worden sind, sollen unter Wahrung der von der Kommission genehmigten Hoechstsätze, die den Mitgliedstaaten durch Schreiben der Kommission mitgeteilt wurden, gewährt werden. Für Italien belaufen sich diese Hoechstsätze auf:

- 50 % für Mittel- und Norditalien bzw. 75 % für den Mezzogiorno für die Vorhaben im Rahmen der einzelstaatlichen oder regionalen Programme, die von der Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (1) genehmigt wurden;

- 35 % für Mittel- und Norditalien bzw. 50 % für den Mezzogiorno für die übrigen Vorhaben.

4. Aus diesen Gründen erhebt die Kommission vorbehaltlich der unter Punkt 1 genannten Zusicherungen keine Einwände gegen die Gewährung dieser Beihilfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhebt unter folgenden Voraussetzungen keine Einwände gegen die Beihilfe zugunsten der italienischen Zuckererzeuger:

1. Die Beihilfe von 59,12 Lire/kg bzw. 37,12 Lire/kg zugunsten der italienischen Zuckererzeuger für am 29. Oktober 1984 im Lager befindlichen Weißzucker aus der italienischen Erzeugung oder die Raffinierung von eingeführtem Rohzucker muß in Anwendung des Gesetzes Nr. 700/83 und unter Respektierung der Entscheidung, mit der die Kommission dieses Gesetz gebilligt hat, gewährt werden.

2. Diese Beihilfen und die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen dürfen zusammengenommen die folgenden Hoechstsätze nicht überschreiten:

a) 50 % für Mittel- und Norditalien bzw. 75 % für den Mezzogiorno für die Vorhaben im Rahmen der einzelstaatlichen oder regionalen Programme, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigt worden sind;

b) 35 % für Mittel- und Norditalien bzw. 50 % für den Mezzogiorno für die übrigen Vorhaben.

Artikel 2

Italien informiert die Kommission binnen zwei Monaten ab der Übermittlung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 1 getroffen worden sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 342 vom 22. 12. 1984, S. 9.

(4) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 313 vom 14. 11. 1984.

(5) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 298 vom 29. 10. 1984.

(6) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 319 vom 20. 11. 1984.

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.